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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.03.2018 - 1 KR 38/17
Krankengeld Feststellung der Arbeitsunfähigkeit als reine Tatsachenfeststellung Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bis auf weiteres Innere Überzeugungsbildung des Arztes
1. Die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V a.F. ist eine reine Tatsachenfeststellung; sie setzt unabdingbar sowohl bei der Erstfeststellung der Arbeitsunfähigkeit als auch bei nachfolgenden Feststellungen die persönliche Untersuchung des Versicherten durch einen Arzt voraus.
2. Darüber hinaus genügt die Feststellung von Arbeitsunfähigkeit in Gestalt eines allein praxisinternen Vorgangs nicht; erforderlich ist dafür vielmehr ein Akt mit Außenwirkung, der über eine lediglich irgendwie geäußerte innere Überzeugungsbildung des Arztes hinausgeht und in Form eines entsprechenden Schriftstücks ("Bescheinigung") nach außen hin - vor allem gegenüber der als leistungspflichtig in Anspruch genommenen Krankenkasse - beweissicher zu dokumentieren ist.
3. Die ärztliche Feststellung von Arbeitsunfähigkeit muss jedoch nicht zwingend durch einen Vertragsarzt erfolgen und kann auch einen längeren Zeitraum umfassen bzw. sogar auf Dauer ("bis auf weiteres") ausgesprochen werden.
4. Eine einzige ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit kann so einen Anspruch auf Krankengeld für mehrere Zeitabschnitte begründen und weitere Arbeitsunfähigkeitsmeldungen erübrigen.
Normenkette:
SGB V § 44 Abs. 1
,
SGB V § 46 Abs. 1 Nr. 2
,
SGB V a.F. § 46 S. 1 Nr. 2
Vorinstanzen: SG Gelsenkirchen 30.11.2016 S 11 KR 899/16
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 30.11.2016 geändert. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom 21.04.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.06.2016 verurteilt, der Klägerin Krankengeld für den Zeitraum vom 01.04.2016 bis zum 19.04.2016 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen.

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