Tatbestand:
Im Streit sind Ansprüche auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für April bis August 2014 unter Berücksichtigung
von Teilbeträgen im November 2013, April und August 2014 zugeflossener Zuwendungen der Deutschen Künstlerhilfe als Einkommen,
bei abschließender Entscheidung über die monatlichen Leistungsansprüche und Festsetzung zu erstattender Leistungen für Juni
und Juli 2014. Für andere Bewilligungszeiten sind weitere Rechtsstreitigkeiten der Beteiligten beim erkennenden Gericht (vgl.
Urteil v. selben Tag - L 7 AS 652/17 für September 2013 bis Februar 2014) und SG anhängig.
Der 1959 geborene Kläger ist mit der 1944 geborenen Y ... verheiratet, mit der er seit dem 11.01.2016 getrennt lebt (Vereinbarung
v. selben Tag). Beide sind freiberuflich tätig, er ua. als Publizist, sie als Künstlerin (vgl. auch http://www.ateliertarmonk.com).
Sie leben zusammen im schuldenfreien Haus (376 m² Grundstücksfläche; 130 m² Wohnfläche, Obergeschoß selbst genutzt, Erdgeschoß
zunächst leerstehend) von Frau Y ..., seit Januar 2016 in getrennten Räumen. Die Heizung wird mit Gas betrieben. Aus monatlich
unterschiedlich anfallenden Gesamtaufwendungen aus 2013 errechnete der Beklagte für 2014 Durchschnittswerte der Kosten für
Unterkunft (106,76 EUR monatlich) und Heizung (160,00 EUR).
Frau Y ... bezieht eine Rente wegen Alters mit einem monatlichen Zahlbetrag von 456,83 EUR ab Juli 2013, 490,95 EUR ab Juli
2014 und 492,04 EUR ab September 2014.
Weiterhin erhält Frau Y ... als auf Dauer geförderte Künstlerin eine jährliche Zuwendung aus Mitteln der Deutschen Künstlerhilfe,
die jeweils in drei Abschlägen (regelmäßig Anfang April, August und Dezember eines Jahres) gezahlt wird, deren Jahresbetrag
ab April 2015 von 6.300,- EUR auf 6.900,- EUR aufgestockt wurde, und die im November 2013 und Dezember 2014 höher als zum
jeweiligen Jahresbeginn angekündigt ausfielen (vgl. Schreiben des Bundespräsidialamts v. 11.01.2012 [richtig wohl: 2013],
28.11.2013, 28.07.2014, 28.11.2014 und 26.02.2015). 2013 und 2014 erfolgten Zahlungseingänge am 04.04.2013 (2.100,- EUR),
01.08.2013 (2.100,- EUR), 29.11.2013 (3.000,- EUR), 01.04.2014 (2.100,- EUR), 01.08.2014 (2.100,- EUR) und 01.12.2014 (3.100,-
EUR). Auf Weiterbewilligungsantrag des Klägers vom 17.02.2014 bewilligte ihm der Beklagte für März 2014 vorläufig 104,12 EUR
(Bescheid v. 10.03.2014). Mit einem weiteren Bescheid vom selben Tag lehnte der Beklagte den Antrag ab, da der Kläger nicht
hilfebedürftig sei. Als Einkommen von Frau Y ... seien 440,45 EUR für März 2014 und 940,45 EUR ab April 2014 anzurechnen.
Alle "rechnerischen Einzelheiten" finde der Kläger im beigefügten Berechnungsbogen, der "für den Zeitraum vom 01.04.2014 bis
31.08.2014" gelte. Gegen beide Bescheide vom 10.03.2014 erhob der Kläger am 28.03.2014 Widerspruch, die vom Beklagten für
März 2014 unter dem Az. W. und für die Zeit ab April 2014 unter dem Az. W. geführt wurden.
Einen am 24.03.2014 vom Kläger gestellten Weiterbewilligungsantrag lehnte der Beklagte ebenso ab (Bescheid v. 01.04.2014),
da der Kläger nicht hilfebedürftig sei. Als Einkommen von Frau Y ... seien 940,45 EUR ab April 2014 anzurechnen. Alle "rechnerischen
Einzelheiten" finde der Kläger im beigefügten Berechnungsbogen, der "für den Zeitraum vom 01.04.2014 bis 30.09.2014" gelte.
Dagegen erhob der Kläger am 14.04.2014 Widerspruch (Az. des Beklagten: W.).
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.08.2014 (W.) wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 10.03.2014 über die
vorläufige Bewilligung für März 2014 zurück.
Einen Weiterbewilligungsantrag des Klägers vom 25.08.2014 lehnte der Beklagte für September 2014 (Bescheid v. 19.09.2014;
Widerspruchsbescheid v. 07.01.2015, W.) und Dezember 2014 bis Februar 2015 (weiterer Bescheid v. 19.09.2014; Widerspruchsbescheid
v. 07.01.2015, W.) ab. Für Oktober bis November 2014 bewilligte sie ihm Alg II (weiterer Bescheid v. 19.09.2014; Widerspruchsbescheid
v. 07.01.2015, W.).
Mit Bescheid vom 17.10.2014 bewilligte der Beklagte ohne Hinweis auf eine Vorläufigkeit dem Kläger aufgrund seines Antrags
vom 17.02.2014 für Juni bis Juli 2014 monatlich 234,12 EUR (100,74 EUR Regelbedarf sowie 133,38 EUR Bedarfe für Unterkunft
und Heizung). Der Bescheid werde "Gegenstand des Widerspruchsverfahrens".
Mit Widerspruchsbescheid vom 20.10.2014 verband der Beklagte die Vorverfahren W. und W., wies die Widersprüche gegen die Bescheide
vom 10.03.2014 und 01.04.2014 für die Zeit ab April 2014 zurück und erkannte die Erstattung notwendiger Aufwendungen in Höhe
von 1/3 an. Der Bedarf des Klägers (486,38 EUR monatlich: 353,- EUR Regelbedarf sowie 133,38 EUR Bedarfe für Unterkunft und
Heizung) sei - in unterschiedlicher Höhe - durch das den Bedarf von Frau Y ... übersteigende Einkommen (Altersrente und Künstlerhilfe)
gedeckt. Die Frau Y ... im November 2013 erbrachte Zuwendung von 3.000,- EUR sei bis Mai 2014 mit Teilbeträgen von 500,- EUR
monatlich sowie die im April und August 2014 erbrachten Zuwendungen von jeweils 2.100,- EUR ab April und August 2014 mit Teilbeträgen
von jeweils 350,- EUR monatlich zu berücksichtigen. Damit übersteige das Einkommen von Frau Y ... deren Bedarf (ebenso 486,38
EUR) im April und Mai 2014 in Höhe von monatlich 752,26 EUR, im Juni und Juli 2014 in Höhe von monatlich 290,45 EUR sowie
im August und September 2014 in Höhe von monatlich 690,45 EUR. Damit ergebe sich für den Kläger für April, Mai, August und
September 2014 kein Leistungsanspruch sowie für Juni und Juli 2014 ein Anspruch in zuletzt (Bescheid v. 17.10.2014) bewilligter
Höhe.
