Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Frage des Bestehens einer Verpflichtung der Beklagten zur erneuten Überweisung einer Krankengeld(nach)zahlung
auf ein anderes Konto.
Der 1983 geborene Kläger ist mittlerweile Bezieher einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. In der Zeit ab dem 02.04.2012 befand
er sich noch im juristischen Vorbereitungsdienst beim I Oberlandesgericht und war in diesem Rahmen in der Zeit vom 01.11.2013
bis 31.07.2013 und vom 01.10.2014 bis einschließlich 28.02.2015 bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert.
Am 15.11.2014 gab der Kläger zunächst anlässlich einer seit dem 02.10.2014 bestehenden Arbeitsunfähigkeit auf einem Formular
"Krankengeld - meine Angaben" gegenüber der Beklagten als zuständiger Krankenkasse an, "als selbständig tätiger Künstler und
Publizist" weiterhin arbeitsunfähig zu sein. Die Überweisung des Krankengeldes erbat er auf sein Konto bei der "Deutschen
Bank Kreditbank AG" (im Folgenden: DBKB) mit der IBAN "DE XXX".
Durch bei der Beklagten am 05.10.2015 eingegangene Email teilte der Kläger später mit, dass das Sozialgericht Hamburg am Vortage
entschieden habe, dass er ab dem 02.04.2012 als Rechtsreferendar versicherungspflichtig gewesen sei. Sein Krankengeld sei
daher auch entsprechend der Unterhaltsbeihilfe von EUR 950,00 im Monat zu berechnen. Er bitte darum, ihm den Betrag auf "folgendes
Konto zu überweisen, IBAN: DE XX".
Mit bestandskräftigen Bescheiden vom 09.02.2016 stellte die Beklagte fest, dass dem Kläger für die nachgewiesene Dauer einer
ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit vom 11.11.2013 bis 31.03.2014 und für die Zeit vom 12.11.2014 bis 20.02.2015 Krankengeld
in hier unstreitiger Höhe zustehe.
Mittels Email vom 19.02.2016 mahnte der Kläger die fehlende Krankengeldauszahlung auch für die Vergangenheit an. Trotz des
erteilten Bescheides sei das Geld bisher nicht auf seinem Konto eingegangen.
Die Beklagte entgegnete (durch Email des Kundenberaters Michael Kilb vom 22.02.2016), dass die Auszahlung bereits am 09.02.2016
auf das "bei ihr bekannte Konto bei der Deutschen Kreditbank Berlin" erfolgt sei.
Die weitere Emailkorrespondenz vom 22.02.2016 hatte folgenden Inhalt:
Der Kläger stellte klar, dass ihn der fehlende Zahlungseingang nun nicht mehr verwundere, da sich "das der TK am 25.09.2015
mitgeteilte" Konto bei der Postbank befände. Die IBAN laute: DE XX.
Der Kundenberater bat seinerseits um Angabe, ob das Konto bei der DBKB nicht mehr bestehe. Die Überweisung vom 09.02.2015
sei am 10.02.2015 auch verbucht worden, einen Rückläufer habe die Beklagte nicht erhalten. Sollte das Konto nicht mehr existieren,
müsse ein Nachforschungsauftrag an die Bank ergehen. Eine erneute Überweisung komme erst in Frage, wenn der Verbleib des Geldes
aufgeklärt sei.
Der Kläger erwiderte, dass er nach wie vor um Überweisung auf das richtige Konto bitte. Sein Krankengeldanspruch hänge nicht
von Überweisungsfehlern der Beklagten ab.
Der Kundenberater wiederholte seine Bitte um Auskunft, ob das Konto bei der DBKB noch bestehe, da Doppelzahlungen zu vermeiden
seien.
Der Kläger erwiderte, er habe nie gesagt, dass es sich bei den beiden Konten um seine Konten handele. Dies sei auch nicht
der Fall. Daher habe er die Beklagte eigens informiert, auf welches Konto die Nachzahlung zu erfolgen habe. Er wolle keine
doppelte Zahlung, jedoch könne nur eine Leistung, die ihn erreiche, die Schuld der Beklagten begleichen. Er wünsche viel Erfolg
bei der DBKB.
Der Kundenberater der Beklagten beharrte auf der Mitteilung, wem das Konto bei der DBKB gehöre, da er in diesem Fall keinen
Nachforschungsauftrag stellen müsse, sondern das Geld unmittelbar vom Kontoinhaber zurückverlangen könne.
Der Kläger entgegnete am 23.02.2016, er bitte um Überweisung des ausstehenden Betrages noch in dieser Woche, anderenfalls
werde er Klage einreichen. Es sei weder seine Aufgabe bei der Rückforderung zu helfen, noch könne die Beklagte nach der verzögerten
Krankengeldberechnung ein Entgegenkommen erwarten.
Der Kundenberater der Beklagten antwortete am gleichen Tage, dass der Kläger sehr wohl einer Mitwirkungspflicht unterliege,
wenn er das Geld erneut ausgezahlt erhalten wolle. Er weise noch einmal darauf hin, dass eine Krankengeldberechnung erst erfolgen
könne, wenn die Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers vorliege, diese Angaben habe die Beklagte erst im Februar 2016 erhalten.
Am 24.02.2016 bat die Beklagte ihre überweisende Bank, die Deutsche Postbank AG (im Folgenden: Postbank), um Nachforschung
hinsichtlich der zu Gunsten des Klägers als Empfänger am 09.02.2015 getätigten Überweisung an die DBKB in Höhe von einmal
EUR 1.444,80 zum Verwendungszweck "[...]Nachzahlung 11.11.2013 bis 31.03.2014" und einmal EUR 1.321,20 zum Verwendungszweck
"[...]Nachzahlung 12.11.2014 bis 20.02.2015" zur IBAN des Empfängers DE XXX und seinem Kreditinstitut B[...]M100 mit der ergänzenden
Anmerkung "IBAN/BIC KtoNr/Ktoname nicht identisch - bitte Rücküberweisung".
Die Postbank teilte mit Schreiben vom 10.03.2016 mit, dass die angefragten Überweisungen am 10.02.2015 dem Empfängerkonto
X, Empfängerbezeichnung: Name des Klägers, BLZ XXXX gutgeschrieben worden seien.
Mit seiner am 29.02.2016 vor dem Sozialgericht Hamburg erhobenen Klage hat der zu diesem Zeitpunkt in C wohnhafte Kläger sein
Anliegen weiter verfolgt.
Das Sozialgericht Hamburg hat sich mit Beschluss vom 01.04.2016 (Aktenzeichen: S 25 KR 389/16) für örtlich unzuständig erklärt und hat den Rechtsstreit an das Sozialgericht Münster verwiesen.
Der Kläger hat seine Klage dahingehend begründet, dass der mit Bescheiden vom 09.02.2016 bestätigte Krankengeldanspruch durch
die Zahlung auf das "falsche" Konto nicht erfüllt sei. Es könne nicht sein, dass die Auszahlung an ihn von einer erfolgreichen
Rückforderung der irrtümlichen Auszahlung abhänge. Die Beklagte könne ihre Zahlungspflicht nur durch Aufhebung des Bewilligungsbescheides
beseitigen, hierzu könne er nur dingend raten. Der Bescheid sei rechtswidrig, da die Unterhaltsbeihilfe eine Sozialleistung
sei und daher keinen Krankengeldanspruch begründen könne. Dies solle im Rahmen der Verurteilung der Beklagten zur erneuten
Zahlung unbedingt aufgeführt werden.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zur erstmaligen Zahlung des sich aus den Bescheiden vom 09.02.2016 ergebenden Krankengeldes auf das von dem Kläger
in der Email vom 05.10.2015 der Beklagten mitgeteilte Konto des Klägers IBAN: DE XX zu verurteilen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat geltend gemacht, der Krankengeldanspruch des Klägers sei bereits durch wirksame Überweisung erfüllt. Der Kläger möge
seinen versicherungsrechtlichen Status außerhalb des Verfahrens prüfen lassen.
Das Sozialgericht Münster hat die Klage durch Urteil vom 08.03.2019 abgewiesen. Die als Leistungsklage zulässige Klage sei
"jedenfalls unbegründet". Die Beklagte habe den mit Bescheid vom 09.02.2016 festgestellten Krankengeldanspruch durch Auszahlung
auf ein vom Kläger selbst benanntes und zum Auszahlungszeitpunkt noch existierendes und auf den Kläger zugelassenes Konto
bereits erfüllt. Dem sei der Kläger, der inzwischen in einem ebenfalls beim erkennenden Gericht anhängigen Verfahren (Aktenzeichen:
S 9 KR 92/17) um die Rückforderung von Versicherungsbeiträgen den Standpunkt vertrete, ihm stehe gar kein Krankengeldanspruch gegen die
Beklagte zu, auch nicht entgegengetreten. Obwohl dem Kläger zuzugeben sei, dass er nachträglich (auch) ein weiteres Konto
benannt habe, habe er seine Angaben zum Konto bei der DBKB jedenfalls zu keinem Zeitpunkt widerrufen.
Der Kläger hat gegen das (ihm am 23.07.2019 zugestellte) Urteil am 24.07.2019 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt,
dass das Gericht verkannt habe, dass er explizit um Überweisung auf das Konto mit der IBAN: DE XX gebeten habe und nicht etwa
geschrieben habe: "Nehmen Sie dieses Konto oder irgendein anderes". Solange der Bescheid in der Welt sei, bleibe sein Auszahlungsanspruch
bestehen. Sein Interesse an der Aufhebung der Krankengeldbescheide liege darin begründet, dass er für die Zeiten des Krankengeldbezuges
keine rentenrechtlich relevante Nachversicherung erreichen könne; dies halte er für gleichheitswidrig.
