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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.10.2014 - 20 SO 401/14 B
Beiordnung eines Rechtsanwalts zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts Beschwerde gegen die Beschränkung "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts" Voraussetzungen für eine beschränkte Beiordnung
Auch wenn die Bevollmächtigten ihren Kanzleisitz nicht in dem Bezirk des zuständigen Sozialgerichts haben, können sie unbeschränkt beigeordnet werden, wenn dadurch Mehrkosten gegenüber der Beiordnung eines in diesem Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwalts nicht zu befürchten sind.
Normenkette:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1
,
ZPO § 121 Abs. 3
,
RVG § 46 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Dortmund S 43 SO 237/14
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 16.09.2014 geändert. Die Beiordnung der Rechtsanwälte M pp. erfolgt ohne Beschränkung auf die Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

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