Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beigeladene zu 1. ihre Tätigkeit als Radiomoderatorin zwischen dem 1. Januar
2010 und dem 20.12.2013 in abhängiger Beschäftigung ausgeübt hat und daher Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung
bestand.
Die Klägerin ist ein privates Radiounternehmen. Ab Januar 2010 moderierte die 1979 geborene Beigeladene zu 1. zusammen mit
dem ebenfalls für die Klägerin tätigen A K die "Morningshow", die werktäglich zwischen 5 und 10 Uhr ausgestrahlt wird. Hierbei
handelt es sich um eine sogenannte Personalityshow, die von den Personen der Moderatoren lebt. Die Moderation wurde von der
Beigeladenen zu 1. und Herrn K gemeinsam geschrieben. Ihnen wurden im Rahmen der Formatvorgabe des Senders Themen unterbreitet,
die sie in die Sendung integrieren konnten. Die Moderatoren entschieden jedoch selbst, ob sie die gelieferten Beiträge verwendeten
oder nicht.
Vertragliche Grundlage der Tätigkeit sowohl der Beigeladenen zu 1. als auch des Moderators K war ein "Freier Mitarbeiter-Vertrag"
mit der Klägerin, im Falle der Beigeladenen zu 1. der Vertrag vom 21.12.2009 zwischen ihr und der Klägerin nebst einer Vereinbarung
über die Benutzung von fest zugewiesenen Bildschirmarbeitsplätzen (Anlage 2 zum Vertrag vom 01.01.2010). Dieser hat (auszugsweise)
folgenden Wortlaut:
"§ 1 Gegenstand der Vereinbarung
1. Der Sender beauftragt die freie Mitarbeiterin mit folgender Dienstleistung: Moderation.
2. Frau G wird für den Sender als freie Mitarbeiterin tätig. Ein Arbeitsverhältnis wird nicht begründet.
3. Die freie Mitarbeiterin ist verpflichtet, die rundfunkrechtlichen Bestimmungen sowie die Formatvorgaben des Senders einzuhalten.
4. Für die steuerrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Belange sowie für die Gewerbeanmeldung wird die freie Mitarbeiterin
selbst Sorge tragen. Die entsprechenden Nachweise legt sie dem Sender vor.
5. Die freie Mitarbeiterin kann sich bei der Erfüllung ihrer Dienstleistungen auch anderer Personen bedienen. Sie bleibt jedoch
für die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Leistungen gegenüber dem Sender verantwortlich
§ 2 Leistungsumfang
1. Die Leistungen der freien Mitarbeiterin umfasst im Einzelnen die Moderation in der Morningshow
2. Sie trägt das Risiko der termingerechten Abgabe ihrer Dienstleistungen. Der Sender kann ihre angebotenen Dienstleistungen
auch ablehnen.
3. Die freie Mitarbeiterin teilt monatlich im Voraus für den Folgemonat mit, zu welchen Zeiten sie bereit ist, Dienstleistungen
im Rahmen der von ihr angebotenen Dienste zu erbringen.
4. Sofern die freie Mitarbeiterin an der Auftragserfüllung verhindert sein sollte, verpflichtet sie sich, den Sender rechtzeitig
vorher darüber zu informieren.
5. Die freie Mitarbeiterin ist in der Wahl von Ort und Zeit ihrer Tätigkeit frei, soweit technische Abläufe/Programmgestaltung
nicht entgegen stehen.
...
§ 4 Vergütung und Rechnungsstellung
1. Die freie Mitarbeiterin erhält ein Honorar pro Tag in Höhe von 350,00 Euro zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2. Mit dem Honorar sind zugleich sämtliche Vor- und Nachbereitungszeiten finanziell abgegolten, ebenso wie die Moderation
für fünf Veranstaltungen des Senders pro Jahr, sowie alle Stunts und programmlichen Aktionen/Produktionen inkl. einer Charity
Aktion pro Jahr. Alle weiteren Off-Air Auftritte werden nach den Regelungen der jeweils gültigen Honorarordnung abgerechnet.
Soweit nicht abweichend vereinbart, übernimmt der Sender keine Hotel-, Übernachtungs- und/oder Fahrtkosten. Ein Exemplar der
derzeit gültigen Honorarordnung liegt diesem Vertrag als Anlage 1 bei.
3....
4....
5. Mit der Vergütung sind sämtliche Aufwendungen der freien Mitarbeiterin abgegolten.
....
