Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt die Verpflichtung des Antragsgegners zur Übernahme von Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU).
Der 1974 geborene Antragsteller bezieht laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Bei der Erstantragstellung gab er an, er bewohne gemeinsam mit seinen Eltern eine Mietwohnung. An den monatlichen Kosten
von 750,00 EUR beteilige er sich mit 250,00 EUR. Aufgrund eines am 11.01.2006 vor dem Sozialgericht (SG) Speyer geschlossenen Vergleichs (S 10 AS 35/05) wurde ab dem 01.01.2005 dieser Betrag bei der Bedarfberechnung als KdU berücksichtigt.
Mit Bescheid vom 11.10.2011 wurden dem Kläger für die Zeit vom 01.12.2011 bis zum 31.05.2012 monatliche Leistungen in Höhe
von 622,00 EUR gewährt. Davon entfielen auf die Regelleistung einschließlich eines Mehrbedarfs von 8,00 EUR für Warmwasserbereitung
der seit dem 01.01.2011 "aus technischen Gründen" (vgl Bescheid vom 02.12.2011) als Mehrbedarf für Ernährung bezeichnet wurde,
372,00 EUR und auf die KdU 250,00 EUR. Mit Bescheid vom 02.12.2011 wurde wegen der Erhöhung des Regelbedarfs auf 374,00 EUR
und des Mehrbedarfs für Warmwasser auf 8,60 EUR für die Zeit ab dem 01.01.2012 die Regelleistung auf 382,60 EUR erhöht.
Mit Bescheid vom 18.04.2012 senkte der Antragsgegner die dem Antragsteller zustehenden Leistungen in der Zeit vom 01.05. bis
zum 31.07.2012 um 30 v.H. der maßgeblichen Regelleistung ab. Der Leistungsbescheid vom 11.10.2011 wurde durch Bescheid vom
24.04.2012 entsprechend geändert. Mit einem weiteren Sanktionsbescheid vom 04.05.2012 wurden die Leistungen in der Zeit vom
01.06. bis zum 31.08.2012 um 60 v.H. der maßgeblichen Regelleistung abgesenkt.
Im Verlauf des Verfahrens um seinen Weiterbewilligungsantrag legte der Antragsteller in einem Gespräch auf der Dienststelle
des Antragsgegners am 03.05.2012 Auszüge seines Girokontos seit Januar 2012 vor. Der Anfertigung von Kopien für die Verwaltungsakte
widersprach der Antragsteller. Nachdem er darauf hingewiesen worden war, dass sich aus den Kontoauszügen keine Mietzahlungen
an seine Eltern ergaben, gab er ausweislich des Gesprächsvermerks vom 03.05.2012 an, er habe die Miete in bar bezahlt. Auf
den Hinweis, dass die Kontoauszüge nur zwei Barabhebungen von 170,00 EUR und 180,00 EUR enthielten, gab er an, er habe die
Miete nur pauschal angegeben. Er habe bar gezahlt, so wie er es gekonnt habe. Er habe auch mal seinen Eltern die Einkäufe
bezahlt. In dem Gesprächsvermerk vom 03.05.2012 wird dazu mitgeteilt, in der Zeit vom 02.01 bis zum 02.05.2012 finde sich
eine Abbuchung des "Globus Discounter" über 72,95 EUR. Ansonsten seien keinerlei Abbuchungen ersichtlich, die auf Lebenshaltungskosten
hindeuteten.
In einem weiteren Gespräch am 24.05.2012 gab der Vater des Antragstellers nach einem Gesprächsvermerk vom selben Tag an, sein
Sohn habe in diesem Jahr noch keine Miete gezahlt. Daran sei der Staat schuld. Auf den Hinweis, dass nur tatsächlich anfallende
KdU gezahlt werden könnten, sagte der Vater des Antragstellers: "Dann schaufeln wir das Geld halt auf unser Konto, dass es
so aussieht." Am 25.05.2012 ging beim Antragsgegner die Bestätigung eines Überweisungsauftrags des Antragstellers über 1.000,00
EUR an C R für Miete Januar bis April 2012 ein.
