Feststellung weiterer Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz der ehemaligen
DDR
Keine Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen eines fingierten Anspruchs durch den VEB Geräte- und Reglerwerk A.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten - im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens - über die Verpflichtung der Beklagten, die Beschäftigungszeiten
des Klägers vom 1. März 1975 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz
sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Dem 1950 geborenen Kläger wurde, nach einem Hochschulstudium in der Zeit von September 1971 bis Februar 1975 in der Fachrichtung
Automatisierungstechnik an der Ingenieurhochschule A ..., mit Urkunde vom 26. Februar 1975 der akademische Grad "Diplomingenieur"
verliehen. Er war vom 1. März 1975 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) als Projektingenieur bzw. Projektant im volkseigenen
Betrieb (VEB) Geräte- und Reglerwerke Y ... (Betriebsteil A ...) bzw. ab 1. Januar 1984 im - ausgegliederten und seitdem rechtlich
selbständigen - VEB Geräte- und Reglerwerk A ... beschäftigt. Er erhielt keine Versorgungszusage und war zu Zeiten der Deutschen
Demokratischen Republik (DDR) nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.
Den am 24. November 2005 - im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens - gestellten Antrag auf Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften
lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 23. Dezember 2005 und bestätigendem Widerspruchsbescheid vom 25. April 2006 ab: Eine
Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG sei nicht entstanden. Weder habe eine positive Versorgungszusage (Anwartschaft) zu Zeiten der DDR vorgelegen, noch sei am
30. Juni 1990 (Schließung der Zusatzversorgungssysteme) eine Beschäftigung ausgeübt worden, die - aus bundesrechtlicher Sicht
- dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen sei. Der VEB Geräte- und Reglerwerk A ... erfülle am 30.
Juni 1990 nicht die betriebliche Voraussetzung für eine fingierte Zusatzversorgungsanwartschaft, da er weder ein volkseigener
Produktionsbetrieb noch ein gleichgestellter Betrieb gewesen sei. Die hiergegen am 5. Mai 2006 erhobene Klage wies das Sozialgericht
Leipzig (im Verfahren S 13 R 473/06) mit Urteil vom 24. Oktober 2007 ab. Die hiergegen am 5. Dezember 2007 (im Verfahren L 4 R 877/07) eingelegte Berufung nahm der Kläger - nach einem gerichtlichen Hinweisschreiben des Sächsischen Landessozialgerichts vom
26. Juni 2008 - mit Schriftsatz vom 5. Januar 2009 zurück.
Die Überprüfungsanträge des Klägers vom 17. Februar 2016 (im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens gegen einen Rentenbescheid
des zuständigen Rentenversicherungsträgers) und vom 27. September 2016 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 4. Oktober 2016
und bestätigendem Widerspruchsbescheid vom 27. März 2017 ab: Der Bescheid vom 23. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 25. April 2006 sei nicht rechtswidrig. Der VEB Geräte- und Reglerwerk A ... sei kein volkseigener Produktionsbetrieb gewesen.
Die betriebliche Voraussetzung liege am 30. Juni 1990 nicht vor, da dem Betrieb nicht die industrielle Fertigung von Sachgütern
das Gepräge gegeben habe. Der Beschäftigungsbetrieb sei der Wirtschaftsgruppe 16639 (Reparatur- und Montagebetrieb der Mess-,
Steuer- und Regelungstechnik) zugeordnet gewesen.
Die hiergegen am 26. April 2017 erhobene Klage hat das Sozialgericht Leipzig mit Urteil nach mündlicher Verhandlung vom 7.
August 2019 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Dem Kläger sei zu Zeiten der DDR weder eine Versorgungsurkunde ausgehändigt
worden, noch sei er tatsächlich nachträglich in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz einbezogen worden.
Eine Einbeziehung aufgrund der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) wegen einer fingierten Versorgungsanwartschaft sei abzulehnen, da diese Rechtsprechung nicht überzeuge. Im Übrigen sei wohl
auch die betriebliche Voraussetzung am 30. Juni 1990 hierfür nicht gegeben. Das Sozialgericht verwies insoweit auf das Urteil
des Sächsischen Landessozialgerichts vom 24. November 2015 im Verfahren L 5 RS 647/15.
Gegen das ihm am 11. September 2019 zugestellte Urteil hat der Kläger am 9. Oktober 2019 Berufung eingelegt, mit der er sein
Begehren weiterverfolgt. Zu bemängeln sei zum einen, dass die Verwaltungsakten der Beklagten nicht vollständig seien und zum
anderen, dass dieselbe Richterin am Sozialgericht Leipzig das ablehnende Urteil aus dem Urteil von vor 12 Jahren nahezu wortwörtlich
abgeschrieben habe und die Rechtsprechung des BSG missachte. Die Entscheidung des Sozialgerichts sei daher fehlerhaft. Der VEB sei keine "leere Hülle" gewesen. Auch die vom
Sozialgericht erwähnte Entscheidung des Sächsischen Landessozialgerichts sei fehlerhaft, weil es den konkreten Betrieb des
Klägers nicht als Massenproduktionsbetrieb anerkannt habe. In Ansehung der Entscheidung des BSG vom 19. Juli 2011 im Verfahren B 5 RS 7/10 R sei die Einschätzung fehlerhaft vorgenommen worden. Denn dieses habe entschieden, dass auch Montagebetriebe zu den Produktionsdurchführungsbetrieben
gehören würden. Das Sächsische Landessozialgericht habe sich in seiner Entscheidung vom 24. November 2015 im Verfahren L 5 RS 647/15 darauf berufen, dass der VEB vornehmlich "Kühlschrankelemente" hergestellt habe. Dabei sei übersehen worden, dass der Betrieb
ausschließlich die Lichtsignalanlagen für die gesamte DDR hergestellt bzw. montiert habe. Der VEB Geräte- und Reglerwerk A
... sei daher ein Massenproduktionsbetrieb gewesen. Auch die Zeugenaussagen des Betriebsdirektors X ... seien falsch bewertet
worden.
