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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.03.2017 - 20 SO 463/16 NZB
SGB-XII-Leistungen Nichtzulassungsbeschwerde Grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfrage Berücksichtigung von Aufwendungen für eine Rechtsschutzversicherung
1. Eine Rechtsfrage ist nicht grundsätzlich klärungsbedürftig, wenn sie sich ohne Weiteres aus den Rechtsvorschriften und/oder aus der bereits vorliegenden Rechtsprechung klar beantworten lässt.
2. Dies ist bei der Frage einer Berücksichtigung von Aufwendungen für eine Rechtsschutzversicherung im Rahmen von § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII der Fall.
3. Die Frage einer Anwendung der Pauschale nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg-II-V auch auf Leistungsberechtigte nach dem SGB XII (insbesondere wegen Art. 3 Abs. 1 GG) ist ebenfalls nicht grundsätzlich klärungsbedürftig, denn sie lässt sich unschwer nach allgemeinen Grundsätzen beantworten.
Normenkette:
SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1
,
SGB XII § 82 Abs. 2 Nr. 3
,
Alg II-V § 6 Abs. 1 Nr. 1
,
GG Art. 3 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Duisburg 04.07.2016 S 48 SO 8/16
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 04.07.2016 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

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