Dagegen erhob der Kläger am 03.11.2014 (Klageschrift v. 30.10.2014) beim Sozialgericht (SG) Leipzig Klage (dessen ursprüngliches Az.: S 3 AS 355/14).
Nach Angaben des Klägers über Einnahmen und Ausgaben aus seiner freiberuflicher Tätigkeit entschied der Beklagte auch für
Juni und Juli 2014 abschließend über dessen Leistungen unter Festsetzung monatlich getrennt genannter, nach Regelbedarf sowie
Bedarfe für Unterkunft und Heizung unterscheidenden, Erstattungen in Höhe von insgesamt 189,36 EUR monatlich (Bescheid v.
30.07.2015). Dagegen erhob der Kläger am 28.08.2015 Widerspruch (Az. des Bekl.: W.).
Mit Widerspruchsbescheid vom 09.12.2015 (W.) wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 28.08.2015 zurück. Beim
Kläger ergebe sich von März bis August 2014 ein durchschnittlicher Gewinn von 336,70 EUR monatlich aus eigener freiberuflicher
Tätigkeit, von dem nach Absetzung von Freibeträgen 189,36 EUR als Einkommen anzurechnen sei. Mit dem übersteigenden Einkommen
von Frau Y ... von 252,26 EUR monatlich ergebe sich ein zu berücksichtigendes Einkommen von 441,62 EUR monatlich und damit
ein Leistungsanspruch von 44,76 EUR monatlich. Die Überzahlung von 189,36 EUR monatlich sei zu erstatten.
Im Klageverfahren hat der Kläger ein weiteres Schreiben des Bundespräsidialamts vom 16.09.2014 an Frau Y ... vorgelegt, wonach
die "Zahlungen sofort eingestellt werden", falls "das Sozialamt die Zuwendungen auf die Sozialhilfe anrechnen wollte".
Mit Urteil vom 08.05.2017 hat das SG entschieden:
Tenor:
"I. Die Bescheide vom 10.03.2014 und 01.04.2014 in der Fassung des Bewilligungsbescheids vom 17.10.2014 wird dahingehend abgeändert,
als das der beklagte verpflichtet wird über den Anspruch des Klägers im Zeitraum 01.04.2014 bis 30.09.2014 ohne Berücksichtigung
der an die Ehefrau des Klägers gezahlten Zuwendungen der Deutschen Künstlerhilfe neu zu entscheiden. II. Hinsichtlich der
Monate Juni und Juli 2014 gilt dies nur, soweit sich höhere als die im Bewilligungsbescheid vom 17.10.2014 bereits gewährten
Leistungen ergeben. III. Der Bescheid vom 30.07.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.12.2015 wird aufgehoben."
Streitgegenständlich sei nur der Zeitraum von April bis August 2014, da der Beklagte den weiteren Leistungsantrag des Klägers
vom 25.08.2014 für September 2014 abgelehnt habe. Gegenstand des Verfahrens sei auch der Bescheid vom 30.07.2015 in Gestalt
des Widerspruchsbescheids vom 09.12.2015. Die Zuwendungen der Deutschen Künstlerhilfe seien nicht als Einkommen zu berücksichtigen,
da sie ohne rechtliche oder sittliche Pflicht erbracht würden und deren Berücksichtigung als "Ehrenabgaben aus öffentlichen
Mitteln" für den Kläger grob unbillig sei. Auch die Obergrenze der Vermögensfreigrenze sei bei Frau Y ... nicht erreicht.
Für Juni und Juli 2014 bestehe Vertrauensschutz, da mit Bescheid vom 17.10.2014 rechtswidrig abschließend Leistungen bewilligt
worden seien und keine vorläufige Bewilligung erfolgt sei.
Gegen das ihm - am 07.06.2017 zugestellte - Urteil hat der Beklagte am 23.06.2017 beim Sächs. Landesozialgericht (LSG) Berufung
eingelegt. Bei den wiederholten bzw. fortlaufenden Zuwendungen aus den Mitteln der Deutschen Künstlerhilfe handele es sich
nicht um eine sog. Ehrengabe. Die Lage von Frau Y ... und damit die des Klägers werde durch die Zuwendungen so günstig beeinflusst,
dass daneben Leistungen der Grundsicherung ungerechtfertigt wären.
Der Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 08.05.2017 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Er schließe sich der Auffassung des SG und dessen Begründung an. Nach Hinweis des Senats auf das Urteil des SG Mainz vom 09.06.2017 (S 15 AS 148/16) hat der Kläger einen Ausdruck einer Internet-Veröffentlichung eines Ministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW) über
den "Ehrensold des Landes NRW (Deutsche Künstlerhilfe)" vorgelegt.
Nach Aufforderung des Senats (Schreiben v. 10.03.2020) hat das Bundespräsidialamt Fragen zur Deutschen Künstlerhilfe beantwortet
(Schreiben v. 31.03.2020) sowie - jeweils undatiert - eine Satzung der Deutschen Künstlerhilfe (nachfolgend: Satzung), Richtlinien
für die Förderung von Künstlern und Schriftstellern aus der Deutschen Künstlerhilfe gem. § 2 Abs. 2 Satz 4 der Satzung der
Deutschen Künstlerhilfe (nachfolgend: Richtlinien) und ein Memorandum zur "Künstlerhilfe" (nachfolgend: Memorandum) vorgelegt.
Auf den Inhalt der vorgenannten Unterlagen wird Bezug genommen (Bl. 70 f., 117 ff. der Gerichtsakte).
Die Beteiligten haben einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung zugestimmt (Schreiben v. 27.03.2020, aufrechterhalten
mit Schreiben v. 17.04.2020; Schreiben v. 03.04.2020, aufrechterhalten mit Schreiben v. 20.04.2020).
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Beklagten ist unbegründet. Das SG hat den Beklagten zu Recht dem Grunde nach verurteilt, dem Kläger für April bis August 2014 Alg II ohne Berücksichtigung
der Frau Y ... im November 2013, April und August 2014 erbrachten Zuwendungen der Deutschen Künstlerhilfe zu erbringen, da
die Berücksichtigung dieser Zuwendungen als den Bedarf des Klägers deckendes Einkommen für Frau Y ... grob unbillig wäre bzw.
eine besondere Härte bedeuten würde. Ebenso zutreffend hat es den Bescheid vom 30.07.2015 für Juni und Juli 2014 aufgehoben,
da er die Bewilligung durch den Bescheid vom 17.10.2014 zurücknahm, ohne dass die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Lediglich
klarstellend war die Urteilsformel des SG zu fassen, auch soweit der Beklagte für den nicht streitgegenständlichen September 2014 verurteilt wurde.