Mit Leistungsbescheid vom 31.05.2012 wurden dem Antragsteller für die Monate Juni und Juli 2012 jeweils 149,60, für August
261,80 EUR und für September bis November 2012 monatlich 374,00 EUR bewilligt. Dabei wurde lediglich die Regelleistung von
374,00 EUR ohne einen Mehrbedarf für Warmwasserbereitung und ohne KdU berücksichtigt. Zur Begründung wurde in dem Bescheid
ausgeführt, die KdU seien zum 01.06.2012 aus der Berechnung genommen worden. Der Antragsteller habe in den Gesprächen vom
03.05. und 24.05.2012 angegeben, dass er keine Miete an seine Eltern zahlen müsse. Dies hätten auch seine Kontoauszüge seit
Januar 2012 belegt. Die nachträgliche Überweisung als so genannte Mietzahlungen für die Vergangenheit werde nicht anerkannt.
Hiergegen erhob der Antragsteller Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid vom 11.06.2012 zurückgewiesen wurde.
Am 08.06.2012 hat der Antragsteller beim SG einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt und zur Begründung vorgetragen, er richte sich gegen die Nichtberücksichtigung
von Unterkunftskosten. Zwischen ihm und seinen Eltern bestehe ein Mietvertrag, auch ein tatsächlicher Geldfluss sei bewiesen
worden.
Durch Beschluss vom 12.06.2012 hat das SG den Antrag abgelehnt. Der Antragsteller habe schon keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Seine Eltern hätten in der Vergangenheit
über Monate hinweg auf Mietzahlungen verzichtet. Der Antragsteller und sein Vater hätten im Verwaltungsverfahren angekündigt,
Geld vom einen auf das andere Konto zu überweisen, damit es so aussehe, als ob tatsächlich Miete gezahlt würde. Eine besondere
Dringlichkeit sei bei dieser Sachlage nicht erkennbar. Der Antragsteller könne mit seinem Anspruch auf das Hauptsacheverfahren
verwiesen werden.
Am 17.06.2012 hat der Antragsteller die vorliegende Beschwerde eingelegt und trägt zur Begründung vor, streitgegenständlich
seien die KdU. Er schulde seinen Eltern tatsächlich Miete und leiste auch die geschuldeten Zahlungen. Auch könne von seinen
Eltern nicht erwartet werden, dass sie ihm die Wohnung bis zur Entscheidung über die Hauptsache unentgeltlich zur Verfügung
stellten.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Speyer vom 12.06.2012 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung
zu verpflichten, Kosten der Unterkunft und Heizung von 250,00 EUR monatlich zu übernehmen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist er auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf dem Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten, die Gegenstand der
Beratung des Senats waren, verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Gunsten des Antragstellers abgelehnt.
Nach §
86 b Absatz
2 des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die
Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts (Anordnungsanspruch)
des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert (Anordnungsgrund) werden könnte (Satz 1). Einstweilige Anordnungen
sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche
Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2). Die §§
920,
921,
923,
926,
928-932, 938, 939 und 945 der
Zivilprozessordnung (
ZPO) gelten entsprechend (Satz 4). Für den Erlass einer - hier relevanten - Regelungsanordnung bedarf es demnach eines Anordnungsanspruchs
und eines Anordnungsgrundes (vgl. §
920 ZPO). Der Anordnungsanspruch bezieht sich auf das materielle Recht, für das vorläufiger Rechtsschutz beantragt wird, der Anordnungsgrund
betrifft die Notwendigkeit des Eilverfahrens zur Abwendung wesentlicher Nachteile (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 10. Auflage, §
86 b, Rn 27 f.). Dabei sind Angaben glaubhaft zu machen (§
920 Abs.
2 ZPO). Die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes setzt voraus, dass substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht wird, dass
ein Eilverfahren notwendig ist, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Das Gericht prüft die Voraussetzungen einer einstweiligen
Anordnung im Regelfall summarisch, d.h. Sach- und Rechtsfragen werden vorläufig entschieden, da die Prüfung der Erfolgsaussichten
die Entscheidung nicht verzögern darf (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 86 b, Rn. 36). Grundsätzlich
darf dabei eine Vorwegnahme der Hauptsache nicht erfolgen. Lediglich ausnahmsweise kann es erforderlich sein, der Entscheidung
in der Hauptsache vorzugreifen, wenn sonst ein zumutbarer und angemessener Rechtsschutz nicht erreichbar und dies für den
Antragssteller unzumutbar wäre.
