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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.10.2014 - 4 U 398/14
Anerkennung der Berufskrankheit Nr. 2108 Einwirkungskausalität und haftungsausfüllende Kausalität Auslegungsbedürftigkeit von Einwirkungsmerkmalen
1. Die Anerkennung einer BK 2108 setzt voraus, dass der Versicherte auf Grund von Verrichtungen bei einer versicherten Tätigkeit langjährig schwer gehoben und getragen bzw. in extremer Rumpfbeugehaltung gearbeitet hat und hierdurch eine bandscheibenbedingte Erkrankung der LWS entstanden ist und noch besteht.
2. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Ursachenzusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und den Verrichtungen (sachlicher Zusammenhang), diesen Verrichtungen und den schädigenden Einwirkungen (Einwirkungskausalität) und den Einwirkungen und der Erkrankung (haftungsbegründende Kausalität) erforderlich.
3. Die im Text der BK 2108 verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe "langjähriges Heben und Tragen schwerer Lasten" sowie "langjährige"Tätigkeiten "in extremer Rumpfbeugehaltung" stellen nur ungenau umschriebene Einwirkungen dar und sind auslegungsbedürftig.
Normenkette:
SGB VII § 9 Abs. 1 S. 1
,
BKV Nr. 2108
Vorinstanzen: SG Gelsenkirchen S 13 U 95/11
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 11.06.2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

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