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu bis zuletzt aufrechterhalten
haben (§
153 Abs.
1 i.V.m. §
124 Abs.
2 SGG). Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 01.04.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.10.2014 (W.)
und der Bescheid vom 30.07.2015. Die ursprüngliche Entscheidung des Beklagten über die Ablehnung des Antrags des Klägers vom
17.02.2014 (Bescheid v. 10.03.2014) erledigte (§ 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 39 Abs. 2 SGB X) sich durch den sie ersetzenden Bescheid vom 01.04.2014, der sich wiederum für Juni und Juli 2014 durch den ihn ersetzenden
Bewilligungsbescheid vom 17.10.2014 erledigte, so dass beide Bescheide Gegenstand des Vorverfahrens W 4298/14 (§
86 Halbs. 1
SGG) und damit zum Gegenstand des Klageverfahrens (§
95 SGG) wurden (zur Ersetzung eines Ablehnungsbescheids durch einen weiteren Ablehnungsbescheid vgl. z.B. BSG v. 07.11.2006 - B 7b AS 14/06 R - Rn. 30 und Klein in: jurisPK-
SGG, §
96 Rn. 56; zur Ersetzung als Änderung i.S.d. §
86 SGG vgl. z.B. BSG v. 05.07.2017 - B 14 AS 36/16 R - Rn. 18 ff.). Der Bescheid vom 17.04.2014 schließlich erledigte sich durch den ihn ändernden Bescheid vom 30.07.2015 (§
96 Abs.
1 SGG), mit dem der Beklagte für Juni und Juli 2014 die vorherige Bewilligung zu Lasten des Klägers teilweise zurücknahm und zu
erstattende Leistungen festsetzte (dazu noch später; zur Anwendung des §
96 SGG für - sogar gesondert erlassene - Verwaltungsakte über die Festsetzung der zu erstattenden Leistungen bei sog. Aufhebungs-
und Erstattungsbescheiden vgl. z.B. BSG v. 23.10.2018 - B 11 AL 20/17 R - Rn. 13).
Der weitere Widerspruchsbescheid vom 09.12.2015 (W.) wurde weder nach §
95 SGG noch nach §
96 Abs.
1 SGG oder aus sonstigen Gründen (insb. nicht nach §
99 SGG) zum Gegenstand des Verfahrens, zumal es eines weiteren Vorverfahrens zum Bescheid vom 30.07.2015 nicht bedurfte (vgl. z.B.
Klein, a.a.O., §
96 Rn. 43 und Schmidt in: Meyer-Ladewig u.a.,
SGG. 12. Aufl. 2017, §
96 Rn. 4b, 11c). Nichts anderes gilt für den Widerspruchsbescheid vom 20.10.2014, soweit der Beklagte damit über den Widerspruch
gegen den Bescheid vom 01.04.2014 (W.) gesondert entschieden hat.
Ebenso nicht zum Gegenstand des Verfahrens wurde der Bescheid vom 19.09.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
07.01.2015 (W.) über die Ablehnung des Antrags des Klägers vom 25.08.2014 für September 2014 (zur zeitlichen Beschränkung
des Streitgegenstands durch einen - verbeschiedenen - Leistungsantrag nach einem Ablehnungsbescheid vgl. z.B. BSG v. 24.05.2017 - B 14 AS 16/16 R - Rn. 13 und BSG v. 13.07.2017 - B 4 AS 17/16 R - Rn. 13). Die hiervon allein zeitlich abweichende Urteilsformel (§
136 Abs.
1 Nr.
4 SGG) zu I. des SG war - in Übereinstimmung mit dessen Entscheidungsgründen (vgl. Seite 7 f.) - abzuändern, zumal sie allein auf dem im Berechnungsbogen
zum Bescheid vom 01.04.2014 genannten Zeitraum (April bis September 2014) beruht und der Ablehnungsbescheid vom 19.09.2014
auch im Klageantrag nicht benannt, sondern gesondert angefochten wurde.
Streitgegenstand sind damit (Bescheide v. 01.04.2014 und 30.07.2015) Leistungsansprüche des Klägers für April bis August 2014,
für Juni und Juli 2014 unter Festsetzung von ihm zu erstattender Leistungen von 189,36 EUR monatlich.
Beteiligt als Kläger (§
69 Nr. 1
SGG) ist nur der Kläger. Der Beiladung von Frau Y ... nach §
75 Abs.
5 Alt. 1
SGG bedurfte es nicht, auch wenn sie der Bedarfsgemeinschaft des Klägers angehörte (st.Rspr. seit BSG v. 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R - Rn. 13, vgl. z.B. BSG v. 14.06.2018 - B 14 AS 13/17 R - Rn. 13 sowie Gall in: jurisPK-
SGG, § 75 Rn. 54; Karl in: jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 9 Rn. 232 und Mecke in: Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl. 2017, § 9 Rn. 45; zur Bedarfsgemeinschaft zwischen den Vorgenannten später). Von einer Beiladung nach §
75 Abs.
1 Satz 1
SGG (vgl. hierzu z.B. BSG v. 15.04.2008 - B 14/7b AS 58/06 R - Rn. 25) wurde abgesehen, da deren Interessen durch den Kläger hinreichend vertreten wurden und keine Anhaltspunkte für
eine insoweit eingetretene Änderung seit der angegebenen Trennung erkennbar sind oder vorgetragen wurden, zumal er bis zuletzt
alle sie betreffenden Tatsachen angegeben und nachgewiesen hat (vgl. Schreiben seines Bevollmächtigten v. 24.03.2020 und 17.04.2020).
