Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Bewilligung eines Mietkautionsdarlehens für die von der Antragstellerin zu 1 angemietete Wohnung
in der X ... Landstraße in A ...
Die 1969 geborene Antragstellerin zu 1 und ihre 1999 geborene Tochter, die Antragstellerin zu 2, waren im Sommer 2016 von
W ... nach A ... gezogen. Zunächst wohnten sie in einer 74 m² großen Wohnung in der V ...straße in A ... zur Untermiete, bevor
sie zum 01.12.2016 in eine vollständig und hochwertig eingerichtete und möblierte "Business-Wohnung" in der U ...straße in
A ... zogen. Für dieses Mietobjekt, für das der Mietvertrag bis zum 30.07.2018 zeitlich befristet war, hatten die Antragstellerinnen
eine Miete in Höhe von 1.200,00 EUR monatlich (inklusive Nebenkosten sowie Kosten für Strom, Wasser, Heizung, Internet und
TV) zu zahlen. Eine wöchentliche Reinigung des Apartments und Nutzung der Waschmaschine für 50,00 EUR monatlich waren Vertragsbestandteil.
Die Antragstellerin zu 1 ist erwerbsunfähig und bezieht eine entsprechende monatliche Rente in Höhe von derzeit 863,79 EUR.
Sie ist im Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Grad der Behinderung von 100 und den Merkzeichen B, G, H und RF.
Ihr behandelnder Facharzt für Neurologie und Psychiatrie in W ... hatte am 20.07.2016 mitgeteilt, dass die Antragstellerin
zu 1 seit 2013 gelegentlich in der nervenärztlichen Sprechstunde vorspreche. Sie leide unter einer chronischen, therapieresistenten
Zwangserkrankung und damit verbundenen Ängsten und Depressionen sowie unter einer chronischen Polyneuropathie mit Schmerzen
und Sensibilitätsstörungen in allen Extremitäten. Die Zwangserkrankung mache es ihr - nach ihren Angaben - häufig unmöglich,
die Wohnung zu verlassen. Auch die Übertragung von Behördengängen oder Fristen- und Terminseinteilungen auf die Tochter sei
nicht möglich, da die Zwänge die kontrollierende Anwesenheit der Patientin notwendig gemacht hätten. Es bestehe eine ausgeprägte
soziale Isolation und die Patientin sei nicht mehr in der Lage, am öffentlichen Leben teilzunehmen. Als möglicher Ausweg erscheine
ein Umzug in eine andere, noch nicht angstbesetzte Umgebung, wobei die zukünftige Wohnung eine ausreichende Größe, eine behindertengerechte
Einrichtung sowie eine reizarme und ruhige Lage aufweisen solle.
Die Antragstellerin zu 2 war bis zum 31.07.2018 Schülerin des T ...-Gymnasiums in A ... und hat dort im Sommer ihr Abitur
abgelegt. Sie bezieht eine monatliche Halbwaisenrente in Höhe von derzeit 77,86 EUR und Kindergeld in Höhe von 194,00 EUR.
Sie pflegt ihre Mutter nach Feststellung der Pflegekasse in wenigstens zehn Stunden an mindestens zwei Tagen in der Woche.
Im November 2016 stellte die Antragstellerin zu 2 erstmals einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II beim Antragsgegner, woraufhin sie zunächst vorläufig Leistungen in Höhe von 251,23 EUR bzw. 264,47 EUR bis zum 28.02.2017
erhielt. Dabei berücksichtigte der Antragsgegner noch die kopfteilige Miete aus dem Mietverhältnis auf der V ...straße , welche
535,00 EUR betrug. Auch in den Folgezeiträumen nach dem Umzug in die U ...straße bewilligte der Antragsgegner jeweils Leistungen
unter Berücksichtigung der vormaligen Miete, weil die Antragstellerinnen ohne Zusicherung umgezogen seien. Auch den Antrag
auf Übernahme der Mietkaution in Höhe von 1.200,00 EUR für die Wohnung in der U ...straße 25 lehnte der Antragsgegner wegen
der fehlenden Zusicherung, der Unangemessenheit der Unterkunftskosten und mangels Notwendigkeit ab. Das Sozialamt der Landeshauptstadt
A ... hatte der Antragstellerin zu 1 ebenfalls keine Zusicherung zum Umzug erteilt. Eine ärztliche Bestätigung über die gesundheitliche
Notwendigkeit eines Umzuges wurde von der Antragstellerin zu 1 auch auf mehrfache Aufforderung nicht vorgelegt.
