SGB-II-Leistungen
Abgrenzung von Einkommen und Vermögen
Wiederholte Berücksichtigung von Vermögen
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren. In der Hauptsache
ist die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis 30.06.2014 streitig.
Der 1961 geborene Ehemann der 1962 geborenen Klägerin verfügte im streitigen Zeitraum über ein Vermögen i.H.v. 21.223,42 EUR
in Form eines Guthabens auf einem Sparbuch. Dieses wurde im Oktober 2016 gepfändet.
Der Beklagte lehnte auf den Antrag vom 14.01.2014 die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den
streitigen Zeitraum mit Bescheid vom 17.11.2016 ab. Den Widerspruch der Klägerin wies er mit Widerspruchsbescheid vom 18.01.2017
zurück.
Ihr Begehren hat die Klägerin mit der am 09.02.2017 zum Sozialgericht Chemnitz (SG) erhobenen Klage weiterverfolgt. Der Beklagte mache ihr gegenüber für den Zeitraum von 2008 bis 2012 Rückforderungen geltend,
weil ihr Ehemann über Vermögen in Form des Sparguthabens verfügt habe. Dieses könne nur einmal berücksichtigt werden, entweder
bei den Rückforderungen oder für den streitigen Zeitraum. Zudem habe der Beklagte mittlerweile Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
eingeleitet. Deshalb sei nunmehr die Pfändung des Sparguthabens ihres Ehemanns erfolgt. Gleichzeitig hat die Klägerin die
Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.
Das SG hat mit Beschluss vom 07.03.2017 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren abgelehnt. Die
Klage habe zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Antrags auf Prozesskostenhilfe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg
geboten. Mit der Klage begehre die Klägerin Leistungen für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis 30.06.2014. Es sei zwischen den
Beteiligten unstreitig, dass der Ehemann der Klägerin, von dem sie im streitgegenständlichen Zeitraum nicht dauerhaft getrennt
gelebt habe, über ein Vermögen i.H.v. 21.223,42 EUR in Form eines Guthabens auf einem Sparbuch verfügt habe. Dieses sei erst
im Oktober 2016 gepfändet worden. Das Vermögen sei bei der Leistungsbewilligung solange zu berücksichtigen, wie es vorhanden
und nicht verbraucht gewesen sei (BSG, Urteil vom 30.07.2008 - B 14 AS 14/08 B, Rn. 5; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.03.2010 - L 5 AS 2340/08, Rn. 28; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.07.2011 - L 12 AS 4994/10, Rn. 33; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25.07.2012 - L 5 AS 56/10, Rn. 48, alle juris). Die Klägerin sei für den streitgegenständlichen Zeitraum daher nicht leistungsberechtigt i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II, weil sie wegen des nach § 9 Abs. 2 Satz 1, § 12 Abs. 1 SGB II anzurechnenden Vermögens nicht hilfebedürftig gewesen sei.
Gegen den der Klägerin am 15.03.2017 zugestellten Beschluss hat sie am 28.03.2017 Beschwerde beim SG eingelegt, die am 31.03.2017 beim Sächsischen Landessozialgericht (SächsLSG) eingegangen ist. Sie und ihr Ehemann hätten
im Zeitraum von 2008 bis 2012 Leistungen vom Beklagten erhalten. Sie habe nichts vom Vermögen des Ehemanns gewusst. Dies sei
durch einen Datenabgleich bekanntgeworden. Infolge dessen seien die Leistungen für den Zeitraum von 2008 bis 2012 zurückgefordert
worden. Sie habe eine Erstattung in Raten begonnen. Zudem habe sie keinerlei Zugriff auf das Vermögen ihres Ehemanns. Gespräche
hierzu würden vom Ehemann abgeblockt. Auch habe sie keine Kenntnis über die Herkunft der Gelder. Es sei daher nicht festzustellen,
ob es sich nicht möglicherweise um aus Erwerbseinkommen angesparte Gelder handele oder aber um Gelder, die vor Leistungsbeantragung
bereits vorhanden gewesen seien. Möglich sei auch, dass es sich bei dem Betrag um ein Gemisch aus angesparten Geldern aus
geringfügiger Beschäftigung und sonstigen Geldern handele. Solange die Herkunft nicht geklärt sei, könne auch nicht festgestellt
werden, ob es sich um zu berücksichtigendes Vermögen handele. Da die Klägerin überhaupt keinen Zugriff auf das Vermögen habe,
handele es sich auch nicht um bereite Mittel. Das Geld stehe zur Lebensführung nicht zur Verfügung.
