Gründe
Der Kläger macht einen sog. Nothelferanspruch nach § 25 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe (SGB XII) geltend und begehrt die Erstattung von 50 Euro für eine am 07.02.2019 in dieser Höhe geleistete Zahlung an Frau T U.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 20.12.2019 ist
statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Nach §
144 Abs.
1 S. 1 Nr.
1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung
oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 Euro nicht übersteigt und nicht wiederkehrende oder laufende
Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen sind (§
144 Abs.
1 S. 2
SGG). Das ist hier der Fall, da der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht 750,00 Euro (hier: 50 Euro) übersteigt und keine Leistungen
für mehr als ein Jahr betroffen sind. Der Kläger hat die Beschwerde zudem nach §
145 Abs.
1 S. 2
SGG fristgerecht eingelegt.
Die Berufung ist nicht gemäß §
144 Abs.
2 SGG zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des §
144 Abs.
2 Nrn. 1-3
SGG erfüllt sind. Danach ist die Berufung nur zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG), des Bundessozialgerichts (BSG), des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf
dieser Abweichung beruht, oder
3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die
Entscheidung beruhen kann.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Angelegenheit nach Nr. 1 der Vorschrift ist nicht zu erkennen. Eine solche wäre nur anzunehmen,
wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Natur aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse
liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht
genügt (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 12. Auflage 2017, §
144 Rn. 28). Ist lediglich ein tatsächlicher, individueller Sachverhalt zu beurteilen, so fehlt es an einer grundsätzlichen Bedeutung
(LSG NRW Beschluss vom 26.03.2010, L 6 B 110/09 AS NZB, Rn. 15 juris). Eine Rechtsfrage ist auch dann nicht klärungsbedürftig, wenn sie sich unmittelbar aus dem Gesetz beantworten
lässt oder höchstrichterlich bereits entschieden ist (vgl. BSG Beschluss vom 15.05.1997, 9 BVg 6/97 [zu § 160 SGG]; s. auch LSG NRW Beschluss vom 07.10.2011, L 19 AS 937/11 NZB, Rn. 17 juris). Nach diesen Maßstäben kommt der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Sache wirft insbesondere
keine in der Rechtsprechung ungeklärte Rechtsfrage auf. Grundsätzliche Rechtsfragen werden bei dem Streit der Beteiligten
weder aufgezeigt noch ergeben sich diese aus dem Sachzusammenhang. Es handelt sich vorliegend um eine Einzelfallentscheidung.
Das Sozialgericht hat den hiesigen Sachverhalt der maßgebenden Rechtsgrundlage (§ 25 SGB XII) zugrunde gelegt, im Einzelnen geprüft und ist zum Ergebnis gelangt, dass der vom Kläger der Frau Teschner am 07.02.2019
gezahlte Betrag in Höhe von 50 Euro nicht zu erstatten ist. Unerheblich ist, dass der Kläger meint, er hätte "den Vollbeweis
für die Notlage und die Unfähigkeit, diese Notlage mit Hilfe eigener Kraft oder die Unterstützung von Behörden und Gerichten
zeitnah zu beheben" erbracht, denn dies ist nach den vorhergehenden Ausführungen nicht Gegenstand der Prüfung einer Nichtzulassungsbeschwerde.