Das SG hat zutreffend einen Anordnungsgrund verneint. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller wesentliche Nachteile drohen,
wenn er mit seinem Anspruch auf das Hauptsacheverfahren verwiesen wird.
Als Anordnungsanspruch kommt allein ein Anspruch auf Übernahme der vom Antragsteller behaupteten KdU in Höhe von monatlich
250,00 EUR in Betracht. Da der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz darauf beschränkt wurde, ist nicht zu prüfen, ob der
Antragsgegner die Regelleistung korrekt berechnet hat, insbesondere ob zu Recht ab dem 01.06.2012 kein Mehrbedarf für Warmwasserbereitung
mehr berücksichtigt wurde. Auch die mit Bescheiden vom 18.04.2012 und 04.05.2012 verfügten Leistungsabsenkungen sind schon
deswegen hier nicht zu prüfen, weil sie nicht zu einer Absenkung der KdU geführt haben.
Bei dem Anspruch auf Übernahme der KdU handelt es sich um einen selbständigen Regelungsgegenstand, der im gerichtlichen Verfahren
einen abtrennbaren Streitgegenstand bildet (vgl nur BSG Urteile vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - und vom 06.10.2011 - B 14 AS 131/10 R -, zit nach [...]). An der Zulässigkeit eines nur auf die Überprüfung von Leistungen zu Unterkunft und Heizung gerichteten
Rechtsmittels hat die Neufassung des § 19 Abs. 1 SGB II durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 (BGBl. I 453), das insofern zum 1.1.2011 in Kraft getreten ist, nichts geändert. Nach dem neu gefassten § 19 Abs. 1 S 3 SGB II umfasst das Arbeitslosengeld II (ALG II) den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung. Dementsprechend werden nach der Neufassung des
§ 22 Abs. 1 S 1 SGB II "Bedarfe für Unterkunft und Heizung" anerkannt, wogegen in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung "Leistungen" für KdU
erbracht wurden.
Nach der Begründung des den Änderungen zugrunde liegenden Gesetzentwurfs (BT-Drs 17/3404 S 97-98) werden mit der Neufassung
des § 19 Abs. 1 SGB II die Ansprüche auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts definiert und die Berechnung der Ansprüche geregelt. Die
Zusammenfassung mehrerer Bedarfe zu einer Leistung solle dem Umstand Rechnung tragen, dass sich die Leistungshöhe grundsätzlich
nur durch eine umfassende Berücksichtung der Bedarfe und der Reihenfolge der Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nach
Absatz 3 feststellen lässt. Leistungen für Unterkunft und Heizung seien nunmehr integraler Bestandteil des ALG II, das den Bedarf für Unterkunft und Heizung als nicht mehr abtrennbaren Teil enthalte (a.a.O. S 98). Das schließe nicht
aus, dass in Widerspruchs- und Klageverfahren einzelne, dem angefochtenen Leistungsanspruch zugrunde liegende Tatsachen von
den Beteiligten unstreitig gestellt werden (S 97).
Auch unter Berücksichtigung der in der Gesetzesvorlage genannten Motive wird durch die Neufassung der §§ 19 und 22 SGB II der zur alten Rechtslage ergangenen Rechtsprechung, nach der die KdU einen selbständigen abtrennbaren Streitgegenstand bilden
können, nicht der Boden entzogen (so aber Berlit in Münder [Hrsg], LPK SGB II, § 22 Rn 9; a.A. SG Stuttgart, Urteil vom 30.11.2011 - S 20 AS 6617/10 - zit nach [...] und Söhngen in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 19 Rn 30). Zunächst ist nicht ersichtlich, dass die Gesetzesänderungen die behauptete Änderung der materiellen Rechtslage hin
zur Zusammenfassung mehrerer Bedarfe zu einer Leistung, einem einheitlichen ALG II, bewirkt hätten. Schon nach § 19 S 1 SGB II in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung war ALG II legaldefiniert als "Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft
und Heizung". Dass in der früheren Fassung des § 22 Abs. 1 SGB II von "Leistungen" für KdU die Rede war, hat demgegenüber keine selbständige Bedeutung. Ob und warum aufgrund der zum 01.01.2011
erfolgten Änderungen des Gesetzes nunmehr im Gegensatz zu früher auch von einem einheitlichen Streitgegenstand ausgegangen
werden soll, bleibt unklar (so auch Söhngen und SG Stuttgart a.a.O.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass den am Gesetzgebungsverfahren
beteiligten Personen bekannt war, dass seit Jahren auf der Grundlage einer einhelligen Rechtsprechung (vgl nur BSG, Urteile vom 7.11.2006 und 06.10.2011 a.a.O.) die Abtrennbarkeit der KdU als selbständiger Streitgegenstand für zulässig
erachtet wurde. Hätte der Gesetzgeber dieser seit langem unbestrittenen und für die gerichtliche Praxis in hohem Maße bedeutsamen
Rechtsansicht den Boden entziehen wollen, wäre zu erwarten gewesen, dass dieser Wille in einer ausdrücklichen verfahrensrechtlichen
Regelung seinen Niederschlag gefunden hätte, was nicht geschehen ist. Für einen so weit gehenden Änderungswillen fehlt es
an ausreichenden Anhaltspunkten im Gesetzeswortlaut.