Nachdem der Antragstellerin zu 2 für die Zeit ab 01.08.2017 die Leistungsbewilligung wegen fehlender Mitwirkung durch Vorlage
von Unterlagen versagt wurde, bewilligte der Antragsgegner auf erneuten Antrag mit Bescheid vom 20.03.2018 vorläufig Leistungen
in Höhe von 237,95 EUR monatlich für den Zeitraum 01.02.2018 bis 31.07.2018. Wegen der nachträglichen Einreichung der angeforderten
Unterlagen bewilligte der Antragsgegner rückwirkend Leistungen an die Antragstellerin zu 2 für die Zeit vom 01.12.2017 bis
31.01.2018. Nach Vorlage der Kontoauszüge der Antragstellerin zu 1 wurde zudem bekannt, dass diese Pflegegeld in Höhe von
545,00 EUR monatlich bezieht.
In einem Telefongespräch am 17.07.2018 teilte die Antragstellerin zu 2 erstmals mit, dass wegen des bis 31.07.2018 befristeten
Mietvertrages durch die Antragstellerin zu 1 ein Mietvertrag über das Apartment Nr. in der X ... Landstraße in A ... geschlossen
worden sei. Ihr selbst sei das Erfordernis einer Zusicherung nicht bewusst gewesen. Mit Schreiben vom 12.07.2018 beantragten
beide Antragstellerinnen beim Antragsgegner die Bewilligung eines Darlehens zur Zahlung der Mietkaution für die neue Wohnung
in Höhe von 1.640,00 EUR. Der Antragstellerin zu 1 sei es aufgrund ihrer Zwangsneurosen und der körperlichen Gebrechen nicht
möglich, auf lange Wohnungssuche zu gehen, Anträge zu stellen oder Möbel zu beschaffen und aufzubauen. Da sie über keine eigene
Wohnungsausstattung verfügten, seien sie gezwungen, in eine bereits eingerichtete Wohnung zu ziehen. Aus dem vorgelegten Mietvertrag
ergibt sich ein monatlich zu zahlender Mietzins in Höhe von 820,00 EUR, in dem Kaltmiete, Nebenosten und Heizkosten, aber
auch Möblierung, Strom, TV und Internet sowie die einmal monatliche Reinigung des Apartments enthalten sind.
Am 20.07.2018 haben die Antragsteller beim Sozialgericht Dresden einstweiligen Rechtsschutz und die Bewilligung des beantragten
Mietkautionsdarlehens begehrt. Die bisher bewohnte Wohnung in der U ...straße müsse zum 31.07.2018 geräumt werden. Es bestünden
Mietschulden und ein Schufa-Eintrag, weshalb es fast unmöglich sei, eine geeignete Wohnung zu finden. Diese hätten sie nun
aber in dem Apartment Nr. in der X ... Landstraße in A ... gefunden, der Vermieter bestehe jedoch auf die Mietkaution. Die
besondere Situation der Antragstellerin zu 1 mit Pflegegrad III und eingeschränkter Alltagskompetenz werde durch den Antragsgegner
rechtswidrig unberücksichtigt gelassen.