§ 9 Vertragsbeendigung /Kündigung
1. Diese Vereinbarung wird befristet bis zum 31.12.2011 abgeschlossen.
2. Während dieser Zeit, sowie im Falle der einvernehmlichen Fortsetzung des Vertrages über die vereinbarte Dauer hinaus, kann
er von jeder Partei unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende ordentlich gekündigt werden. Die Kündigung bedarf
zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
3. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
..."
Nach Ablauf der Vertragslaufzeit zum 31.12.2011 wurde der Vertrag aufgrund mündlicher Vereinbarung zwischen der Klägerin und
der Beigeladenen zu 1. zu den bisherigen Konditionen bis zum 20.12.2013 fortgesetzt.
Die Beigeladene zu 1. ist bei dem Vermittlungsservice S gelistet und wurde auch gelegentlich als Moderatorin gebucht. Sie
übte neben der Tätigkeit für die Klägerin verschiedene Sprecherjobs aus. Vor der Aufnahme der Tätigkeit für die Klägerin hatte
sie bei anderen Sendern in gleichen Formaten in festgelegter Tagesschiene Sendungen moderiert.
Die Beigeladene zu 1. war bereits auf der Grundlage eines früheren Vertrages - Dienstvertrag zwischen ihr und der Klägerin
vom 26.10.2007 - ab dem 01.01.2008 bis zum 31.12.2009 als freie Mitarbeiterin tätig gewesen. Im Unterschied zu dem aktuellen
Vertrag von Dezember 2009 war in dem Vertrag vom 26.10.2007 in § 1 ausdrücklich geregelt, dass die Beigeladene zu 1. für die
angemessene Vorbereitung der Sendung verantwortlich ist; als programmgestaltende Mitarbeiterin war die Beigeladene zu 1. an
inhaltliche Weisungen des Senders nicht gebunden. Ausdrücklich geregelt war, dass die Beigeladene zu 1. an arbeitsrechtliche
Weisungen nicht gebunden ist. Ein Unterschied bestand schließlich in der Höhe der vereinbarten Vergütung. Während in dem früheren
Vertrag gemäß § 4 des Vertrages ein Honorar in Höhe von 250,00 Euro pro Dienst als vereinbart galt zuzüglich einer erfolgsabhängigen
Prämie und eines bis 31.12.2008 befristeten Reisekostenzuschusses in Höhe von 200,00 Euro, war in dem streitgegenständlichen
Vertrag gemäß § 4 ein Honorar pro Tag in Höhe von 350,00 Euro vereinbart. In dem früheren Zeitraum war die Beigeladene zu
1. zudem laut einer Bescheinigung des P - Studios vom 24.01.2008 als Sprecherin und gemäß einem Schreiben des Radiosenders
b vom 14.02.2008 regelmäßig als Moderatorin und Redakteurin tätig.
Auf der Grundlage dieser Angaben und den hierzu vorgelegten Unterlagen hatte die beigeladene Künstlersozialkasse mit Bescheid
vom 01.04.2008 das Bestehen einer Renten-, Kranken- und Pflegeversicherungspflicht nach § 1 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) ab dem 09.01.2008 festgestellt, da die Beigeladene zu 1. zum Personenkreis der selbständigen Künstler und Publizisten im
Sinne des KSVG gehöre. Der Vertrag vom 21.12.2009 wurde der beigeladenen Künstlersozialkasse nicht zur Prüfung vorgelegt. Auf die Mitteilung
der Beigeladenen zu 1. vom 11.12.2013 über die Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung unter Vorlage des Anstellungsvertrages
mit der A Radio GmbH & Co KG vom 24.10.2013 stellte die Beigeladene zu 2. mit Änderungsbescheid vom 16.12.2013 fest, dass
ab dem 01.04.2014 Versicherungsfreiheit in der Renten- und Pflegeversicherung bestehe und die Zuschussberechtigung zu den
Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung am 31.12.2013 ende. Begründet wurde die Entscheidung mit der Höhe des
beitragspflichtigen Entgelts aufgrund eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses.
Am 13.01.2010 stellte die Klägerin nach Abschluss des Vertrages vom 21.12.2009 zwischen ihr und der Beigeladenen zu 1. bei
der Beklagten einen Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status der Beigeladenen zu 1.
