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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.09.2016 - 1 KR 459/16
Aufwandspauschale Spezialisierte stationäre palliativmedizinische Komplexbehandlung Auffälligkeitsprüfung Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit einer Abrechnung
1. Der Senat folgt für das bis zum 31.12.2015 geltende Recht der Mitte 2014 begründeten und seitdem gefestigten und ständigen Rechtsprechung des für das Krankenhausrecht allein zuständigen 1. Senats des BSG: danach ist zwischen einer Auffälligkeitsprüfung nach § 275 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt., Abs. 1c SGB V und der Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit einer Abrechnung zu unterscheiden.
2. Krankenkassen sind jederzeit berechtigt, die sachlich-rechnerische Richtigkeit einer Abrechnung von Krankenhausvergütung mit Blick auf eine Leistungsverweigerung oder nicht verjährte Erstattungsforderungen zu überprüfen.
3. Um die sachlich-rechnerische Richtigkeit geht es beispielsweise bei der Überprüfung der richtigen Kodierung - insbesondere von Haupt- und Nebendiagnosen sowie OPS - und Abrechnung.
4. Das BSG hat in dem Urteil vom 10.03.2015 - B 1 KR 2/15 R - keinen Rechtssatz formuliert, wonach bei der Überprüfung der Abrechnung von Zusatzentgelten (und den diesen zuzuordnenden OPS) stets eine Auffälligkeitsprüfung mit der Folge durchzuführen ist, dass in den Fällen, in denen die Prüfung zu keiner Rechnungskürzung führt, die Aufwandspauschale entsteht.
Normenkette: ,
SGB V § 275 Abs. 1c S. 3
Vorinstanzen: SG Detmold 20.05.2016 S 24 KR 779/15
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 20.05.2016 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 300,00 EUR festgesetzt.

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