Im Erörterungstermin vor dem Sozialgericht Dresden am 25.07.2018 hat die Antragstellerin zu 2 erklärt, ihrer Mutter sei erklärt
worden, dass die Miete der neuen Wohnung in der X ... Landstraße eventuell angemessen sein könnte. Dafür müsse aber der Vermieter
eine Aufschlüsselung des Mietzinses in Grundmiete, Nebenkosten und Heizkosten vornehmen. Der Vermieter sei dazu aber erst
bei Schlüsselübergabe bereit. Aufgrund der Zwangsneurose der Mutter sei es nahezu unmöglich, eine leere Wohnung einzurichten,
da die Mutter es nicht zulasse, dass fremde Menschen in die Wohnung kämen und Schmutz entstehe. Sie selbst fühle sich mit
der Situation überfordert. In letzter Zeit, insbesondere während ihres Abiturs, habe sich die Mutter fast ausschließlich um
ihre Belange gekümmert.
Mit Beschluss vom 25.07.2018 hat das Sozialgericht Dresden den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet,
der Antragstellerin zu 2 ein Mietkautionsdarlehen in Höhe von 1.640,00 EUR für die Anmietung des Apartments Nr. in der X ...
Landstraße in A ... zu gewähren und im Übrigen (bezogen auf die Antragstellerin zu 1) den Antrag zurückgewiesen. Die Antragstellerin
zu 1 habe keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II gegenüber dem Antragsgegner und könne daher auch kein Mietkautionsdarlehen von diesem beanspruchen. Hingegen habe die Antragstellerin
zu 2 einen entsprechenden Anspruch. Dem stehe nicht entgegen, dass vor dem geplanten Umzug keine Zusicherung eingeholt worden
sei, denn eine solche habe lediglich Aufklärungs- und Warnfunktion. Ob die Kosten für die neue Wohnung angemessen sind, lasse
sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht aufklären, ebenso wenig wie die Frage, ob anderer dem gesundheitlichen Bedarf
der Antragstellerin zu 1 angemessener Wohnraum zur Verfügung stünde. Im Rahmen einer Folgenabwägung sei daher zu berücksichtigen,
dass die Antragstellerinnen unmittelbar von Wohnungslosigkeit bedroht seien, wenn ihnen die Kaution nicht zur Verfügung gestellt
werde. Zudem sei die Miete der neuen Wohnung 380,00 EUR günstiger als die in der U ...straße.
Gegen den Beschluss vom 25.07.2018 hat der Antragsgegner am 27.07.2018 Beschwerde zum Sächsischen Landessozialgericht erhoben
und zugleich Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung gestellt. Der Mietvertrag über das neue Apartment sei nur mit der Antragstellerin
zu 1 geschlossen worden. Die Antragstellerin zu 2 sei daher weder zur Mietzahlung noch zur Zahlung der Mietkaution verpflichtet.
Zudem sei der Mietvertrag am 10.07.2018 vor Beantragung des Darlehens für die Mietkaution geschlossen worden. Eine vorherige
Zusicherung sei daher nicht möglich gewesen. Schließlich könne ein Mietkautionsdarlehen nur für Wohnungen gewährt werden,
die in ihren Kosten angemessen sind. Die Inklusivmiete von 820,00 EUR werde nie einen reinen monatlichen Bruttokaltmietenwert
von angemessenen 429,88 EUR erreichen, weshalb die beabsichtigte Wohnung unangemessen in den Kosten der Unterkunft und Heizung
sei.
Die Antragstellerinnen haben in der Zwischenzeit mitgeteilt, bislang nicht in die begehrte Wohnung eingezogen zu sein; diese
sei aber noch verfügbar. Vielmehr hätten sie zunächst bei Freunden, die verreist waren, gewohnt. Zuletzt hat die Antragstellerin
zu 1 mitgeteilt, sie würden vorübergehend bis 31.08.2018 in einem Studentenwohnheimzimmer wohnen.