Mit Schreiben vom 21.02.2010 teilte die Beigeladene zu 1. auf Anfrage der Beklagten mit, dass sie als Moderatorin der "Morningshow"
für fünf Stunden der täglichen Sendung von Montag bis Freitag gebucht sei. In der Themenfindung und Vorbereitung handele sie
vollständig eigenverantwortlich. Recherchen, Interviews und O-Ton-Material würden eigenständig organisiert; diverse Moderationsauftritte
im Off-Air Bereich würden zusätzlich verhandelt und vergütet. Für die Sendung nutze sie ebenso wie für Telefoninterviews das
Sendestudio der Klägerin. Recherchen erledige sie sowohl über den Sendercomputer als auch von zuhause aus mit ihrem Privat-PC.
Auch bei Off-Air-Tätigkeiten setze sie eigene Arbeitsmittel wie ein Aufnahmegerät, Handy oder PC ein. Zum Großteil führe sie
die Arbeiten selbst aus, wenn nötig, ziehe sie aber Praktikanten als Hilfskräfte hinzu. Weisungen erhalte sie von der Klägerin
nur in Form von Verbesserungsvorschlägen. In Bezug auf Major-Kampagnen, die das ganztägige Sendeprogramm betreffen, liege
das Letztentscheidungsrecht beim Programmdirektor. Soweit Themenveränderungen innerhalb der laufenden Sendung betroffen seien,
liege das Entscheidungsrecht bei ihr. Auf die Frage, welche Formatvorgaben sie durch den Auftraggeber einzuhalten habe, gab
die Beigeladene zu 1. an, dass die Vorgaben des Senders gelten würden. Sie bewege sich innerhalb der gewünschten Anmutung,
die das Gesamtbild des Senders wiedergebe (AC-Format), was bedeute, dass die Themen zielgruppengerecht ausgesucht würden.
Die Frage nach der Zusammenarbeit mit anderen Mitarbeitern wurde bejaht. Nach außen trete sie im Auftrag des Senders als freie
Mitarbeiterin auf.
Nach vorheriger Anhörung durch Schreiben vom 14.07.2010 stellte die Beklagte mit an die Klägerin und die Beigeladene zu 1.
gerichteten Bescheiden vom 04.10.2010 fest, dass die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. als Moderatorin der "Morningshow" bei
der Klägerin seit dem 01.01.2010 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde. Deshalb bestehe Versicherungspflicht
in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis
seien, dass die Beigeladene zu 1. regelmäßige Arbeits- und Anwesenheitszeiten (5 Stunden täglich von Montag bis Freitag) für
die "Morningshow" einzuhalten habe, die Betriebsmittel durch die Klägerin zur Verfügung gestellt würden (Sendestudio, Sendecomputer),
die Tätigkeit überwiegend persönlich ausgeführt und das Letztentscheidungsrecht dem Programmdirektor obliegen würde. Des Weiteren
spreche die Verpflichtung zur Einhaltung der rundfunkrechtlichen Bestimmungen sowie der Formatvorgaben des Senders für ein
abhängiges Beschäftigungsverhältnis; des Weiteren der Umstand, dass die Beigeladene zu 1. mit anderen Mitarbeitern der Klägerin
zusammenarbeite, die Vergütung des Tagessatzes auf Rechnung nach ordnungsgemäßer Abnahme der Tätigkeit durch den Auftraggeber
erfolge, die Beigeladene zu 1. zu einer termingerechten Abgabe der Tätigkeit, die der Sender auch ablehnen könne, verpflichtet
sei sowie die Verpflichtung zur rechtzeitigen Information über die Verhinderung. Zudem seien Ort und Zeit der Tätigkeit durch
technische Abläufe und die Programmgestaltung bestimmt. Die Beigeladene zu 1. sei auch zur ausschließlichen Tätigkeit beim
Auftraggeber während der Laufzeit des Vertrages verpflichtet. Des Weiteren bestehe die Verpflichtung zur ausschließlichen
Nutzung der vom Auftraggeber gestellten oder ausdrücklich genehmigten Programme (Software) und Computerhilfsmittel und des
fest zugewiesenen Bildschirmarbeitsplatzes des Auftraggebers. Nach der vertraglichen Vereinbarung sei die Benutzung privater
Datenträger und Computer am Arbeitsplatz oder zuhause für dienstliche Zwecke unzulässig. Für das Vorliegen einer selbständigen
Tätigkeit spreche, dass die Beigeladene zu 1. Erfüllungsgehilfen hinzuziehen und eigene Arbeitsmittel für Off-Air-Tätigkeiten
verwenden könne und der Umstand, dass die Klägerin keine Hotel-, Übernachtungs- und Fahrtkosten übernehme. Nach Gesamtwürdigung
aller zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen würden die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis überwiegen.
