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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.03.2017 - 15 U 457/14
Entschädigung aus Anlass einer Berufskrankheit Einwirkung einer berufsbedingten Asbestfaserstaub-Dosis von mindestens 25 Faserjahren Tatsachenvermutung Widerlegung
1. Das BSG hat zu der BK 4104 entschieden, dass bei dem Nachweis der Einwirkung einer berufsbedingten Asbestfaserstaub-Dosis von mindestens 25 Faserjahren im Vollbeweis eine Tatsachenvermutung, die auf die Verursachung der festgestellten Krebserkrankung im Sinne der Listennummer schließen lässt, vorliegt.
2. Gleichzeitig hat das BSG betont, dass die BK 4104 ähnlich wie die BK 4111 strukturiert ist; entsprechend weist der Ärztliche Sachverständigenbeirat "Berufskrankheiten" beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales zur Anwendung der BK 4111 darauf hin, die Legaldefinition dieser BK enthalte die Regelvermutung, dass bei einer kumulativen Feinstaubdosis von 100 Jahren der Nachweis der Ursächlichkeit des Steinkohlenstaubs für die Entwicklung der Bronchitis bzw. des Emphysems erbracht ist.
3. Die in der BK 4111 angeordnete Vermutung für die wesentliche Verursachung der dort genannten Erkrankungen durch eine versicherte kumulative Feinstaubdosis von 100 Jahren kann widerlegt werden, indem beispielsweise gezeigt wird, dass wegen der Art oder des Verlaufs der Erkrankung oder aufgrund sonstiger Umstände im konkreten Einzelfall ein ursächlicher Zusammenhang trotz der beruflichen Belastung nicht wahrscheinlich ist,
Normenkette:
Anlage 1 zur BKV Nr. 4111
,
Anlage 1 zur BKV Nr. 4104
Vorinstanzen: SG Gelsenkirchen 16.07.2014 S 7 KN 790/13 U
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 16.07.2014 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch im Berufungsverfahren zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

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