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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.03.2016 - 8 R 914/14
Rentenversicherung Streit über die Erstattung von Aufwendungen für selbstbeschaffte Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Nicht vom Rentenversicherungsträger selbst betriebene Klinik und kein Abschluss eines Belegungsvertrages Voraussetzungen des Aufwendungserstattungsanspruchs Auswahlermessen des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung bei Bestimmung der Rehabilitationseinrichtung Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten hinsichtlich der Auswahl der Rehabilitationseinrichtung
1. Die pflichtgemäße Ausübung des Auswahlermessens zur Bestimmung der Rehabilitationseinrichtung hat regelmäßig auf Basis der in einem ordnungsgemäß durchgeführten Verwaltungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse aus einer gebotenen ex-ante-Perspektive zu erfolgen. Hiernach ist die Auswahl der Rehabilitationseinrichtung auf Grundlage der im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung zur Verfügung stehenden Erkenntnisse ausgerichtet an den Erfordernissen des Einzelfalles zu treffen.
2. Werden Leistungen eines Leistungserbringers gewünscht, der mit dem Leistungsträger keinen Vertrag (§ 21 SGB IX) abgeschlossen hat, steht dies dem Wunsch- und Wahlrecht des Leistungsberechtigten nach § 9 SGB IX grundsätzlich entgegen. Allerdings kann ein berechtigter Wunsch die grundsätzlich bestehende Vertragsabschlussfreiheit des Leistungsträgers in Ausnahmesituationen so beeinflussen, dass, wenn der Vertragsabschluss der einzige Weg einer wirksamen Leistungserbringung ist, das Ermessen sich zu einer Vertragsabschlusspflicht reduziert.
Normenkette:
SGB VI § 15 Abs. 2 S. 1
,
SGB IX § 15 Abs. 1 S. 1-4
,
SGB IX § 14 Abs. 1
,
SGB VI § 9 Abs. 1 S. 1
,
SGB VI § 13 Abs. 1 S. 1
,
SGB IX § 19 Abs. 4 S. 1
, ,
SGB IX § 5 Nr. 1
,
SGB I § 33 S. 1-2
Vorinstanzen: SG Köln 26.08.2014 S 31 R 884/12
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 26.8.2014 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

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