Am 04.05.2017 haben die Beteiligten zur Beilegung des Rechtsstreits in der Hauptsache vor dem SG folgenden Vergleich geschlossen:
"I. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass die mit den Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden vom 30.05.2013 und vom
11.07.2013 gegen die Klägerin geltend gemachten Erstattungsforderungen für die Leistungszeiträume zwischen dem 01.04.2008
und dem 30.11.2012 nicht bestehen. Soweit auf diese Erstattungsforderungen bereits Zahlungen geleistet wurden, sind diese
an die Klägerin zurückzuzahlen.
II. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.12.2012 bis 30.06.2014 hat.
III. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass für den Zeitraum vom 01.07.2014 bis 30.09.2014 keine gegenseitigen Ansprüche
mehr bestehen. Soweit Leistungen für andere Zeiträume nach dem 30.09.2014 bisher mit Erstattungsforderungen für den genannten
Zeitraum verrechnet worden sein sollten, werden sie an die Klägerin ausgezahlt.
IV. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass die Verfahren S 35 AS 2748/15, S 35 AS 2749/15, S 35 AS 4796/15 und S 35 AS 452/17 damit erledigt sind.
V. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt der Beklagte in den Verfahren S 35 AS 2748/15, S 35 AS 2749/15 und S 35 AS 4796/15 jeweils zu drei Vierteln, im Übrigen trägt sie die Klägerin selbst. Im Verfahren S 35 AS 452/17 sind keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
VI. Dieser Vergleich ist für alle Beteiligten widerruflich. Der Widerruf ist bis zum 01.06.2017 gegenüber dem Sozialgericht
zu erklären."
Ein Widerruf ist nicht erfolgt.
Die Klägerin beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 07.03.2017 aufzuheben und ihr Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren
unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten zu gewähren.
Der Beschwerdegegner hat keinen Antrag gestellt.
Für den Fall der Begründetheit der Beschwerde habe die Klägerin keine Raten an die Staatskasse zu zahlen.
Dem Senat liegen die Verfahrensakten beider Instanzen sowie die Verwaltungsakte des Beklagten vor. Sie sind Gegenstand der
Entscheidungsfindung.
II.
Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist nicht begründet. Zu Recht hat das SG mit Beschluss vom 07.03.2017 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Der Antragstellerin steht kein Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren zu. Gemäß
§
73a Abs.
1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) i. V. m. §
114 Zivilprozessordnung (
ZPO) ist auf Antrag Prozesskostenhilfe zu gewähren, soweit der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen
die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig ist. Das Wort "hinreichend" kennzeichnet, dass
das Gericht sich mit einer vorläufigen Prüfung der Erfolgsaussichten begnügen darf und muss (vgl. Bundesverfassungsgericht
(BVerfG), Beschluss vom 07.05.1997 - 1 BvR 296/94, NJW 1997, S. 2745 ff; Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann,
Zivilprozessordnung (
ZPO), 75. Auflage 2017, §
114 Rn. 80). Der Erfolg braucht also nicht gewiss zu sein, er muss aber nach den bisherigen Umständen eine gewisse Wahrscheinlichkeit
für sich haben (Hartmann, a.a.O.). Bei der im Prozesskostenhilfeverfahren durchzuführenden summarischen Prüfung ist eine hinreichende
Erfolgsaussicht zu verneinen, wenn sich aus den Verfahrensunterlagen unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beteiligten
keine konkreten Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit der angegriffenen Entscheidung ergeben. Wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung
über den Prozesskostenhilfeantrag weitere Ermittlungen von Amts wegen erforderlich sind, ist die Erfolgsaussicht häufig, aber
nicht immer gegeben. Prozesskostenhilfe kann durchaus verweigert worden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechterdings
ausgeschlossen ist, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (SächsLSG, Beschluss vom 03.01.2017 - L 7 AS 1150/16 B PKH).
Gemessen an diesen Vorgaben bot die erstinstanzliche Rechtsverfolgung der Klägerin zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife des
erstinstanzlichen Prozesskostenhilfebegehrens (Geimer in Zöller,
ZPO, 31. Auflage, §
119, Rn. 44) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Zur Entscheidung reif ist ein Prozesskostenhilfebegehren, wenn die Partei
es schlüssig begründet, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt und wenn der Gegner
Gelegenheit gehabt hat, sich innerhalb einer angemessenen Frist - regelmäßig zwei Wochen - zum Prozesskostenantrag zu äußern.
