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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.09.2016 - 5 P 107/14
Pflegeversicherung Zustimmung zur gesonderten Berechnung höherer Investitionskosten Gesondert berechnungsfähige Aufwendungen Landesrechtliche Deckelung der gesonderten Berechnung
1. Nach § 15 Abs. 1 PfG NW (in der bis zum 31.07.2003 geltenden Fassung) können dem Pflegebedürftigen gesondert berechnungsfähige Aufwendungen im Sinne von § 82 Abs. 3 und 4 SGB XI nur Nutzungsentgelte für abschreibungsfähige Anlagegüter, Zinsen auf Eigen- und Fremdkapital sowie Aufwendungen für Abnutzung auf Anlagegüter nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen einschließlich der Instandhaltung und Wiederbeschaffung berücksichtigt werden; Sonderabschreibungen bleiben unberücksichtigt.
2. Gesondert berechnungsfähige Aufwendungen sind für alle Pflegebedürftigen nach einheitlichen Grundsätzen zu bemessen; eine Differenzierung nach Kostenträgern ist unzulässig.
3. Der Wortlaut des § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XI, der vom Landesgesetzgeber in § 15 Abs. 3 PfG NW a.F. ermächtigungskonform übernommen wurde, spricht nicht gegen eine landesrechtliche Deckelung der gesonderten Berechnung.
4. Indem der Landesgesetzgeber ausdrücklich ermächtigt wird, u.a. "die Höhe" der gesondert berechenbaren Aufwendungen zu regeln, wird ihm ein Spielraum zugebilligt, der z.B. sowohl eine unbeschränkte Berechenbarkeit als auch verschiedene Varianten einer eingeschränkten Berechenbarkeit umfasst.
Normenkette:
StatPflVO § 5 Abs. 2
,
PfG NW (in der bis zum 31.07.2003 geltenden Fassung) § 15 Abs. 1
,
PfG NW (in der bis zum 31.07.2003 geltenden Fassung) § 15 Abs. 3
,
SGB XI § 82 Abs. 3 S. 3
Vorinstanzen: SG Köln 23.05.2014 S 27 P 86/11
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 23.5.2014 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits auch im Berufungsverfahren. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 191.974,00 Euro festgesetzt.

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