Der Antragsgegner weist darauf hin, dass die Zusicherung vor Eingehen der Verpflichtung und nicht erst mit der tatsächlichen
Ausführung des Mietvertrages einzuholen sei. Das sei hier zu spät gewesen. In Notlagen könne die Landeshauptstadt A ... Betroffenen
sog. Gewährleistungswohnungen anbieten, die möbliert sind, um vor Obdachlosigkeit zu schützen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 25.07.2018 aufzuheben und den Antrag auf Gewährung eines Mietkautionsdarlehens
im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes abzulehnen.
Die Antragstellerinnen beantragen (sinngemäß),
die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Prozessakten beider Instanzen und die Verwaltungsakten
des Antragsgegners (zwei Bände) Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die Antragstellerinnen haben keinen Anspruch auf Gewährung eines Mietskautionsdarlehens.
Daher war der Beschluss des Sozialgerichts Dresden aufzuheben und der Antrag der Antragstellerinnen auf Gewährung eines Mietkautionsdarlehens
abzulehnen.
1. Die Beschwerde ist zulässig. Nach §
172 Abs.
1, Abs.
3 Nr.
1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) ist die gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte grundsätzlich zulässige Beschwerde nur dann ausgeschlossen, wenn in
Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Hauptsache der Zulassung der Berufung nach §
144 Abs.
1 SGG bedürfte. Danach bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-,
Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Die Antragstellerinnen
begehren die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II, nämlich die Ausreichung eines Darlehens über 1.640,00 EUR, was den Wert des Beschwerdegegenstandes überschreitet. Die Berufung
bedürfte daher keiner Zulassung nach §
144 Abs.
1 SGG, weshalb die Beschwerde nach §
172 Abs.
1,
3 SGG statthaft ist. Sie ist auch form- und fristgerecht nach §
151 SGG beim Sächsischen Landessozialgericht eingegangen.
2. Die Beschwerde des Antragsgegners ist auch begründet. Die Antragstellerinnen haben keinen Anspruch auf vorläufige Bewilligung
eines Darlehens zur Begleichung einer Mietkaution.
Nach §
86b Abs.
2 S. 1
SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die
Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt
oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug
auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint
(§
86b Abs.
2 S. 2
SGG). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt grundsätzlich voraus, dass der Antragsteller das Bestehen eines zu sichernden
Rechts (den so genannten Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (den so genannten Anordnungsgrund)
glaubhaft macht, §
86 b Abs.
2 S. 4
SGG, §
920 Abs.
2 Zivilprozessordnung (
ZPO).
Die Antragstellerinnen haben hier nicht glaubhaft gemacht, dass ihnen ein Anspruch auf Übernahme der Mietkaution mittels Darlehen
zusteht.
a) § 22 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 SGB II sieht vor, dass Aufwendungen für eine Mietkaution bei vorheriger Zusicherung durch den zuständigen kommunalen Träger als
Bedarf anerkannt werden können. Nach § 22 Abs. 6 Satz 2, 3 SGB II sollen diese Aufwendungen als Darlehen erbracht werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen
Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann.
Die Antragstellerin zu 2 ist als volljährige Tochter der Antragstellerin zu 1 zwar leistungsberechtigt nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Sie hat das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II), sie ist erwerbsfähig im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB II (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II), sie hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II) und sie ist auch hilfebedürftig (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II). Die Antragstellerinnen halten sich nach dem Auszug aus der bis zum 30.07.2018 bewohnten Wohnung in der U ...straße weiterhin
in A ... auf, nach der zuletzt erfolgten Mitteilung in dem Zimmer eines Studentenwohnheims. Die Antragstellerin zu 2 kann
mit ihrem Einkommen auch nicht ihren Bedarf decken, denn sie erhält lediglich 194,00 EUR Kindergeld und 77,86 EUR Halbwaisenrente.