Die Bewilligungsreife lag folglich Ende Februar 2017 vor. Der Klägerin stand zu diesem Zeitpunkt kein Anspruch auf Bewilligung
von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis 30.06.2014 zu, weil ihre Hilfebedürftigkeit
i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB II nicht nachgewiesen war und sie die objektive Beweislast hierfür trägt. Gemäß § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder
Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer
Sozialleistungen, erhält. Nach § 9 Abs. 2 SGB II sind bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen.
Zum Vermögen gehören gemäß § 12 Abs. 1 SGB II alle verwertbaren Vermögensgegenstände. Die Klägerin verfügte zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts ab 01.01.2014 über folgende Geldanlagen: Girokonto bei der Sparkasse ..., Kontonummer: ... 510,34 EUR,
Sparbuch Sparkasse ..., Kontonummer: ... (gemeinsam mit Ehemann) 61,78 EUR, Riester-Rente 955,40 EUR. Der Ehemann verfügte
über folgende Geldanlagen: Girokonto Sparkasse ..., Kontonummer: ... 28,84 EUR, Sparbuch Sparkasse ..., Kontonummer: ... 20.622,46
EUR. Zutreffend hat der Beklagte die Riester-Rente nicht berücksichtigt, weil sie als zertifizierte Anlage zur Altersvorsorge
privilegiert ist. Die zu berücksichtigenden Geldanlagen der Eheleute betrugen somit insgesamt 21.223,42 EUR.
Vorliegend kann, da der Ehemann der Klägerin die Auskunft verweigert, woher die auf seinem Konto befindliche Geldanlage stammt,
nicht sicher festgestellt werden, ob es sich hierbei um Einkommen oder Vermögen handelt. Nach der Rechtsprechung des BSG gilt zur Abgrenzung von Einkommen und Vermögen Folgendes (u. a. Urteil vom 10.08.2016 - B 14 AS 51/15 R, Rn. 15):
"Einkommen iS des § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II (idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954) ist nach der ständigen
Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG grundsätzlich alles das, was jemand nach der Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen iS des § 12 Abs 1 SGB II (idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954) das, was jemand vor der
Antragstellung bereits hatte, wobei auszugehen ist vom Zeitpunkt des tatsächlichen Zuflusses, es sei denn, rechtlich wird
ein anderer Zeitpunkt als maßgeblich bestimmt (modifizierte Zuflusstheorie; vgl letztens etwa BSG Urteil vom 19.8.2015 - B 14 AS 43/14 R - vorgesehen für SozR 4-4200 § 11 Nr 74 RdNr 13 mwN), und abzustellen ist auf die erste Antragstellung des laufenden Leistungsfalls
(vgl BSG Urteil vom 28.10.2009 - B 14 AS 62/08 R - juris RdNr 22; BSG Urteil vom 29.4.2015 - B 14 AS 10/14 R - vorgesehen für SozR 4-4200 § 11 Nr 70 RdNr 29; BSG Urteil vom 19.8.2015 - B 14 AS 43/14 R - vorgesehen für SozR 4-4200 § 11 Nr 74 RdNr 14; zum Leistungsfall als ununterbrochene Dauer eines Leistungsbezugs ab einer Leistungsbewilligung vgl BSG Urteil vom 9.4.2014 - B 14 AS 23/13 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 75RdNr 18 ff)."
Die objektive Beweislast für die anspruchsbegründende Tatbestandsvoraussetzung der Hilfebedürftigkeit trägt die Klägerin (BSG, Urteil vom 25.06.2015 - B 14 AS 30/14 R, Rn. 20), zumal in der persönlichen Sphäre der Klägerin bzw. ihres Ehemanns liegende Vorgänge zur Unaufklärbarkeit führen
(BSG, Urteil vom 15.06.2016 - B 4 AS 41/15 R, Rn. 30). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der Beklagte diese Geldanlage als Vermögen berücksichtigt hat.
Von diesem Vermögen hat er gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II einen Grundfreibetrag i.H.v. 150,00 EUR je vollendetem Lebensjahr für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende volljährige
Person abgesetzt. Die Klägerin hatte am 01.01.2014 (Beginn des Bewilligungsabschnitts) das 51. Lebensjahr vollendet. Für sie
ergibt sich folglich ein Grundfreibetrag i.H.v. 7.650,00 EUR. Ihr Ehemann hatte am 01.01.2014 das 52. Lebensjahr vollendet.