Der Kläger beantragt wörtlich,
"das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 08.03.2019 zu ändern und die Beklagte zur Zahlung der vollen Summe des sich aus
den Bescheiden vom 09.02.2016 ergebenden Krankengeldes auf das vom Kläger in der Email vom 25.09.2015 der Beklagten mitgeteilte
Konto des Klägers IBAN DE XXX zu verurteilen;
ferner festzustellen, dass das Gericht die Beklagte zuvor auf die Möglichkeit der Rücknahme des rechtswidrigen Bescheides
hingewiesen hat; Androhung eines Zwangsgelds von EUR 10.000,00 für jede angefangene Woche, die das Geld nicht auf dem angegebenen
Konto eingegangen ist und gerade bei der Behauptung der Gegenseite, ihr sei die Kontoverbindung nicht bekannt".
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie sieht sich durch das erstinstanzliche Urteil in ihrer Rechtsauffassung bestätigt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte, sowie die Akten des beigezogenen
Verfahrens S 9 KR 92/17 (SG Münster); L 5 KR 872/19 NZB RG (LSG NRW) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
I. Das Sozialgericht Münster hat die zulässig erhobene Leistungsklage (§
54 Abs.
5 SGG) zu Recht abgewiesen.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung des sich aus den Bescheiden vom 09.02.2016 ergebenden Krankengeldes auf das von
ihm angegebene Postbankkonto.
1. Soweit sich aus den Bescheiden vom 09.02.2016 ein Anspruch auf Nachzahlung für die Zeit vom 11.11.2013 bis 31.03.2014 in
Höhe von EUR 1.444,80 und für die Zeit vom 12.11.2014 bis 20.02.2015 in Höhe von 1.321,20 ergibt, ist dieser bereits im Wege
der Erfüllung (§
362 Abs.
1 BGB) erloschen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine erneute Zahlung.
Nach §
362 Abs.
1 BGB erlischt eine Schuld, wenn die Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. Bei einer Geldschuld tritt der geschuldete Leistungserfolg
nur dann ein, wenn der Gläubiger das Geld endgültig zur freien Verfügung übereignet oder überwiesen erhält (Bundesgerichtshof
<BGH> Beschluss vom 23.01.1996, XI ZR 75/95, NJW 1996, 1207; BGH, Urteil vom 27.06.2008, V ZR 83/05, WM 2008, 1703). Grundsätzlich erfolgt das durch Barzahlung. Im Schuldrecht ist Geld ausschließlich Wertträger und insofern sind Buch- und
Bargeld gleichbedeutend (Gösele, FS Nobbe, 2009, 75, 77 ff). Die bloße Umbuchung ist zwar keine Erfüllung (BGH, Urteil vom
03.06.2008, XI ZR 353/07, NJW 2008, 2842), dafür aber die Überweisung auf ein Konto des Gläubigers (für Leistung an Erfüllungs statt: OLG Hamm, Urteil vom 18.07.1986,
11 U 326/85, NJW 1987, 70), sofern nicht die Art der Schuld (z.B. bar zu erfüllendes Kleingeschäft des täglichen Lebens oder Unterhaltsschuld) oder
ein erkennbarer Wille des Gläubigers entgegensteht. Eine Überweisung an eine Bank ist auch nicht Leistung an einen Dritten
iSv §
362 Abs.2
BGB, denn regelmäßig ist die Bank bloße Zahlstelle (BGH, Urteil vom 07.03.2006, BGHZ 128, 135, 137). Die Erfüllung einer Geldschuld durch Banküberweisung setzt aber voraus, dass sich die Parteien (auch stillschweigend)
darüber geeinigt haben, dass der Schuldner die Geldschuld auch durch Überweisung (Buchgeld) erfüllen darf (Fetzer in: MüKo/BGB,
8. Aufl. 2019, § 362 Rn. 20; für Leistung an Erfüllungs statt: v. Dücker, WM 1999, 1257). Daher ist ein entsprechendes Einverständnis des Gläubigers erforderlich (BGH, Urteil vom 05.05.1986, II ZR 150/85 98, 24, 30; BGH, Urteil vom 17.03.2004, VIII, ZR 161/03, NJW-RR 2004, 1281).
Diese Voraussetzungen sind gegeben. Die Beklagte hat das Krankengeld unstreitig am 09.02.2015 auf das Konto bei der DBKB überwiesen.
