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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.09.2016 - 20 AY 30/15
Erstattungsanspruch wegen nachgezahlter Leistungen nach dem AsylbLG Leistung in Kenntnis der eigenen Unzuständigkeit Systemsubsidiarität und Einzelfallsubsidiarität
1. Eine vorläufige Leistungsgewährung setzt voraus, dass der Erstattung begehrende Leistungsträger zwar zunächst zur Leistung verpflichtet ist, dabei aber entweder in Kenntnis der Zuständigkeit eines anderen Leistungsträgers und damit der eigenen Unzuständigkeit leistet, oder sich noch im Ungewissen darüber befindet, welcher andere Leistungsträger zuständig ist.
2. Dabei muss der Wille des erstattungsbegehrenden Leistungsträgers, entweder für einen anderen oder im Hinblick auf die ungeklärte Zuständigkeit leisten zu wollen, nach außen erkennbar sein.
3. Ob die an einem Ausgleichsverhältnis beteiligten Leistungsträger zueinander in einem Vor- und Nachrangverhältnis stehen, ist - sofern nicht (wie bei der Sozialhilfe; vgl. § 2 Abs. 2 SGB XII) die Nachrangigkeit ein gesamtes Leistungssystem erfasst ("Systemsubsidiarität") - im Einzelfall anhand des jeweils geltenden materiellen Rechts zu beurteilen ("Einzelfallsubsidiarität").
Normenkette:
SGB X §§ 102 ff.
,
SGB XII § 2 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Köln 19.12.2014 S 35 AY 18/14
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 19.12.2014 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten auch des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 11.565,48 EUR festgesetzt.

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