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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.09.2016 - 17 U 737/14
Anerkennung der Berufskrankheit BK 2103 Haftungsbegründende Kausalität Theorie der wesentlichen Bedingung
1. Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Feststellung einer Listen-BK (Versicherungsfall) erforderlich, dass die Verrichtung einer grundsätzlich versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oder ähnlichem auf den Körper geführt hat (Einwirkungskausalität) und diese Einwirkungen eine Krankheit verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität).
2. Dabei müssen die "versicherte Tätigkeit", die "Verrichtung", die "Einwirkungen" und die "Krankheit" im Sinne des Vollbeweises - also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit - vorliegen.
3. Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt indes die hinreichende Wahrscheinlichkeit, allerdings nicht die bloße Möglichkeit.
4. Dieser Zusammenhang ist unter Zugrundelegung des jeweils im Entscheidungszeitpunkt aktuellen Standes der medizinischen Wissenschaft, erst dann gegeben, wenn mehr für als gegen den Zusammenhang spricht und ernste Zweifel an einer anderen Verursachung ausscheiden
Normenkette:
SGB VII § 9 Abs. 1 S. 1
, , , ,
SGB VII § 8 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Duisburg 12.11.2014 S 1 U 333/14
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 12.11.2014 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

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