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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.04.2014 - 8 R 829/13
Nachforderung von Sozialversicherungbeiträgen und Säumniszuschläge Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen einer versäumten Klagefrist Verschuldenszurechnung von Hilfspersonen
Liefert eine nicht vertretungsberechtigte Hilfsperson, derer sich der Prozessbevollmächtigte bei untergeordneten Hilfstätigkeiten bedient, weisungswidrig eine Briefsendung nicht in der vereinbarten Art und Weise aus, ist deren Verschulden dem Säumigen nicht zuzurechnnen, da § 85 Abs. 2 ZPO nicht anzuwenden ist.
Normenkette:
SGG § 67 Abs. 1
,
ZPO § 85 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Dortmund 21.06.2013 S 34 R 498/13
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin vom 22.7.2013 wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 21.6.2013 geändert und ihr wegen der Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

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