Obwohl keine vertraglichen Regelungen zum Tätigkeitsort getroffen worden seien, sei die Beigeladene zu 1. hinsichtlich des
Tätigkeitsortes gebunden, da sie auf die Nutzung der am Betriebssitz des Auftraggebers zur Verfügung stehenden Arbeitsmittel
(Sendestudio, Sendercomputer) angewiesen sei. Sie unterliege damit hinsichtlich des Tätigkeitsorts dem Weisungsrecht des Auftraggebers.
Für eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers spreche, dass die Tätigkeit nach den Angaben der Beteiligten
in Teamarbeit ausgeführt werde. Ein wesentliches Merkmal für eine abhängige Beschäftigung sei schließlich, dass die persönliche
Leistungserbringung, die zwar vertraglich nicht vereinbart sei, jedoch nach den Angaben der Beteiligten die Regel darstelle.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.02.2011 wurde der von der Klägerin hiergegen erhobene Widerspruch zurückgewiesen.
Die Klägerin hat am 23.03.2011 Klage beim Sozialgericht Speyer (SG) erhoben. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, dass die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. von einer gestalterischen Freiheit
geprägt und durch einen journalistisch-schöpferischen Eigenteil bestimmt gewesen sei, da diese den Inhalt der Sendungen selbst
bestimmt habe. Die Beiträge seien allein von ihr erdacht und realisiert worden. Die Klägerin habe auf den Inhalt der Beiträge
keinen Einfluss gehabt; diese hätten sich lediglich mit der Programmstruktur des Senders vertragen und die Hörer begeistern
müssen. Urlaub habe die Beigeladene zu 1. nicht abstimmen müssen und ihre Arbeitszeiten habe sie weitgehend allein bestimmt.
Die Beigeladene zu 1. habe nicht über ein festes Büro oder einen fest zugewiesenen Arbeitsplatz verfügt. Auch sei sie berechtigt
gewesen, an sie herangetragene Wünsche abzulehnen, ohne dass dies mit arbeitsrechtlichen Sanktionen belegt worden wäre. Die
Klägerin ist der Auffassung, dass der Feststellung durch die Beklagte der Bescheid der Künstlersozialkasse vom 01.04.2008
entgegenstehe, der Sperrwirkung entfalte. Seit Erlass dieses Bescheides habe sich die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. auch
nicht wesentlich geändert. Die Feststellung des Bestehens der Versicherungspflicht nach § 1 KSVG sei daher bindend. Sie weist darauf hin, dass die Beklagte auch im Fall des Kollegen der Beigeladenen zu 1., Herrn A K ,
eine selbständige Tätigkeit bereits im Verwaltungsverfahren bejaht habe.
Die Beklagte hat geltend gemacht, dass die Beigeladene zu 1. bei der Annahme eines Auftrags in die Arbeitsorganisation der
Klägerin als Weisungsgeberin eingegliedert gewesen sei. Der zeitliche Rahmen der Tätigkeit sei derart eingegrenzt gewesen,
dass er als bestimmter zeitlicher Rahmen im Sinne der Rechtsprechung zur persönlichen Abhängigkeit eines Arbeitnehmers zu
qualifizieren sei. Die Beigeladene zu 1. habe auch kein echtes Unternehmerrisiko getragen, da sie kein eigenes Kapital oder
die eigene Arbeitskraft mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt habe. Die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. auch für andere
Arbeitgeber rechtfertige nicht die Annahme einer selbständigen Tätigkeit, da dies auch bei abhängig Beschäftigten üblich und
jedes Vertragsverhältnis isoliert zu prüfen sei. Zudem habe die Klägerin der Beigeladenen zu 1. einen Arbeitsplatz unentgeltlich
zur Verfügung gestellt; unerheblich sei, ob es sich hierbei um einen festen Arbeitsplatz gehandelt habe. Als fester Bestandteil
des Teams der "Morningshow" habe die Beigeladene zu 1. feste Sendezeiten einzuhalten gehabt. Eine programmgestaltende kreative
Einflussnahme der Beigeladenen zu 1. habe es im Hinblick auf das Letztentscheidungsrecht des Programmdirektors und die Verpflichtung
der Beigeladenen zu 1. zur Einhaltung rundfunkrechtlicher Vorgaben und der Formatvorgaben des Senders kaum gegeben. Dem Statusfeststellungsverfahren
stehe nicht der Bescheid der Künstlersozialkasse entgegen, weil nicht erkennbar sei, dass das vorliegend zu beurteilende konkret-individuelle
Vertragsverhältnis Gegenstand der dortigen Feststellung gewesen sei.