Daneben folgt auch aus systematischen Erwägungen die Abtrennbarkeit des Anspruchs auf Leistungen zur Deckung des Bedarfs für
Unterkunft und Heizung von den übrigen im Arbeitslosengeld II enthaltenen Leistungen (vgl dazu SG Stuttgart a.a.O.). So umfassen
die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach § 42 SGB XII in allen bisher geltenden Fassungen mehrere im Einzelnen bezeichnete Bedarfe. Die Regelungsstruktur des § 42 SGB XII entspricht derjenigen des § 19 Abs. 1 SGB II in der seit 01.01.2011 geltenden Fassung. Gleichwohl und gerade aufgrund dieser Regelungsstruktur geht das BSG in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Regelbedarf, die Aufwendungen für KdU und die zusätzlichen Bedarfe selbständige
Streitgegenstände bilden können (Urteile vom 19.05.2009 - B 8 SO 8/08 R - und 09.06.2011 - B 8 SO 3/10 R - zit nach [...]).
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass auch nach den zum 01.01.2011 erfolgten Änderungen der §§ 19 und 22 SGB II eine geteilte Leistungsträgerschaft für die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und die KdU besteht. Der Bedarf
für Unterkunft und Heizung fällt dabei nach wie vor in die Zuständigkeit der kommunalen Träger (§ 6 Abs. 1 S 1 Nr. 2 SGB II). Diese stellen nach § 44 a Abs. 5 S 1 SGB II grundsätzlich die Höhe der von ihnen zu erbringenden Leistungen fest. Die Verpflichtung zur Bildung einer gemeinsamen Einrichtung
zur Wahrnehmung der Zuständigkeiten nach § 44 b SGB II ändert an der grundsätzlichen Zuständigkeitsverteilung nichts. Die vom BSG stets als Begründung der Teilbarkeit des Prüfungsgegenstandes angeführte geteilte Leistungsträgerschaft (Urteile vom 7.11.2006,
a.a.O., und 19.09.2008 - B 14 AS 64/07 R - zit nach [...]) besteht daher weiterhin (vgl dazu auch SG Stuttgart a.a.O.).
Die Begründung des Gesetzentwurfs ist aus den genannten Gründen keine ausreichende Grundlage für eine Auslegung des § 19 Abs. 1 S 3 SGB II, nach der die Beschränkung des Streitgegenstands auf die Übernahme der KdU nicht zulässig ist. Andere Anhaltspunkte dafür,
dass die gesetzlichen Regelungen dieses hier vom Antragsteller gewählte Vorgehen ausschließen, sind nicht ersichtlich.
Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind somit nur im Hinblick auf die vom Antragsteller geltend gemachten KdU zu prüfen.
Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden nach § 22 Abs. 1 S 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Ob der Antragsteller tatsächlich Aufwendungen
für Unterkunft und Heizung hat, ist nach dem gegenwärtigen Verfahrensstand offen. Seiner Behauptung, er zahle seinen Eltern
monatlich 250,00 EUR für Miete und Nebenkosten einschließlich Heizkosten, stehen die Feststellungen des Antragsgegners entgegen,
dass aus seinen Kontoauszügen seit Januar 2012 weder Überweisungen noch ausreichende Barabhebungen zu entnehmen sind. Obwohl
die Kontoauszüge nicht zu den Akten genommen werden konnten, weil der Antragsteller der Anfertigung von Kopien widersprochen
hat, bezweifelt der Senat die Angaben des Antragsgegners zu deren Inhalt nicht, da auch der Antragsteller keine davon abweichenden
Angaben macht. Dem Einwand des Antragstellers, er habe seinen Eltern "die Einkäufe" bezahlt, steht ebenfalls das Fehlen von
korrespondierenden Kontobewegungen, sei es durch Abbuchungen im Bankeinzugsverfahren oder Barabhebungen entgegen. Die Kontoauszüge
enthielten nur eine Abbuchung der Fa G über 72,95 EUR und zwei Barabhebungen über 170,00 EUR und 180,00 EUR. Diese Buchungen
erreichen zusammen bei weitem nicht den Wert der angeblich vom Antragsteller seinen Eltern geschuldeten Miete.
