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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.10.2014 - 8 R 863/13
Versicherungspflicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung Feststellung des Gesamtbilds der Arbeitsleistung Prüfung des Geschäftsführeranstellungsvertrags Einschränkung des Weisungsrechts des Arbeitgebers bei Tätigkeit höherer Art Abhängigkeit eines Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführers von den kapitalgebenden Mehrheits-Gesellschaftern
1. Hat der Gesellschafter-Geschäftsführer bei ansonsten eigenverantwortlicher Geschäftsführung die Geschäfte nach Maßgabe der Gesetze, des Gesellschaftsvertrages, der Beschlüsse und Weisungen des für Geschäftsführerangelegenheiten zuständigen Geschäftsorgans, der jeweils gültigen Geschäftsordnung, eines etwaigen Geschäftsverteilungsplans für die Geschäftsführung und des Anstellungsvertrages zu führen, kommen hierdurch die Weisungsgebundenheit und die tatsächliche Eingliederung in den Betrieb der Gesellschaft zum Ausdruck.
2. Ist der Gesellschafter-Geschäftsführer alleinvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit, deutet dies nicht zwingend auf eine selbstständige Tätigkeit hin.
Normenkette:
SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1
,
SGB IV § 7 Abs. 1
,
SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1
,
SGB III § 25 Abs. 1
,
GmbHG § 37 Abs. 1
,
GmbHG § 46
,
BGB § 181
Vorinstanzen: SG Köln 02.08.2013 S 6 R 1781/11
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 2.8.2013 geändert.
Der Bescheid der Beklagten vom 24.3.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.10.2011 und in der Fassung des Änderungsbescheides vom 22.10.2014 wird aufgehoben, soweit mit diesem festgestellt worden ist, dass die Tätigkeit des Klägers als Gesellschafter-Geschäftsführer bei der Beigeladenen zu 1) seit dem 25.11.2010 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wird.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger in beiden Rechtszügen 1/10 seiner notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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