Die Berufung des Beklagten ist statthaft (§
143 SGG), da die Beschwer des Beklagten und damit der Wert des Beschwerdegegenstands 750,- EUR übersteigt (§
144 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGG; zur Beschwer eines rechtsmittelführenden Leistungsträgers vgl. z.B. BSG v. 04.07.2018 - B 3 KR 14/17 R - Rn. 13 f. und BSG v. 16.01.2019 - B 7 AY 2/17 R - Rn. 5). Dies ergibt sich - selbst unter Außerachtlassung des Monats September 2014 (vgl.
oben) - aus dessen Verurteilung durch das SG, wonach er dem Kläger für April bis August 2014 Alg II ohne Berücksichtigung der an Frau Y ... gezahlten Zuwendungen der
Deutschen Künstlerhilfe zu erbringen habe. Unter Berücksichtigung der allein gegenständlichen Bescheide vom 01.04.2014 und
30.07.2015 übersteigt die Beschwer des Beklagten weit 750,- EUR, da er die Frau Y ... im Dezember 2013, April und August 2014
erbrachten Zuwendungen mit - monatlich teils addierten - Teilbeträgen von 500,- EUR bzw. 350,- EUR beim Kläger dergestalt
als Einkommen berücksichtigte, dass zusammen mit deren Altersrente nicht nur deren Bedarf, sondern für April, Mai und August
2014 auch der Bedarf des Klägers (486,38 EUR monatlich) vollständig sowie für Juni und Juli 2014 - unter zusätzlicher Berücksichtigung
von dessen Einkommen aus freiberuflicher Tätigkeit - nahezu vollständig gedeckt sei. Die Berufung ist auch im Übrigen zulässig,
insbesondere fristgerecht eingelegt (§
151 Abs.
1 SGG).
Die Berufung des Beklagten ist unbegründet. Das SG hat den Beklagten zu Recht dem Grunde nach verurteilt, dem Kläger für April bis August 2014 Alg II ohne Berücksichtigung
der Frau Y ... erbrachten Zuwendungen der Deutschen Künstlerhilfe als bedarfsdeckendes Einkommen zu erbringen, soweit sie
den maßgeblichen Bedarf von Frau Y ... übersteigen, da dies für sie eine besondere Härte bedeuten würde. Ebenso zutreffend
hat das SG den Bescheid vom 30.07.2015 aufgehoben, da die Voraussetzungen für die Rücknahme des Bescheids vom 17.10.2014 nicht vorliegen.
Statthafte Klageart ist in Bezug auf den Bescheid vom 01.04.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.10.2014 (W 4289/14) die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§
54 Abs.
1 Satz 1, Abs.
4 SGG). Nach dem Gesamtzusammenhang des Urteilsinhalts (§
136 SGG) wollte das SG den Beklagten entgegen der Urteilsformel zu I ... nicht nur verpflichten, über die Leistungsansprüche des Klägers neu zu
entscheiden (zur Unzulässigkeit eines derartigen Urteils vgl. z.B. Keller in: Meyer-Ladewig u.a.,
SGG, 12. Aufl. 2017, §
54 Rn. 6, 20a, 38c), sondern ihn dem Grunde nach zur Leistung verurteilen (vgl. S. 11 der Entscheidungsgründe; für eine vergleichbare
Konstellation vgl. z.B. BSG v. 16.04.2013 - B 14 AS 81/12 R - Rn. 12). Ein derartiges Grundurteil (§
130 Abs.
1 Satz 1 i.V.m. §
54 Abs.
4 SGG) ist auch im sog. Höhenstreit zulässig, da mit Wahrscheinlichkeit von höheren Leistungen ausgegangen werden kann, wenn dem
Klagebegehren gefolgt wird (zu den Voraussetzungen eines solchen Grundurteils vgl. z.B. BSG v. 29.08.2019 - B 14 AS 42/18 R - Rn. 12 m.w.N.). Hinsichtlich des Bescheids vom 30.07.2015 für Juni und Juli 2014 ist hingegen nur die Anfechtungsklage
statthaft (§
54 Abs.
1 Satz 1
SGG), da dieser Bescheid die vorherige Bewilligungsentscheidung vom 17.10.2014 zu Lasten des Klägers änderte und der Beklagte
ungeachtet dessen Aufhebung dem Grunde nach zur Leistung zu verurteilen ist.
Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten auf höhere Leistungen nach dem SGB II für April bis August 2014 sind die §§ 19 ff. i.V.m. §§ 7 ff. SGB II (i.d.F. der Bekanntmachung vom 13.05.2011, BGBl I 850, soweit nachfolgend nicht anders angegeben; zur Anwendung des im zeitlich
abgeschlossenen Bewilligungszeitraum geltenden Rechts vgl. nur BSG v. 19.10.2016 - B 14 AS 53/15 R - Rn. 14 f.). Der Bescheid vom 30.07.2015 ist bereits deswegen aufzuheben, da der Beklagte damit nicht erstmalig abschließend
über die Leistungsansprüche des Klägers für Juni und Juli 2014 entschieden hat (§ 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II in der bis zum 31.07.2016 geltenden Fassung, vgl. Art. 1 Nr. 34 Buchst. b, Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes v. 26.07.2016, BGBl. I 1824, 1830, 1838; §
328 Abs.
2 f.
SGB III), nachdem er dem Kläger bereits mit Bescheid vom 17.10.2014 ohne jegliche Hinweise auf eine Vorläufigkeit (§
328 Abs.
1 Satz 2
SGB III) Leistungen bewilligte, obwohl zu diesem Zeitpunkt nicht feststand, ob und inwieweit der Kläger Einkommen aus freiberuflicher
Tätigkeit erzielt. Rechtsgrundlage des Bescheids vom 30.07.2015 ist somit § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 45 SGB X (vgl. z.B. BSG v. 29.11.2012 - B 14 AS 6/12 R - Rn. 18), dessen Voraussetzungen aus den vom SG angeführten Entscheidungsgründen (vgl. S. 13 ff.) nicht vorliegen, zumal es insoweit auch an einer Anhörung des Klägers mangelt
(§ 24 Abs. 1 SGB X) und dieser Mangel nicht geheilt wurde (§ 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X; vgl. hierzu BSG v. 26.07.2016 - B 4 AS 47/15 R - Rn. 17 ff.). Daher kann dahinstehen, ob der Bescheid vom 30.07.2015 eine hinreichend bestimmte Rücknahmeregelung als
Voraussetzung für die Festsetzung der zu erstattenden Leistungen verlautbart, obwohl die "tatsächlichen zustehenden Leistungen"
nur "den beiliegenden Berechnungsbögen" zu entnehmen seien (zur Erfordernis der hinreichenden Bestimmtheit von sog. Aufhebungs-
und Erstattungsbescheiden vgl. ausführlich und teils kritisch zur Rspr. des BSG z.B. Aubel in: jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 40 Rn. 19 ff.).
Die Voraussetzungen für die Verurteilung des Beklagten dem Grunde nach, dem Kläger für April bis August 2014 höhere Leistungen
zu erbringen, sind gegeben.