Das SG hat der Klage mit Urteil vom 19.12.2013 stattgegeben, den angefochtenen Bescheid vom 04.10.2010 und den Widerspruchsbescheid
vom 21.02.2011 aufgehoben und festgestellt, dass die Beigeladene zu 1. im Rahmen ihrer seit 01.01.2010 für die Klägerin ausgeübten
Tätigkeit als Moderatorin der "Morning-show" nicht in Folge einer abhängigen Beschäftigung der Versicherungspflicht in der
gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag. Das SG hat ausgeführt, dass der Durchführung eines Anfrageverfahrens nicht bereits der Bescheid der Künstlersozialkasse vom 01.04.2008
entgegenstehe. Die Annahme einer Sperrwirkung eines bereits eingeleiteten Verwaltungsverfahrens bei der Beigeladenen zu 2.
würde voraussetzen, dass das streitgegenständliche Vertragsverhältnis Gegenstand der dortigen Feststellung gewesen sei. Dies
sei nur der Fall, wenn das zu beurteilende und das der Entscheidung der Künstlersozialkasse zugrunde liegende Auftragsverhältnis
identisch seien. Dies könne schon deshalb nicht der Fall sein, weil das streitgegenständliche Vertragsverhältnis erst mit
Vertrag vom 21.12.2009 begründet worden sei, mithin nach Erlass des Bescheides vom 01.04.2008. Die Beklagte habe zu Unrecht
das Bestehen eines abhängigen und damit versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses der Beigeladenen zu 1. bei der
Klägerin festgestellt. Bei der zu beurteilenden Tätigkeit würden bei weitem die Umstände überwiegen, die für das Vorliegen
einer selbständigen Tätigkeit sprechen; insbesondere seien die Kriterien des §
7 Abs.
1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (
SGB IV) nicht erfüllt. Eine Eingliederung der Beigeladenen zu 1. in die Arbeitsorganisation der Klägerin als ihre Weisungsgeberin
in diesem Sinne sei nicht zu erblicken. Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Klägerin und der Beigeladenen zu 1. habe die
Beigeladene zu 1. in Zusammenarbeit mit ihrem Kollegen, Herrn K , die Inhalte der von ihr moderierten Sendungen sowie die
Art und Weise der Präsentation eigenverantwortlich, ohne dass die Klägerin hierauf bestimmenden Einfluss gehabt hätte, bestimmt.
Nicht nachvollziehbar sei die Argumentation der Beklagten, eine programmgestaltende kreative Einflussnahme der Beigeladenen
zu 1. sei angesichts der zahlreichen Vorgaben nicht möglich gewesen. Es habe sich hierbei lediglich um grundlegende Fragen
des Gesamtkonzeptes des Senders, die keine wesentlichen Einschränkungen der Gestaltungsfreiheit der Beigeladenen zu 1. bedingt
hätten, gehandelt. Eine arbeitnehmertypische Weisungsabhängigkeit der Beigeladenen zu 1. lasse sich hieraus nicht ableiten.
Vielmehr habe die gestalterische Freiheit überwogen und die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. sei vorwiegend durch deren journalistisch-schöpferischen
Eigenanteil bestimmt gewesen, wobei der Inhalt der von ihr moderierten Sendung von ihrem Engagement und von ihrer Persönlichkeit
weitgehend geprägt gewesen sei. Zwar könne der Umstand, dass die Beigeladene zu 1. als festes Mitglied des "Morningshow"-Teams
ihre Leistungen zu vorab festgelegten Sendezeiten und im Studio der Klägerin zu erbringen gehabt habe, als Indiz für das Vorliegen
einer abhängigen Beschäftigung gewertet werden. Hieraus lasse sich jedoch weder ein arbeitnehmertypisches Weisungsrecht der
Klägerin hinsichtlich der Arbeitszeit und den - ort der Beigeladenen zu 1. ableiten, noch deren Eingliederung in die Arbeitsorganisation
der Klägerin. Die Ausübung der Tätigkeit im Sendestudio der Klägerin sei einer technischen Notwendigkeit geschuldet, die festgelegten
Sendezeiten dem Gesamtprogramm der Klägerin. Andererseits habe die Klägerin gerade nicht in einem bestimmten zeitlichen Rahmen
frei über die Arbeitskraft der Beigeladenen zu 1. in einem Sinne verfügen können, wie es in einem Arbeitsverhältnis üblich
sei. Es sei der Beigeladenen zu 1. auch nicht gänzlich verwehrt gewesen, eigene technische Gerätschaften im Rahmen ihrer Tätigkeit