Die Antragstellerin zu 2 hat aber keinen Anspruch auf Übernahme der Mietkaution für die begehrte Wohnung in der X ... Landstraße
in A ..., weil sie selbst aus dem Mietvertrag nicht zur Zahlung einer solchen verpflichtet ist. Der Mietvertrag, den bislang
lediglich die Antragstellerin zu 1 am 10.07.2018 unterzeichnet hat, beinhaltet ausschließlich diese als Mieterin, nicht jedoch
die Antragstellerin zu 2. Auch wenn die Tochter berechtigt ist, mit der Mutter die Zweiraum-Wohnung zu beziehen, so ist doch
nur die Mutter aus dem Mietvertrag verpflichtet. Dies betrifft einerseits die Zahlung des Mietzinses und andererseits eben
auch die Verpflichtung zur Zahlung einer Mietkaution, die sich aus § 6 des Mietvertrages ergibt. Aus der vertraglichen Vereinbarung
folgt bei Beendigung des Mietvertrages auch das Recht der Mieterin, die Mietkaution zurückzufordern. Allein die familiäre
Verbundenheit der Antragstellerinnen kann aber nicht dazu führen, dass auch der Antragstellerin zu 2 schuldrechtliche Pflichten
aus dem Mietvertrag auferlegt werden.
Auch die Anwendung des sog. Kopfteilsprinzips führt hier nicht dazu, dass der Antragstellerin zu 2 ein Darlehen zu bewilligen
ist. Vielmehr ist ein Darlehen unabhängig vom Kopfteilprinzip gleichmäßig auf diejenigen Personen aufzuteilen, die aus dem
Mietvertrag verpflichtet sind (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 18.11.2014 - B 4 AS 3/14 R, Rn. 25 ff). Das Urteil des BSG ist zwar zu Mietschulden im Sinne des § 22 Abs. 8 SGB II ergangen, die als einmalige Leistung ausgezahlt wurden. Auf die Mietkaution des § 22 Abs. 6 SGB II ist diese Rechtsprechung aber ebenso anzuwenden, denn auch diese soll - ebenso wie in § 22 Abs. 8 Satz 4 SGB II - als Darlehen erbracht werden (§ 22 Abs. 6 Satz 3 SGB II).
Das BSG hat sich in dem zitierten Urteil wie folgt geäußert: "Die laufenden Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sind nach gefestigter
Rechtsprechung des BSG im Regelfall unabhängig von Alter und Nutzungsintensität anteilig pro Kopf aufzuteilen, wenn Hilfebedürftige eine Unterkunft
gemeinsam mit anderen Personen nutzen (stRspr des BSG seit 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R - BSGE 97, 265 = SozR 4-4200 § 20 Nr 3, RdNr 28; zuletzt vom 29.11.2012 - B 14 AS 36/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 63, RdNr 26 und vom 22.8.2013 - B 14 AS 85/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 71, RdNr 20). Hintergrund für dieses auf die Rechtsprechung des BVerwG (Urteil vom 21.1.1988 - 5 C 68/85 - BVerwGE 79, 17, juris RdNr 10) zurückgehende Kopfteilprinzip sind Gründe der Verwaltungsvereinfachung sowie die Überlegung, dass die gemeinsame
Nutzung einer Wohnung durch mehrere Personen deren Unterkunftsbedarf dem Grunde nach abdeckt und in aller Regel eine an der
unterschiedlichen Intensität der Nutzung ausgerichtete Aufteilung der Aufwendungen für die Erfüllung des Grundbedürfnisses
Wohnen nicht zulässt. Bei der Leistung für Mietschulden als einmaliger Leistung für Unterkunft ist jedoch keine Kopfteilung
vorzunehmen. Die mit dem Grundsicherungsrecht nach dem SGB II befassten Senate des BSG haben eine Abweichung vom Kopfteilprinzip für diejenigen Fälle bejaht, in denen bei objektiver Betrachtung eine andere Aufteilung
angezeigt ist (vgl nur BSG vom 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R - BSGE 97, 265 = SozR 4-4200 § 20 Nr 3, juris RdNr 28; BSG vom 27.1.2009 - B 14/7b AS 8/07 R - SozR 4-4200 § 21 Nr 4, juris RdNr 19; für eine vorübergehende, auf unter sechs Monate beschränkte Ortsabwesenheit eines