Der Kläger ist erwerbsfähiger Leistungsberechtigter, da er die Anspruchsvoraussetzungen zum Erhalt von Alg II dem Grunde nach
erfüllt (§ 19 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II) und er - anders als Frau Y ... - nicht von Leistungen nach dem SGB II ausgenommen ist. Zur Bedarfsgemeinschaft des Klägers gehört Frau Y ... als seine damals von ihm noch nicht dauernd getrennt
lebende Ehefrau (§ 7 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 3 Buchst. a SGB II), auch wenn sie wegen Alters und Bezugs einer Rente wegen Alters keine Leistungen nach dem SGB II erhält (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB II und § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II; vgl. z.B. BSG v. 15.04.2008 - B 14/7b AS 58/06 R - Rn. 31, BSG v. 16.04.2013 - B 14 AS 71/12 R - Rn. 19, BSG v. 17.10.2013 - B 14 AS 58/12 R - Rn. 15 und BSG v. 14.06.2018 - B 14 AS 13/17 R - Rn. 17). Diese sog. gemischte Bedarfsgemeinschaft wirkt sich auf die Entscheidung über die Hilfebedürftigkeit des Klägers
insoweit aus, dass abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II zu prüfen ist, ob sein Bedarf durch eigenes Einkommen und den Bedarf von Frau Y ... übersteigendes Einkommen sowie verwertbares
Vermögen gedeckt ist, wobei sich auch für Frau Y ... der maßgebliche Bedarf sowie die Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen
grundsätzlich nach dem SGB II richtet, obwohl sie bei eigener Bedürftigkeit Leistungen der Sozialhilfe nach dem Vierten Kapitel des SGB XII erhalten könnte (§ 8 Nr. 2, § 19 Abs. 2, § 41 ff. SGB XII), was wiederum bei der Anwendung des SGB II insbesondere zur Vermeidung von Härtefällen zu berücksichtigen ist (vgl. nur BSG v. 15.04.2008 - B 14/7b AS 58/06 R - insb. Rn. 47 ff. und BSG v. 09.06.2011 - B 8 SO 20/09 R - insb. Rn. 20, 23 f. sowie Karl in: jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 9 Rn. 104 ff. und Mecke in: Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl. 2017, § 9 Rn. 63 ff., jeweils m.w.N.).
Für den Bedarf des Klägers und von Frau Y ... berücksichtigte der Beklagte jeweils zu Recht einen Regelbedarf (§ 19 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3, § 20 Abs. 4 und Abs. 5 SGB II i.V.m. der Bekanntmachung v. 16.10.2013 Nr. 4, BGBl. I S. 3857) von 353,- EUR monatlich, da beide ihr 18. Lebensjahr vollendet
haben, als Partner einer Bedarfsgemeinschaft angehören, die Höhe dieser Regelbedarfe mit dem
Grundgesetz vereinbar sind (vgl. hierzu insb. BVerfG v. 23.07.2014 - 1 BvL 10/12 u.a.) und die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom vorgenannten Regelbedarf (vgl. hierzu bei stationärer Unterbringung eines
Partners z.B. BSG v. 16.04.2013 - B 14 AS 71/12 R - Rn. 22) nicht vorliegen.
Bei seiner erneuten Entscheidung hat der Beklagte zu beachten, dass die beim Kläger und Frau Y ... je hälftig - nach Kopfteilen
(vgl. nur BSG v. 15.04.2008 - B 14/7b AS 58/06 R - Rn. 33) - zu berücksichtigenden Bedarfe für Unterkunft und Heizung grundsätzlich (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II) nach Fälligkeit der tatsächlichen Aufwendungen anzuerkennen sind und die Bildung von Durchschnittswerten ausscheidet (vgl.
hierzu und zu Ausnahmen hiervon z.B. BSG v. 08.05.2019 - B 14 AS 20/18 R - Rn. 11 ff.). Weiterhin hat der Beklagte dabei unter Mitwirkung des Klägers (§ 21 Abs. 2 SGB X) zu ermitteln, ob und inwieweit die Voraussetzungen für einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 SGB II gegeben sind.
Bedarfsdeckendes Einkommen und Vermögen (§ 19 Abs. 3 Satz 1, §§ 11 ff. SGB II) des Klägers hat der Beklagte für Juni und Juli 2014 bei Erlass des Bescheids vom 17.10.2014 nicht berücksichtigt. Bei seiner
neuen Entscheidung über die Höhe der monatlichen Leistungsansprüche des Klägers (zum Rechtscharakter von Verwaltungsakten
aufgrund von Grundurteilen vgl. z.B. BSG v. 30.09.2010 - B 10 EG 11/09 R - Rn. 19, 36 und BSG v. 26.10.2017 - B 2 U 6/16 R - Rn. 14) hat der Beklagte nach Rechtskraft der Senatsentscheidung zu entscheiden, ob, inwieweit und unter welchen Voraussetzungen
er das mit Bescheid vom 30.07.2015 festgestellte Einkommen des Klägers aus freiberuflicher Tätigkeit auch im Juni und Juli
2014 berücksichtigen kann.
Als den Bedarf von Frau Y ... übersteigendes Einkommen hat der Beklagte bislang nur deren Altersrente und die Zuwendungen
der Deutschen Künstlerhilfe berücksichtigt. Ob und inwieweit Frau Y ... daneben noch als Einkommen zu berücksichtigende Einnahmen
aus freiberuflicher Tätigkeit erzielte, hat der Beklagte für seine erneute Entscheidung zu ermitteln und zu entscheiden. Die
vom Kläger zuletzt vorgelegten Bescheide für 2013 und 2014 über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag bieten hierfür allenfalls
Hinweise, da die Berechnung von Einkommen nach dem SGB II nicht steuerrechtlichen Regelungen folgt (§ 4 Satz 1 i.V.m. § 3 Alg II-V in der seit dem 01.01.2008 geltenden Fassung v. 17.12.2008, BGBl. I S. 2942; vor dem streitigen Zeitraum insoweit zuletzt geändert durch die Verordnung v. 21.06.2011, BGBl. I S. 1175). Weiterhin wird der Beklagte zu entscheiden haben, ob Vermögen von Y ... zu berücksichtigen ist, zumal deren Hausgrundstück
im streitigen Zeitraum ggf. teilweise nicht selbst genutzt wurde, worauf die später angegebene alleinige Nutzung der sich
im Erdgeschoss befindlichen Räume durch den Kläger deutet.
Gegen die bedarfsdeckende Berücksichtigung der Altersrente von Frau Y ... wendet sich der Kläger zu Recht nicht (§ 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II, zur Rente wegen Alters als zu berücksichtigendes Einkommen vgl. nur BSG v. 15.04.2008 - B 14/7b AS 58/06 R - Rn. 45).
