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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.09.2016 - 17 U 252/14
Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 2112 BKV Haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität Theorie der wesentlichen Bedingung
1. Die Feststellung einer BK setzt grundsätzlich voraus, dass die sogenannten arbeitstechnischen Voraussetzungen gegeben sind, d.h. dass der Versicherte im Rahmen einer grundsätzlich versicherten Tätigkeit schädigenden Einwirkungen im Sinne der BK ausgesetzt war, die geeignet sind, einen entsprechenden Gesundheitsschaden zu bewirken, und dass die Einwirkungen eine Krankheit im Sinne der jeweiligen BK verursacht haben.
2. Dabei müssen die versicherte Tätigkeit, die Verrichtung, die Einwirkung und die Krankheit im Sinne des Vollbeweises - also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit - vorliegen.
3. Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt indes die hinreichende Wahrscheinlichkeit; diese liegt vor, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden.
4. Die bloße Möglichkeit reicht nicht.
Normenkette:
SGB VII § 7 Abs. 1
,
SGB VII § 9 Abs. 1
,
Anlage 1 zur BKV Nr. 2112
Vorinstanzen: SG Dortmund 18.03.2014 S 36 U 598/12
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 18.03.2014 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

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