Partners BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 42 RdNr 19; s auch BSG vom 23.5.2013 - B 4 AS 67/12 R - BSGE 113, 270 = SozR 4-4200 § 22 Nr 68, RdNr 19, hierzu zustimmend Anm Sonnhoff, SGb 2014, 339; BSG vom 22.8.2013 - B 14 AS 85/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 71, RdNr 23). So liegt es auch bei der Mietschuldenübernahme. Würde das Darlehen gemäß § 22 Abs 5 SGB II kopfteilig auf die Mitglieder beider - vom Beklagten angenommener - Bedarfsgemeinschaften verteilt, so folgte hieraus letztlich
eine faktische Mithaftung der nicht am Mietvertrag Beteiligten, insbesondere auch der Kinder einer Bedarfsgemeinschaft, für
unerfüllte Mietvertragsforderungen. Unter Berücksichtigung der Neuregelung des § 42a Abs 1 S 3 SGB II träfe eine Rückzahlungsverpflichtung dann auch das nicht durch den Mietvertrag verpflichtete Bedarfsgemeinschaftsmitglied
unabhängig davon, ob eine Einwirkungsmöglichkeit auf die Zahlungsmoral des mietvertraglich Verpflichteten besteht. Abgesehen
davon könnten sich aus der Möglichkeit, die Verpflichtungen aus Mietverträgen auf Dritte zu verlagern, erhebliche Fehlanreize
für die Mietvertragspartner ergeben. Daher erscheint es allein sachgerecht, nur die durch den Mietvertrag zivilrechtlich verpflichteten
Personen - unter Berücksichtigung des internen Schuldnerausgleichs bei gesamtschuldnerischer Haftung - als Darlehensnehmer
anzusehen (ebenso Krauß in: Hauck/Noftz, SGB II, K § 22 RdNr 366, Stand III/14; Luik in: Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 22 RdNr 253), soweit sie - wie hier - die Wohnung gemeinsam nutzen (vgl die Fallkonstellation in BSG vom 22.8.2012 - B 14 AS 1/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 65 RdNr 2, 18) und im Leistungsbezug nach dem SGB II stehen ..."
Unter Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall kann die Antragstellerin zu 2 kein Darlehen für die Mietkaution
aus dem von der Antragstellerin zu 1 abgeschlossenen Mietvertrag beanspruchen, denn sie wäre mit der Rückzahlungsverpflichtung
gem. § 42a Abs. 1 Satz 3 SGB II zu belasten. Auch wenn dies in dem zu entscheidenden Fall möglicherweise akzeptabel für die Antragstellerinnen wäre, so kann
daraus aber kein Anspruch auf Gewährung des Darlehens folgen.
b) Auch die Antragstellerin zu 1 hat keinen Anspruch auf Bewilligung der Übernahme der begehrten Mietkaution mittels Darlehen
gegenüber dem Antragsgegner. Anspruchsberechtigt nach § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II sind ausschließlich SGB II-Leistungsberechtigte. Zu diesen zählt die Antragstellerin nicht, weil sie eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer
bezieht und damit wegen fehlender Erwerbsfähigkeit gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 8 Abs. 1 SGB II vom Bezug von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen ist.
c) Aber auch gegenüber der Beigeladenen hat die Antragstellerin zu 1 keinen Anspruch auf Gewährung des begehrten Mietkautionsdarlehens
nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), denn eine Zustimmung vom zuständigen Sozialhilfeträger wurde nicht eingeholt, die Wohnung in der X ... Landstraße in A
... ist unangemessen teuer und die Antragstellerin zu 1 hat einen entsprechenden Bedarf nicht glaubhaft gemacht.