Die Berücksichtigung der Frau Y ... im November 2013, April und August 2014 erbrachten Zuwendungen von 3.000,- EUR und zweimal
2.100,- EUR der Deutschen Künstlerhilfe scheidet nach Auffassung des Senats jedenfalls als Einkommen des Klägers aus, soweit
sie - aufgeteilt und zusammen mit dem weiteren zu berücksichtigenden Einkommen von Frau Y ... - deren Bedarf übersteigt, da
dies sonst für sie grob unbillig wäre (§ 11a Abs. 5 Nr. 1 SGB II) bzw. eine besondere Härte bedeuten würde (§ 84 Abs. 2 SGB XII), was hier aufgrund der sog. gemischten Bedarfsgemeinschaft trotz sprachlich voneinander abweichenden Regelungen in beiden
Existenzsicherungssystemen einheitlich zu beurteilen ist.
Die vorgenannten Zuwendungen sind Einnahmen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II), die als laufende Einnahmen, die in größeren als monatlichen Zeitabständen zufließen, aufgeteilt auf gleichmäßige Teilbeträge
für sechs Monate (§ 11a Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 4 SGB II) grundsätzlich als Einkommen von Frau Y ... zu berücksichtigen sind. Nichts anderes würde sich aufgrund zeitlich überschneidender
Teilbeträge nach Aufteilung der im Dezember 2013 sowie im April und August 2014 zugeflossenen Zuwendungen gelten, wenn Frau
Y ... Leistungsansprüche nach dem SGB XII geltend machen würde (§ 41 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.d.F. des Gesetzes vom 24.03.2011, BGBl. I S. 453, § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.d.F. des Gesetzes v. 09.12.2010, BGBl. I, S. 1885, § 3 Abs. 3 Satz 2 f. VO zu § 82 SGB XII i.d.F. des Gesetzes v. 27.12.2003, BGBl. I, S. 3022; zu - teils ersten - Änderungen insoweit vgl. das Gesetz v. 21.12.2015, BGBl. I S. 2557 sowie z.B. Blüggel und Schmidt in: jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., § 43 Rn. 18 und § 82 Rn. 7, 53). Abweichend hiervon sind die Teilbeträge dieser Zuwendungen nach § 11a Abs. 5 Nr. 1 SGB II zumindest nicht als bedarfsdeckendes Einkommen beim Kläger zu berücksichtigen, soweit sie zusammen mit anderem Einkommen
von Frau Y ... deren Bedarf übersteigen.
Nach § 11a Abs. 5 SGB II sind Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, nicht als Einkommen
zu berücksichtigen, soweit ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten grob unbillig wäre (Nr. 1) oder sie die Lage
der Leistungsberechtigten nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären
(Nr. 2).
§ 11a Abs. 5 SGB II übernahm zum 01.04.2011 im Rahmen der Neustrukturierung der Regelungen über das nach dem SGB II zu berücksichtigende Einkommen (Art. 2 Nr. 14, 15 und Art. 14 Abs. 3 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG) vom 24.03.2011, BGBl. I 453, 460 ff., 496; vgl. hierzu z.B. Geiger, info also 2011, 106 ff. und Straßfeld, SGb 2011, 436, 438 f.) § 84 Abs. 2 SGB XII in modifizierter Form (vgl. BT-Drucks. 17/3404, S. 94). Zeitgleich wurde die bis dahin geltende Regelung in § 1 Abs. 1 Nr. 2 Alg II-V (i.d.F. der Verordnung v. 20.10.2004, BGBl. I S. 2622) aufgehoben (Art. 7 Nr. 1 Buchst. a, cc, Art. 14 Abs. 3 RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG vom 24.03.2011, BGBl. I 453, 493, 496), wonach Zuwendungen Dritter, die einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienen, nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind, soweit sie die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass
daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären, wovon Geschenke und sonstige Zuwendungen erfasst werden sollten
(vgl. Entwurf der Alg II-V v. 29.09.2004, S. 5).
Nach § 84 Abs. 2 SGB XII in seiner ab dem 01.01.2005 - unverändert - geltenden Fassung (Art. 1, Art. 70 Abs. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts
in das SGB vom 27.12.2003, BGBl. I 3022, 3031, 3071) sollen Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, als Einkommen
außer Betracht bleiben, soweit ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten eine besondere Härte bedeuten würde.
§ 84 Abs. 2 SGB XII übernahm zum 01.01.2005 inhaltlich unverändert (vgl. BT-Drucks. 15/1514, S. 65 zu § 79 des Gesetzentwurfs) § 78 Abs. 2 BSHG (neu eingeführt durch das BSHG vom 30.06.1961, BGBl. I 815, 828 und unverändert geltend bis zum 31.12.2004), der den Grundsatz in § 8c Reichsgrundsätze über Voraussetzungen, Art und Maß
der öffentlichen Fürsorge (Reichsgrundsätze) durch den Wegfall der Voraussetzung "zur Ergänzung der öffentlichen Fürsorge"
etwas freier gestalten sollte, um den Ermessensspielraum der Träger der Sozialhilfe zu erweitern, was insbesondere für freiwillige
Zuwendungen von Arbeitgebern an frühere Beschäftigte gelte (BT-Drucks. 3/1799, S. 52 zu § 74 des Entwurfs).
Nach § 8 Abs. 4 Reichsgrundsätze (i.d.F. v. 04.12.1924, RGBl. 1924 I 765) blieben bei Prüfung der Hilfsbedürftigkeit, der
Art und des Umfanges der Hilfe, Zuwendungen außer Ansatz, die u.a. ein Dritter zur Ergänzung der öffentlichen Fürsorge gewährt,
ohne dazu eine rechtliche oder besondere sittliche Pflicht zu haben, soweit die Zuwendung die wirtschaftliche Lage des Unterstützten
nicht so günstig beeinflusst, dass öffentliche Fürsorge ungerechtfertigt wäre. Abgesehen von redaktionellen Änderungen ("und
bei Festsetzung von Art und Maß der Hilfe") ersetzte § 8c Reichsgrundsätze (i.d.F. des Gesetzes über die Änderung und Ergänzung
fürsorgerechtlicher Bestimmungen - Fürsorgeänderungsgesetz v. 20.08.1953, BGBl. I 967, 968) § 8 Abs. 4 Reichsgrundsätze (i.d.F. des Gesetzes vom 04.12.1924). Damit sollte der Grundsatz wiederhergestellt werden, dass
Fürsorge nur dann und insoweit geleistet werden soll, als wirkliche fürsorgerechtliche Hilfsbedürftigkeit vorliegt, ohne indes
auf freiwillige Zuwendungen an die Hilfebedürftigen seitens der Fürsorgeverbände zurückzugreifen (BT-Drucks. I Nr. 3440, S.
6).
