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LSG Sachsen, Urteil vom 26.08.2016 - 1 KR 137/11
Krankenversicherung - besonders hoher Pflegebedarf; Blutzuckermessung; einfachste Behandlungspflegemaßnahmen; häusliche Krankenpflege; HKP-Richtlinie; Insulininjektionen; Kostenerstattung; laufende Geldleistung; Sonderrechtsnachfolger; unaufschiebbare Leistung; Werkstatt für behinderte Menschen
1. Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) haben medizinisches Pflegepersonal nur insoweit vorzuhalten, wie dies ihre Eingliederungsaufgabe erfordert. Einfachste medizinische Maßnahmen wie z.B. das Messen des Blutzuckergehalts gehören jedoch regelmäßig zum Aufgabenkreis der Einrichtung.
2. Über einfachste Behandlungspflegemaßnahmen hinausgehende behandlungspflegerische Maßnahmen wie z.B. die Gabe von Insulininjektionen fallen in der Regel dann nicht in den Verantwortungsbereich einer WfbM, wenn sie der Behandlung einer Erkrankung dienen, die nicht behinderungsspezifisch ist bzw. nicht im Zusammenhang mit der die Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verhindernden Art oder Schwere der Behinderung steht.
Normenkette:
WVO § 10
, ,
SGB V § 37 Abs. 2
,
SGB V § 37 Abs. 4
,
SGB I § 56 Abs.1
Vorinstanzen: SG Chemnitz 13.04.2011 S 10 KR 257/09
I. Das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 13. April 2011 und die Bescheide vom 4. Februar 2009 und 4. Januar 2010 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 16. April 2009 und vom 11. März 2010 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, der Berufungsklägerin die Kosten für die der Versicherten in der Zeit vom 1. Januar 2009 bis 31. August 2010 verabreichen Insulininjektionen in Höhe von insgesamt 2.070,04 EUR zu erstatten.
II. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten beider Instanzen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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