Als Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII kann die Antragstellerin zwar grundsätzlich gem. § 19 Abs. 2 i.V.m. § 42 Nr. 4a), § 42a Abs. 1, § 35 Abs. 2 Satz 5 und 6 SGB XII ein Mietkautionsdarlehen beanspruchen. Danach kann der zuständige Sozialhilfeträger älteren oder dauerhaft voll erwerbsgeminderten
Personen, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können
(§ 19 Abs. 2, § 41 Abs. 1 SGB XII), als Leistung der Grundsicherung die Übernahme einer Mietkaution mittels Darlehen bei vorheriger Zustimmung erbringen (§
42a Abs. 1 i.V.m. § 35 Abs. 2 Satz 5 SGB XII). Eine Zustimmung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den Träger der Sozialhilfe veranlasst wird oder aus anderen Gründen
notwendig ist und wenn ohne die Zustimmung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann (§ 35 Abs. 2 Satz 6 SGB XII).Voraussetzung ist aber auch im SGB XII, dass die Kosten für die Wohnung, für die das Darlehen begehrt wird, angemessen im Sinne des § 42a Abs. 1 SGB XII sind und der Übernahme vorher durch den Sozialhilfeträger zugestimmt wurde.
Aus der Verwaltungsakte des Antragsgegners ergibt sich, dass die Beigeladene bereits dem vorherigen Umzug der Antragstellerinnen
in die U ...straße in A ... nicht zugestimmt hatte. Zur Frage der Umzugsnotwendigkeit sollte ein ärztliches Gutachten bezogen
auf die Antragstellerin zu 1 eingeholt werden, dem sich diese aber verweigerte. Eine Zustimmung zum Umzug hat das Sozialamt
der Beilgeladenen nicht erteilt - weder zum damaligen Umzug noch zum jetzt begehrten. Die Antragstellerinnen haben eine entsprechende
Zustimmung jedenfalls nicht glaubhaft gemacht. Auch eine entsprechende Antragstellung bei der Beigeladenen wurde durch die
Antragstellerinnen nicht vorgetragen. Es fehlt daher bereits am Erfordernis der vorherigen Zustimmung als Anspruchsvoraussetzung
im Sinne des § 35 Abs. 2 Satz 5 SGB XII. Diese war auch nicht entsprechend der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 06.05.2010 - B 14 AS 7/09 R, Rn. 13) entbehrlich, weil etwa eine fristgerechte Entscheidung vom Sozialhilfeträger verzögert worden wäre. Vielmehr fehlt
es hier an einer Mitwirkung der Antragstellerin zu 1, denn dass diese bei der Beigeladenen die Zustimmung zum Umzug in die
X ... Landstraße beantragt hätte, ist nicht glaubhaft gemacht. Auch eine Zustimmung des Antragsgegners, die der Beigeladenen
zugerechnet werden könnte, liegt nicht vor.
Zudem scheitert die Übernahme der Mietkaution durch die Beigeladene gegenüber der Antragstellerin zu 1 auch an der Unangemessenheit
der Kosten, die für die begehrte Wohnung entstehen würden. Zwar lägen diese mit 820,00 EUR monatlich gegenüber den Kosten
der bis zum 30.07.2018 bewohnten Wohnung mit dort angefallenen 1.200,00 EUR monatlich um 380,00 EUR niedriger. Dies ändert
aber nichts an der Tatsache, dass eine möblierte Wohnung mit einer Komplettausstattung auf gehobenem Niveau sowie monatlichem
Reinigungsservice nicht einem angemessenen Wohnungsstandard entsprechend den Sozialhilfegrundsätzen entspricht. Aus dieser
Sicht liegen die Wohnkosten in Höhe von 820,00 EUR gegenüber den Angemessenheitsrichtwerten der Landeshauptstadt A ... für
einen Zweipersonen-Haushalt in Höhe von 429,88 EUR zuzüglich Heizkosten von ca. 100,00 EUR monatlich weit über der Angemessenheit.