§ 11a Abs. 5 SGB II ("sind nicht") verzichtet im Vergleich zu § 84 Abs. 2 SGB XII ("sollen nicht") auf intendiertes Ermessen, was der Verwaltungspraktikabilität dienen soll (vgl. BT-Drucks. 17/3404, S. 94
f.). Trotz des unterschiedlichen Wortlauts ist § 11a Abs. 5 Nr. 1 SGB II ("grob unbillig") mit § 84 Abs. 2 SGB XII ("besondere Härte") vergleichbar und können die zu § 84 Abs. 2 SGB XII geltenden Grundsätze angewandt werden, während § 11a Abs. 5 Nr. 2 SGB II den Anwendungsbereich für eine Ausnahme von der Berücksichtigung einer dort genannten Zuwendung als Einkommen im Vergleich
zu § 84 Abs. 2 SGB XII erweitert (vgl. z.B. Schmidt in: Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl. 2017, § 11a Rn. 43; derselbe in: jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., § 84 Rn. 4 und Söhngen in: jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 11 Rn. 73). Diese Abweichungen sind hier bei der Anwendung des § 11a Abs. 5 SGB II zu beachten, da nach Art.
3 Abs.
1 GG Vor- und Nachteile allein aufgrund des Bestehens einer sog. gemischten Bedarfsgemeinschaft zu vermeiden sind (vgl. z.B. BSG v. 16.10.2007 - B 8/9b SO 2/06 R - insb. Rn. 14 f.; BSG v. 18.03.2008 - B 8/9b SO 11/06 R - insb. Rn. 16, 25; BSG v. 15. April 2008 - B 14/7b AS 58/06 R - Rn. 49; BSG v. 09.06.2011 - B 8 SO 20/09 R - Rn. 20, 24; BSG v. 20.09.2012 - B 8 SO 13/11 R - Rn. 18 ff. und BSG v. 16.04.2013 - B 14 AS 71/12 R - Rn. 25 f. sowie z.B. Kokemoor, SGb 2014, 613, 615).
Die Deutsche Künstlerhilfe erbringt Frau Y ... eine Zuwendung i.S.d. § 11a Abs. 5 SGB II und § 84 Abs. 2 SGB XII, da es sich um eine Geldleistung handelt (zu diesem Erfordernis vgl. z.B. Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB II, § 11a Rn. 281, Stand: 12/19) auf die kein Rechtsanspruch besteht (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Satzung). Damit ist die Deutsche Künstlerhilfe
zur Erbringung ihrer Zuwendungen rechtlich nicht verpflichtet (zu dieser Voraussetzung vgl. z.B. Hengelhaupt, a.a.O., § 11
Rn. 282 ff.). Dem steht auch nicht entgegen, dass Frau Y ... aufgrund einer positiven Förderungsentscheidung auf Dauer gefördert
wird (vgl. Schreiben des Bundespräsidialamts v. 26.02.2015), da auch diese Zuwendungen unter dem Vorbehalt der bestehenden
"finanzielle(n) Bedrängnis" (§ 2 Abs. 1 Satzung, § 1 Richtlinien) erbracht werden (vgl. Schreiben des Bundespräsidialamts
v. 31.03.2020 unter I., 5. Buchst. b, c) und damit nicht nur die Zuwendungshöhe von Bedingungen abhängt (§ 2 Abs. 2 Satz 2,
§ 3 Satzung, § 2 Richtlinien; vgl. die Schreiben des Bundespräsidialamts v. 11.01.2012 [richtig wohl: 2013], 28.07.2014 und
26.02.2015), wozu auch die Anrechnung der Zuwendungen auf existenzsichernde Leistungen zählen soll (vgl. Schreiben des Bundespräsidialamts
v. 04.10.2013 und 16.09.2014). Davon abgesehen spricht unter Würdigung von Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zwecks des
§ 11a Abs. 5 Nr. 1 SGB II bzw. § 84 Abs. 2 SGB XII einiges dafür, bei regelmäßigen Zuwendungen identischer Art für die Frage der freiwilligen Erbringung auf die grundsätzliche
Zuwendungsentscheidung und nicht auf die nachfolgende Entscheidung über die Zuwendungshöhe abzustellen, um nicht bestimmte
Zuwendungen vom Anwendungsbereich des § 11 Abs. 5 SGB II bzw. § 84 Abs. 2 SGB XII von vornherein auszuschließen (vgl. indes zu auf betrieblicher Übung beruhenden Arbeitgeberzahlungen z.B. Geiger, info also
2011, 106, 110 unter Bezug auf BAG v. 08.12.2010 - 10 AZR 671/09; Lücking in: Hauck/Noftz, SGB XII, § 84 Rn. 7, Stand: 12/04 und Striebinger in: Gagel, SGB II, § 11a Rn. 33, Stand: März 2020).
Ob die Berücksichtigung der Zuwendungen der Deutschen Künstlerhilfe als bedarfsdeckendes Einkommen grob unbillig wäre (§ 11a Abs. 5 Nr. 1 SGB II) bzw. eine besondere Härte bedeuten würde (§ 84 Abs. 2 SGB XII), ist in Bezug auf Frau Y ... und nicht auf den Kläger zu beurteilen, da beiden Vorschriften hierfür ausdrücklich Bezug auf
den leistungsberechtigten Zuwendungsempfänger nehmen (zu § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII vgl. auch BSG v. 18.03.2008 - B 8/9b SO 11/06 R - Rn. 15). Da Leistungsansprüche von Frau Y ... nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind,
ist hier nicht entscheidungserheblich, ob die Berücksichtigung der an sie im Dezember 2013, April und August 2014 erbrachten
Zuwendungen als nur ihren Bedarf deckendes Einkommen für sie grob unbillig wäre bzw. eine besondere Härte bedeuten würde.
Entscheidend ist vielmehr allein, ob die Berücksichtigung der auf Teilbeträge aufgeteilten Zuwendungen von 3.000,- EUR bzw.
zweimal 2.100,- EUR für Frau Y ... grob unbillig wäre bzw. eine besondere Härte bedeuten würde, soweit sie ihren Bedarf übersteigen
und vom Beklagten beim Kläger als dessen Bedarf deckendes Einkommen berücksichtigt wurden. Daher bedarf keiner Entscheidung,
ob Zuwendungen der Deutschen Künstlerhilfe von vornherein nicht als Einkommen im Existenzsicherungsrecht nach dem SGB II und SGB XII zu berücksichtigen sind.
Die Berücksichtigung der Frau Y ... erbrachten Zuwendungen der Deutschen Künstlerhilfe wäre für sie grob unbillig bzw. würde
für sie eine besondere Härte bedeuten, soweit die Zuwendungen auch einen Bedarf des Klägers decken soll.