Sein Freibetrag liegt daher bei 7800,00 EUR. Daneben hat der Beklagte einen Freibetrag für notwendige Anschaffungen gemäß
§ 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II i.H.v. 750,00 EUR pro Person berücksichtigt. Der Gesamtfreibetrag für die Eheleute beträgt folglich insgesamt 16.950,00 EUR.
Das verwertbare Vermögen übersteigt diesen Freibetrag um 4.273,42 EUR. Aus diesem Betrag konnte die Klägerin im streitigen
Zeitraum ihren Lebensunterhalt sichern. Da die Pfändung des Vermögens erst im Oktober 2016 erfolgte, stand es den Eheleuten
im streitigen Zeitraum zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung.
Zudem hat das BSG mit Beschluss vom 30.07.2008 - B 14 AS 14/08 B, Rn. 5 entschieden:
Tenor:
"Nach dem Willen des Gesetzgebers folgt die Berücksichtigung von Vermögen nach § 12 SGB II im Wesentlichen dem bisherigen Recht der Arbeitslosenhilfe (vgl BT-Drucks 15/1516 S 53). Die Rechtsprechung des BSG zum Recht der Arbeitslosenhilfe folgerte aus § 9 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung (AlhiV) vom 7. August 1974 (BGBl I 1929), dass der Arbeitslose im Rahmen der Arbeitslosenhilfe nur einmal auf das gleiche Vermögen
verwiesen werden könne (SozR 4100 § 138 Nr 25 S 135, SozR 3-4100 § 137 Nr 12 S 86; SozR 3-4300 § 193 Nr 2 S 4). § 9 AlhiV bestimmte, dass Bedürftigkeit nicht für die Zeit voller Wochen bestehe, die sich aus der Teilung des zu berücksichtigenden
Vermögens durch das Arbeitsentgelt ergebe, nach dem sich die Arbeitslosenhilfe richte. Diese Vorschrift war in der ab dem
1. Januar 2002 geltenden AlhiV (BGBl I 2001, 3734) nicht mehr enthalten. Die Grundlage für die Rechtsprechung des BSG, dass vorhandenes Vermögen nur einmalig entsprechend der Berechnungsvorgaben des § 9 AlhiV berücksichtigt werden könne, war damit entfallen. Für die Arbeitslosenhilfe ergab sich daraus, dass keine Zurechnung des
Vermögens mehr auf einen fiktiven Verbrauchszeitraum erfolgte, Bedürftigkeit vielmehr solange ausgeschlossen war, wie Vermögen
vorhanden war (vgl Spellbrink in Spellbrink/Eicher, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts 2003, § 13 RdNr 189). An diese Rechtslage hat § 12 SGB II angeknüpft. Weder das SGB II noch die Verordnung nach § 13 SGB II enthalten eine Vorschrift, die der wiederholten Berücksichtigung von Vermögen entgegenstehen. Der in § 3 Abs 1 und 3 sowie § 9 Abs 1 SGB II statuierte Grundsatz der Subsidiarität spricht vielmehr dafür, dass tatsächlich vorhandenes Vermögens bis zu den in § 12 SGB II vorgegebenen Grenzen zu berücksichtigen ist. Das entspricht auch der einhelligen Meinung in der Kommentarliteratur zu § 12 SGB II (vgl Brühl in LPK-SGB II, 2. Aufl 2007, § 12 RdNr 5; Hänlein in Gagel, SGB III/SGB II, Stand Januar 2008, § 12 SGB II RdNr 103; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, Stand Juni 2008, § 12 RdNr 307; Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 12 RdNr 34; Radüge in jurisPK-SGB II, 2. Aufl 2007, § 12 RdNr 167)." (ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.03.2010 - L 5 AS 2340/08, Rn. 28; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.07.2011 - L 12 AS 4994/10, Rn. 33, beide juris)
Letztlich bestätigt auch der am 04.05.2017 vor dem SG geschlossene Vergleich (insbesondere dessen Ziff. II) das gefundene Ergebnis. Danach stand der Klägerin im streitigen Zeitraum
kein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu.
Nach alledem ist die Beschwerde der Klägerin zurückzuweisen.
Der Beschluss ist gemäß §
177 SGG unanfechtbar.