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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.07.2015 - 11 KR 303/15
Ordentliche Kündigung eines Versorgungsvertrages gem. §§ 132, 132a SGB V durch die Knappschaft gegenüber einem ambulanten Pflegedienst nach Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft gegen den Geschäftsführer des Pflegedienstes wegen Betrugsverdachts Antrag des Pflegedienstes auf vorläufige Verlängerung des Versorgungsvertrages Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer Existenzgefährdung infolge der Kündigung des Versorgungsvertrags Teilnahme am Versorgungsvertrag kein Eigentum i.S.d. Art. 14 GG Kein Anspruch auf Teilnahme aus Art. 3 Abs. 1 Kontrahierungszwang
1. Die Behauptung, infolge der Kündigung des Versorgungsvertrags die bei der Knappschaft versicherten Patienten und damit jährliche Abrechnungen von ca. 100.000,00 EUR zu verlieren, genügt nicht den Anforderungen des § 294 Abs. 1 ZPO. Die Glaubhaftmachung verlangt eine Beweisführung.
2. Ein Umsatzverlust von ca. 3,3 % des Gesamtumsatzes erfüllt weder die in § 86b Abs. 2 SGG formulierten Anforderungen an eine Regelungs- noch an eine Sicherungsanordnung. Ein solcher Umsatzverlust ist nicht geeignet, einen wesentlichen Nachteil glaubhaft zu machen.
Normenkette: ,
SGB V § 132a Abs. 2
,
SGG § 86b Abs. 2
,
ZPO § 920 Abs. 2
,
ZPO § 294 Abs. 1
,
GG Art. 3 Abs. 1
,
GG Art. 14
,
GG Art. 12 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Köln 19.05.2015 S 9 KN 53/15 KR ER
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 19.05.2015 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auf 100.000,00 EUR festgesetzt.

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