LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.07.2008 - 20 SO 13/08
Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII, Mehrbedarf für behinderte Menschen
Der Mehrbedarf für behinderte Menschen in Ausbildung setzt nach dem klaren Wortlaut des § 30 Abs. 4 SGB XII voraus, dass tatsächlich
Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SGB XII bezogen wird. Es ist nicht ausreichend, dass sie solche Eingliederungshilfemaßnahmen
hätten erhalten können oder müssen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: SGB XII § 30 Abs. 4 § 42 S. 1 Nr. 3 § 54 Abs. 1 Nr. 1 § 54 Abs. 1 Nr. 2 § 54 Abs. 1 Nr. 3