Zudem hat der Vater des Antragstellers im Gespräch vom 24.05.2012 ausweislich darüber angefertigten Gesprächsvermerks, dessen
Richtigkeit auch vom Antragsteller nicht in Abrede gestellt wird, angegeben, der Antragsteller habe "in diesem Jahr", also
in den Monaten Januar bis Mai 2012, noch keine Miete gezahlt, wofür der Staat verantwortlich sei. Dieser Umstand begründet
tiefgreifende Zweifel daran, dass der Antragsteller seinen Eltern überhaupt zu Zahlungen für die Unterkunft verpflichtet ist.
Denn für einen Erlass oder eine Stundung der angeblich zwischen dem Antragsteller und seinen Eltern vereinbarten Miete von
250,00 EUR monatlich gab es zumindest bis zum 31.04.2012 keinen nachvollziehbaren Grund. Der Antragsteller erhielt bis einschließlich
April 2012 Leistungen in Höhe von 632,60 EUR, in denen 250,00 EUR KdU enthalten waren. Erst zum 01.05.2012 wurden die Leistungen
aufgrund der mit Bescheid vom 18.04.2012 verhängten Sanktion abgesenkt.
Die dadurch begründeten Zweifel am Bestehen einer unbedingten vertraglichen Verpflichtung des Antragstellers zur Zahlung von
Miete an seine Eltern werden durch die am 25.05.2012 beauftragte Überweisung von 1.000,00 EUR vom Konto des Antragstellers
auf das Konto seiner Mutter nicht beseitigt. Insofern wurde lediglich die Ankündigung des Vaters des Antragstellers wahrgemacht,
Geld von einem auf das andere Konto zu "schaufeln", um den Eindruck erfolgter Zahlungen zu erwecken.
Ob die Zweifel am Bestehen einer Verpflichtung des Antragstellers zur Zahlung von Miete letztlich durchgreifen, muss hier
nicht festgestellt werden. Unabhängig davon haben es die Eltern des Antragstellers zumindest seit Januar 2012 hingenommen,
dass der Antragsteller seinen Mietanteil nicht geleistet hat. Eine Aufforderung an den Antragsteller, die Wohnung zu verlassen,
haben sie bis jetzt nicht ausgesprochen, sie ist in Anbetracht der Umstände auch nicht zu erwarten, wobei auch die rechtliche
Grundlage eines solchen Räumungsverlangens fraglich wäre. Der Antragsteller hat somit keine wesentlichen Nachteile i.S.d.
§
86 b Abs.
2 S 2
SGG zu befürchten, die nur durch eine einstweilige Anordnung abgewendet werden könnten. Die Notwendigkeit einer einstweiligen
Regelung durch gerichtliche Entscheidung ist nicht ersichtlich. Dem Antragsteller ist das Abwarten der im Hauptsacheverfahren
durchzuführenden Sachaufklärung zuzumuten. Die vom Antragsteller angeführten Interessen seiner Eltern sind dabei nicht zu
berücksichtigen, zumal diese ihre angeblichen Ansprüche gegen ihn nicht ernsthaft verfolgen.
Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe (PKH) war zurückzuweisen, da der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte (§
73 a Abs.
1 S 1
SGG i.V.m. §
144 S 1
ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Beschwerde gegen die Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung auf
einer entsprechenden Anwendung des §
193 Abs.
1 S 1
SGG und hinsichtlich der Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH auf §
73 a Abs.
1 S 1
SGG i.V.m. 127 Abs. 4
ZPO.
Dem Antragsteller konnte für das Beschwerdeverfahren wegen fehlender Erfolgsaussichten der Beschwerde keine PKH gewährt werden.