Subjektive Gründe für eine Übernahme der abstrakt unangemessenen Kosten im Einzelfall hat die Antragstellerin zu 1 nicht glaubhaft
gemacht. Aus der Verwaltungsakte des Antragsgegners sind lediglich die ärztliche Stellungnahme des Dipl.-med. S ... aus W
... vom 20.07.2016 und der Schwerbehindertenausweis der Antragstellerin vom 21.06.2016 ersichtlich. Zum aktuellen Gesundheitszustand
der Antragstellerin zu 1 sind hingegen keine Angaben glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin zu 2 berichtet von Zwangsneurosen
der Mutter, die aber in ihren konkreten Auswirkungen weder beschrieben noch glaubhaft gemacht werden. Dem Senat ist es daher
nicht möglich zu beurteilen, in welcher Art und Weise die Antragstellerinnen gehindert sein sollen, angemessenen und beispielsweise
auch unmöblierten Wohnraum zu beziehen und mit Mitteln der Erstausstattung einzurichten. Zudem wird nicht dargelegt, warum
nicht die Antragstellerin zu 2 für einen Umzug in angemessenen Wohnraum in A ... sorgen könnte. Die daher von den Antragstellerinnen
nur pauschal behaupteten individuellen Besonderheiten für speziellen Wohnraum in A ... sind nicht stichhaltig.
Schließlich können sich die Antragstellerinnen nicht darauf berufen, sie hätten vom Zustimmungserfordernis des Sozialhilfeträgers
bei einem Umzug keine Kenntnis gehabt. Bereits bei dem vorangegangenen Umzug der Antragstellerinnen von der V ...straße in
die U ...straße waren sie auf das Zustimmungserfordernis hingewiesen worden. Auch hatte der Antragsgegner der Antragstellerin
zu 1 Kosten der Unterkunft in der U ...straße nicht etwa in Höhe der tatsächlichen kopfteiligen Hälfte bewilligt, sondern
nur in Höhe der halben Unterkunftskosten aus der zuvor bewohnten, angemessenen Wohnung in der V ... straße, deren Miete mit
535,00 EUR im Rahmen der Angemessenheit gelegen hatte. Die Antragstellerinnen mussten daher unter Berücksichtigung normaler
Sorgfaltsanforderungen über das Erfordernis der Befassung des Antragsgegners wie auch der Beigeladenen mit dem Mietvertrag
informiert sein.
Schließlich hat die Antragstellerin zu 1 einen entsprechenden Hilfebedarf für die Übernahme der Mietkaution gegenüber der
Beigeladenen nicht glaubhaft gemacht. Erst nach Vorlage der Kontoauszüge der Antragstellerin zu 1 nach mehrfacher Aufforderung
im April 2018 war ersichtlich geworden, dass die Antragstellerin zu 1 neben der Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von monatlich
863,79 EUR auch Pflegegeld in Höhe von 545,00 EUR monatlich von der Pflegekasse AOK Nordost bezieht. Dies war jedenfalls dem
Antragsgegner - entgegen der Mitteilung der Antragstellerinnen - bislang nicht offenbart worden. Wie die aktuelle finanzielle
Situation der Antragstellerin zu 1 aussieht und ob sie in der Lage wäre, die Kautionszahlung in Höhe von 1.640,00 EUR aus
eigenem Einkommen oder Vermögen zu bestreiten, hat sie weder dargelegt noch glaubhaft gemacht.
Die Antragstellerinnen haben daher einen Anspruch auf Übernahme der Mietkaution mittels Darlehen nicht glaubhaft gemacht,
weshalb der Antrag im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens abzulehnen und der Beschluss des Sozialgerichts Dresden
aufzuheben war.
3. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §
193 SGG.
Der Beschluss ist gemäß §
177 SGG unanfechtbar.