Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Sachsen, Urteil vom 13.09.2016 - 5 RS 738/12
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - Arbeitsentgelt; Krankengeld; zusätzliche Belohnungen für Werktätige in Betrieben der speziellen Produktion; Schätzung der Höhe einer glaubhaft gemachten Jahresendprämie; Zeugenaussage; Prämie anlässlich der Verleihung des Ehrentitels Aktivist der sozialistischen Arbeit
1. Krankengeld und Krankengeldnachzahlungen in der DDR stellen kein Arbeitsentgelt im Sinne der §§ 14 SGB IV, 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, sondern Sozialleistungen dar.
2. Arbeitsentgelt im Sinne der § 14 SGB IV, 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG stellen die in der DDR vom Betrieb an den Arbeitnehmer gezahlten zusätzlichen Belohnungen für Werktätige in Betrieben der speziellen Produktion dar, da es sich um eine Gegenleistung des Betriebs für die vom Werktätigen erbrachte Arbeitsleistung in Form der erbrachten "langjährigen ununterbrochenen Tätigkeit und Pflichterfüllung" handelte.
3. Ist der Zufluss von Jahresendprämien dem Grunde nach im konkreten Einzelfall, beispielsweise durch Zeugenaussagen, glaubhaft gemacht, kann die Höhe der als zusätzliches Arbeitsentgelt zu berücksichtigenden Jahresendprämien geschätzt werden, auch wenn deren Höhe weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht werden kann.
4. Prämien anlässlich der Verleihung oder Verteidigung des Ehrentitels "Aktivist der sozialistischen Arbeit" stellen kein berücksichtigungsfähiges Arbeitsentgelt im Sinne der §§ 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV dar, weil sie nicht aus der Beschäftigung erzielt wurden und keine Gegenleistung für erbrachte Arbeitsleistungen beinhalteten.
Normenkette:
AAÜG § 5 Abs. 1 S. 1
,
AAÜG § 6 Abs. 1
,
AAÜG § 6 Abs. 6
,
SGB X § 23 Abs. 1 S. 2
,
SGG § 128 Abs. 1 S. 2
Vorinstanzen: SG Dresden 27.09.2012 S 22 RS 110/09
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 27. September 2012 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, den Bescheid vom 28. April 2005 in der Fassung des Bescheides vom 30. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Dezember 2008 dahingehend abzuändern, dass
1. die für das Jahr 1988 ursprünglich festgestellten Entgelte in Höhe von 12.844,52 Mark nicht teilweise zu Unrecht festgestellt worden sind sowie
2. weitere Arbeitsentgelte des Klägers für die Jahre 1986 und 1990 wegen weiterer Bruttogrundlöhne, für das Jahr 1990 wegen einer zu berücksichtigenden objektbezogenen Sonderstimulierung, für die Jahre 1982 bis 1990 wegen zu berücksichtigender zusätzlicher Belohnungen für Werktätige in Betrieben der speziellen Produktion und für die Jahre 1981 bis 1990 wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe wie folgt zu berücksichtigen sind:
Für das Jahr:
1981
772,98 Mark
1982
1.276,06 Mark
1983
1.244,56 Mark
1984
1.224,70 Mark
1985
2.018,48 Mark
1986
2.907,96 Mark
1987
1.519,73 Mark
1989
1.648,25 Mark
1990
1.792,39 Mark
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Beklagte erstattet dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten zur Hälfte.
III. Die Revision wird zugelassen, soweit Gegenstand des Verfahrens weitere Arbeitsentgelte wegen zu berücksichtigender Jahresendprämien sind.

Entscheidungstext anzeigen: