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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.02.2015 - 11 KA 17/13
Umfassende Betreuung von Diabetespatienten unter Berücksichtigung von ernährungsmedizinischen Gesichtspunkten und unter Vorhaltung einer Fußambulanz Streit über die Genehmigung zur Errichtung einer überörtlichen diabetologischen Teilberufsausübungsgemeinschaft Genehmigungsfähigkeit einer angestrebten Teil-BAG Eingrenzung der "einzelnen Leistungen" i.S.v. § 33 Abs. 2 S. 3 Ärzte-ZV Auslegung des § 15a Abs. 5 S. 2 BMV-Ä/EKV-Ä
1. Die "einzelnen Leistungen" i.S.v. § 33 Abs. 2 S. 3 Ärzte-ZV sind sach- und nicht orts- oder personenbezogen näher zu definieren. Der Gesetzgeber hatte die diagnose- oder therapiebezogene gemeinsame Behandlung vor Augen, nicht aber die umfassende gemeinsame Leistungserbringung gegenüber bestimmten Patienten oder an einem bestimmten Ort.
2. Die Regelung des § 15a Abs. 5 S. 2 BMV-Ä/EKV-Ä ist nicht dahin zu verstehen, das die Notwendigkeit des zeitlich begrenzten Zusammenwirkens der Ärzte aus medizinischer Sicht gerade in der Rechtsform einer Teil-BAG bestehen muss. Erforderlich ist nur das Bedürfnis einer gemeinsamen Versorgung der Versicherten durch sich zusammenschließende Vertragsärzte, wobei die Vergesellschaftung einzelner Leistungen das wesentliche Merkmal der Teil-BAG darstellt.
3. Wollen Ärzte die in den DMP-Programmen Diabetes vorgesehenen Leistungen durch die Teil-BAG erbringen und ergänzen sie sich hinsichtlich dieser Leistungen im Hinblick auf die Ernährungsmedizin und die Fußambulanz, reicht dies als "Erforderlichkeit" im Sinne des § 15a Abs. 5 S. 2 BMV-Ä/EKV-Ä aus.
Normenkette:
Ärzte-ZV i.d.F. v. 01.01.2012 § 33 Abs. 2 S. 3
,
Ärzte-ZV i.d.F. v. 01.01.2012 § 33 Abs. 3
,
BMV-Ä/EKV-Ä § 15a Abs. 5S. 2
,
BMV-Ä/EKV-Ä § 17 Abs. 1a
,
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Düsseldorf 28.11.2012 S 2 KA 68/12
Tenor
Die Berufung der Beigeladenen zu 7) wird zurückgewiesen. Die Beigeladene zu 7) trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird zugelassen.

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