Die Gutschrift wurde auch nachweislich vollzogen, eine Rücküberweisung ist nicht erfolgt. Inhaber des Kontos war nach der
Auskunft der Postbank vom 10.03.2016 - an deren Richtigkeit der Senat keinen Anlass zu zweifeln hat - der Kläger. Dies hat
der Kläger zu keinem Zeitpunkt substantiiert bestritten. Vielmehr hat er die Beantwortung der diesbezüglichen mehrfachen Nachfragen
der Beklagten im Vorverfahren fortgesetzt vermieden und sich auf die kryptisch anmutende Äußerung zurückgezogen, er habe "nie
gesagt, dass es sich bei beiden Konten um seine Konten handele; das sei auch nicht der Fall". Dies kann jedoch ebenso bedeuten,
dass das Konto bei der Postbank nicht sein eigenes Konto ist. Der Kläger hat auch ausdrücklich Erfüllung per Überweisung gewünscht.
Zwar trifft es zu, dass er im Rahmen einer Email u.a. um eine Auszahlung auf sein Konto bei der Postbank gebeten hat, jedoch
hat er nicht zugleich klargestellt, dass eine Zahlung auf das zunächst angegebene Konto bei der DBKB ihn nicht mehr erreicht
bzw. nicht mehr gewünscht ist. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Konto bei der DBKB formularmäßig als speziell
für Krankengeldzahlung erwünschtes Konto angegeben worden war. Das Einverständnis für eine Zahlung auf dieses weitere Konto
wurde damit nicht widerrufen.
Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. nur Urteil vom 06.12.1994, XI ZR 173/94, juris) kann der Kontoinhaber überdies bei einer infolge einer materiell berechtigten Zahlung erfolgten Gutschrift auf ein
Konto, auf das die Überweisung nicht bewirkt werden sollte, diese nicht zurückweisen. Da der Kläger nicht widerlegt hat, dass
ihn die Zahlung nicht erreicht hat, bzw. ihm das Konto nicht gehört, wäre eine Berufung auf die fehlende Erfüllung jedenfalls
auch wegen Treuwidrigkeit unbeachtlich (vgl. BGH, Urteil vom 17.03.2004, a.a.O.).
2. Dem Anspruch steht überdies entgegen, dass der Kläger selbst (vehement) vertritt, dass der materielle Anspruch nicht besteht.
Unabhängig von der - in Ermangelung einer Rücknahme o.ä. - förmlichen Fortgeltung der bestandskräftigen anspruchsbegründenden
Bewilligungsbescheide, stellt es jedenfalls eine von der Rechtsordnung auch im Bereich des Sozialrechts (hierzu zuletzt: BSG, Beschluss vom 20.02.2019, GS 1/18, juris, Rn. 18 m.w.N.) nicht zu billigende unzulässige Rechtsausübung im Sinne von §
242 Bürgerliches Gesetzbuch (
BGB) dar, eine erneute bzw. überhaupt eine Zahlung zu verlangen, auf die man nach eigener Rechtsauffassung keinen Anspruch hat
und die man daher ggf. (vorliegend insbesondere unter den Voraussetzungen des §§ 45 ff SGB X) rückerstatten muss.
II. Die erstmalig zweitinstanzlich erhobene Klage auf Feststellung, dass die Beklagte auf die Möglichkeit der Rücknahme des
rechtswidrigen Krankengeldbescheides (gemeint: der Bescheide vom 09.02.2016) hingewiesen wurde, ist bereits unzulässig. Das
darin zum Ausdruck gebrachte Rechtsschutzbegehren ist nicht zu verwirklichen. Die Erteilung des Hinweises durch den Senat,
an den die begehrte Feststellung geknüpft ist, ist bereits nicht erfolgt. Zur Erteilung eines solchen Hinweises hatte der
Senat auch keine Veranlassung, da die vermeintliche Rechtswidrigkeit der bestandskräftigen Krankengeldbescheide nicht Gegenstand
des hiesigen Verfahrens ist. Das im Rahmen einer Feststellungsklage (§
55 SGG) zu fordernde Feststellungsinteresse als Sonderfall des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses muss zudem gegenüber dem Beklagten
bestehen, ein Feststellungsinteresse gegenüber dem Gericht ist nicht vorgesehen (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig u.a. 13. Aufl.
2020, § 55 Rn. 15a).
Die zweitinstanzlich flankierend zur Feststellung begehrte Zwangsvollstreckung in Gestalt des Antrages auf Androhung von Zwangsgeld
gem. §
201 Abs.
1 S. 1
SGG ist bereits deshalb unzulässig, weil der Kläger kein Urteil zu seinen Gunsten erstritten hat, aus dem vollstreckt werden
könnte.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§
193,
183 SGG.
IV. Gründe für eine Zulassung der Revision nach Maßgabe des §
160 Abs.
2 SGG sind nicht ersichtlich.