Auch der Zulassungsgrund der Divergenz (§
144 Abs.
2 Nr.
2 SGG) ist nicht gegeben. Die Zulassung der Berufung wegen Divergenz erfordert, dass das Sozialgericht einen mit der Rechtsprechung
z.B. des BSG nicht übereinstimmenden Rechtssatz seiner Entscheidung zu Grunde legt, insoweit eine die Entscheidung tragende Rechtsansicht
entwickelt und mit dieser im Ergebnis der abweichenden Rechtsprechung im Grundsätzlichen widerspricht (vgl. BVerfG Beschluss
vom 02.01.1995, 1 BvR 320/94; BSG Beschluss vom 29.11.1989, 7 BAr 130/88; BSG Beschluss vom 07.10.2009, B 1 KR 15/09). Dagegen genügt nicht ein Rechtsirrtum im Einzelfall, also z. B. eine fehlerhafte
Subsumtion, eine unzutreffende Beurteilung oder das Übersehen einer Rechtsfrage (BSG Beschluss vom 27.01.1999, B 4 RA 131/98 B; BSG Beschluss vom 22.01.2008, B 3 KS 1/07 B); denn dann hat das Sozialgericht keinen Rechtssatz aufgestellt, der höherinstanzlicher
Rechtsprechung im Grundsätzlichen widersprechen könnte. Es genügt auch nicht, dass das anzufechtende Urteil nicht den Kriterien
entspricht, die ein höherinstanzliches Gericht aufgestellt hat, etwa wenn das Sozialgericht zwar einem aufgestellten Rechtssatz
folgen will, diesen aber missversteht, ihn in seiner Tragweite verkennt oder sonst Vorgaben der obergerichtlichen Rechtsprechung
im Einzelfall nicht übernimmt (BSG Beschluss vom 29.11.1989, 7 BAr 130/88; Beschluss vom 27.01.1999, B 4 RA 131/98 B). Vorliegend hat das Sozialgericht keinen in diesem Sinne von einer höherinstanzlichen Rechtsprechung abweichenden abstrakten
Rechtsgrundsatz aufgestellt und seiner Entscheidung zugrunde gelegt.
Schließlich ist auch ein relevanter Verfahrensmangel (§
144 Abs.
2 Nr.
3 SGG) nicht ersichtlich. Hieran ändert auch die pauschale Behauptung des Klägers, die Entscheidung sei weder sachlich korrekt
noch mit formellem Recht in Einklang zu bringen, nichts. Denn Verfahrensmangel im Sinne der Vorschrift ist ein Verstoß des
Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens in dem unmittelbar vorangehenden Rechtszug. Ein Verfahrensmangel kann auch das
Urteil selbst betreffen, z.B. wenn statt eines Prozessurteils ein Sachurteil ergangen ist oder umgekehrt (vgl. mit vielen
Beispielen Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 12. Auflage 2017, §
160 Rn. 16a ff.). Der Verfahrensmangel im Sinne der Nr.
3 des §
144 Abs.
2 SGG bezieht sich nicht auf den sachlichen Inhalt des Urteils, es geht nicht um die Richtigkeit der Entscheidung, sondern ausschließlich
um das prozessuale Vorgehen des Gerichts auf dem Weg zum Urteil (sog. "error in procedendo"). Solche relevanten Verfahrensmängel
liegen nach Überzeugung des Senates nach eigener Prüfung nicht vor.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hat keine Aussicht auf Erfolg. Nach §
73a Abs.
1 S. 1
SGG i.V.m. §
114 Abs.
1 Zivilprozessordnung (
ZPO) erhält ein Beteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die
Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine hinreichende Erfolgsaussicht
besteht, wenn das Gericht nach vorläufiger Prüfung den Standpunkt des Antragstellers auf Grund der Sachverhaltsschilderung
und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder doch für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit
der Beweisführung überzeugt ist (vgl. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 13. Auflage 2020, §
73a Rn. 7a). Der Erfolg braucht nicht sicher zu sein, muss aber nach den bisherigen Umständen eine gewisse Wahrscheinlichkeit
für sich haben. Ist ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte,
darf der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt werden (vgl. BSG Beschluss vom 17.02.1998, B 13 RJ 83/97 R; BVerfG Beschlüsse vom 14.04.2003, 1 BvR 1998/02 und vom 29.09.2004, 1 BvR 94/88). Nach dieser Maßgabe ergibt sich aus den oben genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg der Nichtzulassungsbeschwerde.
Es wird auf die Ausführungen Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar, §
177 SGG.
Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil des Sozialgerichts rechtskräftig (§
145 Abs.
4 S. 4
SGG).