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LSG Sachsen, Urteil vom 28.08.2018 - 5 RS 535/17
Rentenrechtliche Berücksichtigung weiterer Entgelte für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz Charakter einer Jahresendprämie Glaubhaftmachung einer Tatsache
1. Eine Jahresendprämie war im Beitrittsgebiet ein Anreiz zur Erfüllung und Übererfüllung der Planaufgaben; sie war auf das Planjahr bezogen und hatte den Charakter einer Erfüllungsprämie.
2. Ist eine Tatsache nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbare Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich, ist diese Tatsache als glaubhaft anzusehen.
3. Dies erfordert keine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit, wobei dieser Beweismaßstab durch seine Relativität gekennzeichnet ist.
Normenkette:
AAÜG § 6 Abs. 1 S. 1
,
AAÜG § 8 Abs. 1
,
SGB X § 23 Abs. 1 S. 2
Vorinstanzen: SG Dresden 27.04.2017 S 22 RS 297/15
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 27. April 2017 abgeändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 26. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Februar 2015 verurteilt, den Bescheid vom 10. November 2010 dahingehend abzuändern, dass für das Jahr 1983 ein weiteres Arbeitsentgelt des Klägers in Höhe von 254,93 Mark wegen einer zu berücksichtigenden Jahresendprämienzahlung im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe festzustellen ist.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Beklagte erstattet dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten zu einem Zehntel.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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