einzusetzen. Dies habe vielmehr lediglich für die Tätigkeiten gegolten, bei denen die Beigeladene zu 1. unmittelbar auf die
technischen Einrichtungen der Klägerin habe zurückgreifen müssen. Die Vor- und Nacharbeit der Sendungen sowie Recherchetätigkeiten
habe die Beigeladene zu 1. dagegen weder am Betriebssitz der Klägerin noch mit von dieser zur Verfügung gestellten Betriebsmitteln
erledigt. Zudem hätten neben der steuerlichen Behandlung zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1. keine arbeitnehmertypischen
vertraglichen Vereinbarungen bestanden. Die Beigeladene zu 1. sei weder nach ihrem tatsächlichen zeitlichen Aufwand vergütet
worden, was als Unternehmerchance gesehen werden könne, noch seien eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder bezahlter Urlaub
vereinbart gewesen. Dass die Beigeladene zu 1. kein wesentliches Unternehmerrisiko getragen habe, werde durch die weit überwiegenden
Anhaltspunkte für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit verdrängt. Dieses Ergebnis entspreche im Übrigen auch dem Abgrenzungskatalog
für die im Bereich Theater, Orchester, Rundfunk- und Fernsehanbieter, Film- und Fernsehproduktionen tätigen Personen in der
Anlage 1 zum Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes, der RV-Bund und der Bundesagentur für Arbeit vom 13.04.2010.
Die Beklagte hat gegen das ihr am 03.02.2014 zugestellte Urteil des Sozialgerichts Speyer am 28.02.2014 Berufung eingelegt.
Die Beigeladene zu 1. sei weisungsgebunden in die Betriebsorganisation der Klägerin eingegliedert gewesen. Sie könne aus einer
unzutreffenden sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung ihres Co-Moderators kein Recht auf Gleichbehandlung ableiten. Als
eine von zwei Co-Moderatoren sei sie fester Bestandteil des Morningshow-Teams gewesen, dem sowohl die aktuellen redaktionell-journalistischen
Inhalte als auch die Abläufe und Ideen der Sendung vorgegeben gewesen seien. Die Behauptung, die Beigeladene zu 1. habe selbst
über die Verwendung der zur Verfügung gestellten (auf Kosten des Senders vorproduzierten) Beiträge entschieden, überzeuge
nicht. Bei der Moderation der Sendungen dürfte der Beigeladenen zu 1. kein großer Spielraum für eine eigenschöpferische und
journalistisch-inhaltliche Gestaltung der Sendungen verblieben sein. Die Beigeladene zu 1. habe zudem keinerlei unternehmerisches
Risiko getragen. Sie habe - erfolgsunabhängig - für ihr Tätigwerden ein vorab vereinbartes Tageshonorar erhalten, habe einen
Bildschirmarbeitsplatz, die gesamte Sendetechnik und weiteres Arbeitsmaterial am Betriebssitz des Auftraggebers kostenlos
zur Verfügung gestellt bekommen. Die Produktionskosten für Sendebeiträge habe ebenfalls der Sender getragen. Die Beigeladene
zu 1. sei zur höchst persönlichen Leistungserbringung verpflichtet gewesen, habe einem Wettbewerbsverbot unterlegen und sei
hinsichtlich der (fast täglichen) Sendezeiten an die Programmgestaltung des Senders gebunden gewesen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 19.12.2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Das SG habe zutreffend festgestellt, dass die Beigeladene zu 1. weder weisungsgebunden noch ausreichend in die Betriebsorganisation
der Klägerin eingegliedert gewesen sei. Es komme vor allem auf die geistige Unabhängigkeit der Beigeladenen zu 1. an, die
als überwiegend zu bewerten sei. Unzutreffend sei die Behauptung, dass der Beigeladenen zu 1. kein großer Spielraum beim Inhalt
ihrer Sendungen eingeräumt worden sei. Im Übrigen werde Bezug genommen auf das Vorbringen im Klageverfahren und die Ausführungen
der Beigeladenen zu 1. anlässlich ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung am 19.12.2013.
Die Beigeladene zu 1. stellt keinen Antrag und schließt sich den Ausführungen der Klägerin an.
Die Beigeladene zu 2. stellt keinen Antrag.