Die unbestimmten Rechtsbegriffe "grob unbillig" und "besondere Härte" unterliegen der vollen gerichtlichen Überprüfung, die
sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls richtet (vgl. z.B. Geiger in: Münder, SGB II, 6. Aufl. 2017, § 11a Rn. 18; Hengelhaupt, a.a.O., § 11a Rn. 291 und Striebinger, a.a.O., § 11a Rn. 34; zu § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II vgl. z.B. BSG v. 12.10.2016 - B 4 AS 4/16 R - Rn. 33).
§ 11a Abs. 5 Nr. 1 SGB II soll Zuwendungen erfassen, bei denen eine Berücksichtigung des zugewendeten Betrags - ohne Rücksicht auf die Höhe der Zuwendung
- nicht akzeptabel ist und die erkennbar nicht auch zur Deckung des Existenzminimums verwendet werden sollen, wie beispielsweise
Soforthilfen bei Katastrophen, gesellschaftliche Preise zur Ehrung von Zivilcourage, Ehrengaben aus öffentlichen Mitteln (z.B.
bei Alters- oder Ehejubiläum, Lebensrettung) oder Spenden aus Tombolas für bedürftige Menschen (BT-Drucks. 17/3404, S. 94).
Um dies beurteilen zu können, ist vorrangig auf den Zweck und die Umstände der Zwecke abzustellen (ebenso z.B. Schmidt, a.a.O.,
§ 11a Rn. 43 und § 84 Rn. 19; zu § 84 SGB XII vgl. z.B. BSG v. 23.08.2013 - B 8 SO 24/11 R - Rn. 22 f. und Kokemoor, SGb 2014, 613, 617 f.).
Zweck der Deutschen Künstlerhilfe ist die Unterstützung ausgewählter Künstler und Schriftsteller, die mit ihrem Werk eine
kulturelle Leistung für die Bundesrepublik Deutschland erbracht haben und in finanzielle Bedrängnis geraten sind (§ 2 Abs.
1 Satzung, § 1 Richtlinien). Damit soll den Zuwendungsempfängern einerseits für die "Bereicherung der geistig-künstlerischen
Ausdruckskraft der Nation" gedankt, mithin deren Verdienste gewürdigt werden, und ihnen andererseits trotz "Krankheit, Alter
oder widrige Umstände" ein weiteres "würdevolles" Arbeiten ermöglicht werden, was einer "Aufrechnung mit Wohlfahrtsfürsorge"
entgegenstehe (vgl. insb. 3., 6., 7. und 9. Memorandum sowie Schreiben des Bundespräsidialamts v. 31.03.2020 unter I., 3.
Buchst. b und 4.). Ob bereits deswegen für Zuwendungen der Deutschen Künstlerhilfe stets § 11a Abs. 5 Nr. 1 SGB II bzw. § 84 Abs. 2 SGB XII anzuwenden ist (so z.B. Geiger, a.a.O., § 11a Rn. 18, 20; Lücking, a.a.O., § 84 Rn. 9 und von Koppenfels-Spies in: Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht,
6. Aufl. 2019, § 84 SGB XII Rn. 4; einschränkend für besonders hohe Zuwendungen z.B. Giere in: Grube/Wahrendorf/Giere, SGB XII, 6. Aufl. 2018, § 84 Rn. 10), kann hier dahinstehen (gegen die Einbeziehung des Umstands, die Zuwendung unter der Bedingung deren Nichtanrechnung
zu gewähren, z.B. Schmidt, a.a.O., § 11a Rn. 43 und § 84 Rn. 19 sowie wohl ebenso Giere, a.a.O., § 84 Rn. 12; anders zu § 78 Abs. 2 BSHG z.B. Gitter, ZFSH/SGB 1995, 393, 400), da dies jedenfalls gilt, soweit sie bei einem anderen als dem Zuwendungsempfänger
als bedarfsdeckendes Einkommen berücksichtigt werden sollen.
Zuwendungen der Deutschen Künstlerhilfe setzen eine "finanzielle Bedrängnis" und damit ebenso wie Leistungen nach dem SGB II und SGB XII eine gewisse Bedürftigkeit voraus, die indes "taktvoller" festgestellt und überprüft wird, wobei es nur auf die finanziellen
Verhältnisse des Antragstellers ankommt (vgl. insb. Nr. 2 Memorandum sowie Schreiben des Bundespräsidialamts v. 31.03.2020
unter I., 4. und 5 Buchst. c i.V.m. dem Erfassungsbogen zur Überprüfung der Einkommensverhältnisse). Dagegen sind Einkommen
und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten sowohl für die gegenständlichen als auch für die für Frau Y ... in Betracht
kommenden Leistungen zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II, § 43 Abs. 1 SGB XII i.d.F. i.d.F. des Gesetzes vom 24.03.2011, BGBl. I 453).
Unter Würdigung von Sinn und Zweck des § 11a Abs. 5 Nr. 1 SGB II und § 84 Abs. 2 SGB XII - u.a. als Dank für besondere gesellschaftliche Verdienste erbrachte freiwillige Zuwendungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen
- sowie der Zuwendung der Deutschen Künstlerhilfe - kulturelle Leistungen zu honorieren, auch um sie trotz finanzieller Bedrängnis
weiter erbringen zu können -, deren Anknüpfung allein an die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zuwendungsempfängers sowie
des von der Deutschen Künstlerhilfe geförderten geringen Personenkreises (ursprünglich "gegriffen" 500, aktuell 381, vgl.
Nr. 8 Memorandum und Schreiben des Bundespräsidialamts v. 31.03.2020 unter I., 7.) sind Zuwendungen der Deutschen Künstlerhilfe
jedenfalls nicht bei einem anderen als dem Zuwendungsempfänger als bedarfsdeckendes Einkommen zu berücksichtigen. Gegen ein
Abweichen vom Regelfall (§ 84 Abs. 2 SGB XII, zur Ausübung sog. intendierten Ermessens vgl. z.B. BSG v. 23.08.2013 - B 8 SO 24/11 R - Rn. 23) spricht, dass die Berücksichtigung der an Frau Y ... erbrachten Zuwendungen beim
Kläger nur deswegen in Betracht kam, da deren Bedarfe für Unterkunft und Heizung gering sind und sie weitere Einnahmen erzielt.
Damit kann auch dahinstehen, ob und ggf. inwieweit die Zuwendungen der Deutschen Künstlerhilfe nach § 11a Abs. 3 Satz 1 oder § 11a Abs. 4 SGB II nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG. Sie berücksichtigt Anlass, Verlauf und Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Zulassung der Revision beruht auf §
160 Abs.
2 Nr.
1 SGG, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, auch wenn nur für die besondere Konstellation einer sog. gemischten Bedarfsgemeinschaft
zu entscheiden war, ob Zuwendungen der Deutschen Künstlerhilfe als Einkommen im Existenzsicherungsrecht nach dem SGB II bzw. SGB XII zu berücksichtigen sind.