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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.09.2016 - 13 EG 9/16
Elterngeld Leistungsberechtigung Keine oder keine volle Erwerbstätigkeit Vermeidung zweckidentischer Doppelleistungen in Gestalt von Mutterschaftsleistungen und Elterngeld
1. Eine einschränkende Auslegung von § 4 Abs. 3 Satz 2 BEEG dahingehend, dass in dem betreffenden Monat eine Anrechnung der in § 3 BEEG genannten Leistungen bei der betreffenden Person nur dann zu erfolgen hat, wenn diese auch konkret leistungsberechtigt im Sinne von § 1 BEEG ist, also insbesondere keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt, ist nicht möglich.
2. Zwar hat das BSG die bis zum 17.09.2012 gültige Fassung von § 4 Abs. 3 Satz 2 BEEG genau so ausgelegt; der Gesetzgeber ist dieser Auslegung jedoch durch Neufassung von § 4 Abs. 3 Satz 2 BEEG entgegen getreten und hat insbesondere den dem BSG in der vorherigen Fassung als Ausgangspunkt seiner Auslegung dienenden Begriff der "berechtigten Person" aus dem Gesetz gestrichen.
3. Es mag zutreffen, dass der Gesetzgeber mit der Neufassung über das vom BSG herausgestellte gesetzliche Ziel der Vermeidung zweckidentischer Doppelleistungen in Gestalt von Mutterschaftsleistungen und Elterngeld hinausgeht.
4. Aufgrund der eindeutigen und mit dem Gesetzeswortlaut ohne Weiteres vereinbaren Aussage im Gesetzgebungsverfahren kommt aus Sicht des Senats aber eine andere Auslegung nicht in Betracht.
Normenkette:
BEEG § 4 Abs. 3 S. 2
,
BEEG (in der bis zum 17.09.2012 geltenden Fassung) § 4 Abs. 3 S. 2
,
BEEG § 1
Vorinstanzen: SG Münster 01.02.2016 S 2 EG 25/15
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 01.02.2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

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