Sie schließt sich den Ausführungen der Beklagten an. Ausschlaggebend sei, dass die Beigeladene zu 1. seit Jahren fester Bestandteil
einer Sendung gewesen sei, die werktäglich zu ganz bestimmten Zeiten ausgestrahlt worden sei. Eines Dienstplanes habe es daher
nicht bedurft. Den Vertragsparteien sei klar gewesen, dass die Beigeladene zu 1. ständig zu vorgegebenen Arbeitszeiten ihre
Leistung zu erbringen gehabt habe. Der Hinweis auf eine freie journalistische eigenschöpferische Tätigkeit trage die Einstufung
als Selbständige ebenfalls nicht. Dass keine Vorgaben im Einzelnen gemacht würden, liege in der Natur der Sache. Auch dass
die Tätigkeit in dem Sinne "unvertretbar" sei, könne nicht von vorne herein als ausschlaggebend angesehen werden. Es seien
viele Tätigkeiten denkbar, bei denen von vornherein Einzelanweisungen hinsichtlich der Ausführungen nicht in Frage kämen (z.B.
Chefarzttätigkeit), ohne dass die Arbeitnehmereigenschaft deshalb in Frage gestellt werden würde. Die Beigeladene zu 2. hatte
in diesem Zusammenhang Bezug genommen auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 20.03.2013 (-B 12 R 13/10 R-) zur Frage der Arbeitnehmereigenschaft von gastspielverpflichteten Künstlern.
Die Beigeladene zu 3. stellt keinen Antrag und bezieht sich auf die Ausführungen der Beklagten.
Die Beigeladenen zu 4. und 5. stellen keinen Antrag.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Verwaltungsakten der Beklagten sowie
der Beigeladenen zu 2. Bezug genommen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung sowie der Beratung.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 04.10.2010 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 21.02.2011 ist rechtswidrig und verletzt
die Klägerin in ihren Rechten. Darin hat die Beklagte - wie das SG zutreffend entschieden hat - zu Unrecht festgestellt, dass die Beigeladene zu 1. in dem Zeitraum ab dem 01.01.2010 in ihrer
für die Klägerin ausgeübten Tätigkeit als Moderatorin der "Morningshow" wegen einer Beschäftigung in den Zweigen der Sozialversicherung
und in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig war (dazu 2.). Offen bleiben kann, ob die Beklagte an einer Entscheidung
in der Sache durch den Bescheid der Beigeladenen zu 2. vom 01.04.2008 gehindert ist (dazu 1.).
Offen bleiben kann schließlich auch, ob der Bescheid der Beigeladenen zu 2. vom 01.04.2008 Bindungswirkung hinsichtlich der
Beurteilung der Beigeladenen zu 1. als selbständige Künstlerin entfaltet.
Wie bereits das SG zutreffend ausgeführt hat, lagen diese Voraussetzungen bei der Beigeladenen zu 1. in dem Zeitraum ab 01.01.2010 bis zu der
Beendigung ihrer Tätigkeit bei der Klägerin am 20.12.2013 nicht vor, weshalb sie auch nicht der Versicherungspflicht in allen
Zweigen der Sozialversicherung (§ 24 Abs. 1, § 25 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch [SGB III], § 5 Abs. 1 Nr. 1
Fünftes Buch Sozialgesetzbuch [SGB V], § 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VI], § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
Elftes Buch Sozialgesetzbuch [SGB XI]) unterlag.
Ergänzend ist noch auszuführen, dass die Wertung der von der Beigeladenen zu 1. ausgeübten Tätigkeit als selbständig auch
der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zur Abgrenzung von freier Mitarbeit und Arbeitnehmerstatus bei Rundfunk-
und Fernsehanstalten (vgl. BAG, Urteil vom 14.03.2007 - 5 AZR 499/06 -, [...]) und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Senatsbeschluss vom 13.01.1982
- 1 BvR 848/77 u.a. -; Nichtannahmebeschluss vom 18.02.2000 - 1 BvR 491/93 -, [...]) entspricht. Zudem ist selbst bei einer auf Dauer angelegten Tätigkeit für einen Fernsehsender eine persönliche
Abhängigkeit von programmgestaltenden Mitarbeitern nicht schon aus ihrer Abhängigkeit vom technischen Apparat der Sendeanstalt
und ihre Einbindung in ein Produktionsteam abzuleiten. Die programmgestaltenden Mitarbeiter, zu denen die Beigeladene zu 1.
wegen ihres Einflusses auf den Inhalt der jeweiligen Produktion zu zählen war, stehen nur dann in einem Arbeitsverhältnis
zur Sendeanstalt, wenn diese innerhalb eines bestimmten zeitlichen Rahmens über ihre Arbeitsleistung verfügen kann. Dies ist
dann anzunehmen, wenn ständige Dienstbereitschaft erwartet wird, oder der Mitarbeiter in nicht unerheblichem Umfang ohne Abschluss
entsprechender Vereinbarungen zur Arbeit herangezogen werden kann; etwa wenn die Rundfunk- bzw. Fernsehanstalt einseitig,
ohne Mitwirkung des Mitarbeiters, Dienstpläne aufstellt (vgl. BSG Urteil vom 28.01.1999 - B 3 KR 2/98 R -, [...]). Wie bereits das SG überzeugend dargelegt hat, spricht auch allein die Tatsache, dass Ort und Zeit der Tätigkeit im Sendestudio bei einer Produktion
von Sendungen feststehen, noch nicht für eine Weisungsgebundenheit. Denn die Bindungen, denen die Beigeladene zu 1. insoweit
unterlag, ergaben sich aus ihren vertraglichen Vereinbarungen und waren gerade nicht Ausfluss eines einseitigen Direktionsrechts
(vgl. BSG, Urteil vom 28.01.1999, a.a.O.). Dem gegenüber wurde von der Beigeladenen zu 1. gerade keine ständige Dienstbereitschaft
erwartet; ebenso wenig konnte sie ohne Abschluss entsprechender Vereinbarungen zur Arbeit einschließlich etwaiger Vertretungen
für Kollegen herangezogen werden. Schließlich hatte die Beigeladene zu 1. noch diverse Moderationsauftritte im Off-Air-Bereich,
die zusätzlich verhandelt und vergütet wurden. Den Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 19.12.2013 zufolge kam es auch
durchaus vor, dass die Beigeladene zu 1. nach der Moderation der Show bei der Klägerin noch andere Moderationstätigkeiten
übernommen hat. Im Übrigen führt jedoch nicht schon das Ausmaß der zeitlichen Inanspruchnahme (5 Stunden pro Tag) durch die
übernommene Aufgabe allein zur persönlichen Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit. Auch Selbständige können ihre Arbeitskraft
hauptsächlich einem Auftraggeber zur Verfügung stellen (vgl. LSG Berlin, Urteil vom 18.02.2004 - L 9 KR 650/01 -, [...]).
Schließlich rechtfertigt das Vorbringen der Beklagten im Berufungsverfahren keine andere Entscheidung. Soweit diese unter
Hinweis auf Internetauszüge geltend macht, dass den beiden Co-Moderatoren der "Morningshow" die aktuellen redaktionell-journalistischen
Inhalte als auch die Abläufe und Ideen der Sendung vorgegeben gewesen seien, steht dies einer Einordnung als selbständige
Tätigkeit nicht entgegen. Selbst wenn der Leiter der "Morningshow", wie es dem Internetausdruck zu entnehmen ist, die Abläufe
und Ideen koordinieren würde, spricht dies noch nicht für eine Weisungsgebundenheit der Beigeladenen zu 1. Denn auch den Angaben
in dem Internetausdruck ist nicht zu entnehmen, dass der Leiter der "Morningshow" einseitige Vorgaben erteilt hätte, die über
künstlerisch-fachliche Weisungen hinausgegangen sind. Künstlerisch-fachliche Vorgaben stehen jedoch einer Einordnung als selbständige
Tätigkeit nicht entgegen (vgl. BSG, Urteil vom 28.01.1999, a.a.O.). Im Übrigen besteht kein Anlass, an den Angaben der Beigeladenen zu 1. zu zweifeln, dass
sie die Themen der Sendung innerhalb des vom Sender gewünschten Formats selbst bestimmt hat. Insoweit sieht der Senat auch
keinen Widerspruch zwischen dem die "Morningshow" betreffenden Internetausdruck und den Angaben der Beigeladenen zu 1., insbesondere
in der mündlichen Verhandlung vom 19.12.2013 vor dem SG. Während der Internetausdruck Leitungsaufgaben und den organisatorischen und inhaltlichen Rahmen der "Morningshow" beschreibt,
der von dem Leiter vorgegeben werden mag, betreffen die Angaben der Beigeladenen zu 1. die hier interessierende konkrete Ausgestaltung
der "Morningshow". Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass es sich um eine Personality-Show handelt, die
von den Personen der Moderatoren lebt, die Moderation von ihr und den Kollegen gemeinsam geschrieben wurde und sie über die
Verwendung von Themen selbst entschieden haben. Weitere Ermittlungen bezüglich der Abgrenzung der Leitungsaufgaben und der
konkreten Gestaltung der Sendung bedurfte es daher nicht.