Der Kläger beantragt - sinngemäß und sachdienlich gefasst -,
das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 7. August 2019 aufzuheben und die Beklagte, unter Aufhebung des Überprüfungsablehnungsbescheids
vom 4. Oktober 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. März 2017, zu verurteilen, den Ablehnungsbescheid vom
23. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. April 2006 zurückzunehmen und seine Beschäftigungszeiten
vom 1. März 1975 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz
sowie die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil im Ergebnis, nicht allerdings in der Begründung, für zutreffend. Auch auf der Grundlage der
Rechtsprechung des BSG liege die betriebliche Voraussetzung für eine fingierte Zusatzversorgungsanwartschaft nicht vor.
Das Gericht hat zum konkreten Beschäftigungsbetrieb (VEB Geräte- und Reglerwerk A ...) Betriebsunterlagen sowie die in den
Verfahren L 5 R 176/07, L 5 R 503/06, L 5 R 619/06 und L 5 RS 817/10 ZVW getätigten Aussagen von Zeugen zum Betriebsgegenstand des VEB Geräte- und Reglerwerk A ... beigezogen.
Das Gericht hat die Beteiligten mit Schreiben vom 20. Februar 2020 jeweils zur beabsichtigten Zurückweisung der Berufung durch
Urteilsbeschluss angehört.
Dem Gericht haben die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Zur Ergänzung des
Sach- und Streitstandes wird hierauf insgesamt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Der Senat konnte die Berufung nach §
153 Abs.
4 Satz 1 des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) durch Beschluss zurückweisen, weil das Sozialgericht durch Urteil entschieden hat, der Senat die Berufung einstimmig für
unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten wurden zu dieser Vorgehensweise mit
gerichtlichen Schreiben vom 20. Februar 2020 zuvor gehört (§
153 Abs.
4 Satz 2
SGG) und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme (§
62 SGG).
II. Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet, weil das Sozialgericht Leipzig die Klage mit Urteil vom 7. August
2019 im Ergebnis - nicht allerdings auch in der Begründung - zu Recht abgewiesen hat. Der Überprüfungsablehnungsbescheid der
Beklagten vom 4. Oktober 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. März 2017 (§
95 SGG) ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§
54 Abs.
2 Satz 1
SGG). Denn er hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte, unter entsprechender Rücknahme des Ablehnungsbescheids vom 21. Dezember
2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. April 2006, die von ihm geltend gemachten Beschäftigungszeiten vom 1.
März 1975 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der fiktiven Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz
(Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) sowie die in diesen Zeiträumen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellt, weil er diesem Zusatzversorgungssystem
(am 30. Juni 1990) nicht (fiktiv) zugehörig war.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X), der nach § 8 Abs. 3 Satz 2 AAÜG anwendbar ist, gilt: Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt
oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu
Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar
geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Im Übrigen ist ein rechtswidriger, nicht begünstigender Verwaltungsakt,
auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für
die Vergangenheit zurückgenommen werden.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, denn der Ablehnungsbescheid vom 23. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 25. April 2006 ist nicht rechtswidrig. Anspruchsgrundlage für die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem,
in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, sind §§ 1 und 5 AAÜG. Die vom Kläger geltend gemachten Beschäftigungszeiten können nicht dem Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG zugeordnet werden, weil eine fingierte Versorgungsanwartschaft nicht bestand.
In dem Verfahren nach § 8 AAÜG, das einem Vormerkungsverfahren nach §
149 Abs.
5 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (
SGB VI) ähnlich und außerhalb des Rentenverfahrens durchzuführen ist (vgl. dazu stellvertretend: BSG, Urteil vom 18. Juli 1996 - 4 RA 7/95 - SozR 3-8570 § 8 Nr. 2), ist die Beklagte nur dann zu den vom Kläger begehrten Feststellungen verpflichtet, wenn dieser
dem persönlichen Anwendungsbereich des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes nach § 1 Abs. 1 AAÜG unterfällt. Erst wenn dies zu bejahen ist, ist in einem weiteren Schritt festzustellen, ob er Beschäftigungszeiten zurückgelegt
hat, die einem Zusatzversorgungssystem, hier der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz, zuzuordnen sind (§ 5 AAÜG).
Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften (= Versorgungsberechtigungen), die auf Grund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen
im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaft bei Ausscheiden
aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG).
Der Kläger war bei Inkrafttreten des AAÜG am 1. August 1991 nicht Inhaber einer erworbenen Versorgungsberechtigung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG. Einen "Anspruch" auf Versorgung (= Vollrecht) besaß er zu diesem Zeitpunkt nicht, weil schon kein "Versorgungsfall" (Alter,
Invalidität) eingetreten war.
Er war zu diesem Zeitpunkt auch nicht Inhaber einer bestehenden Versorgungsanwartschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG. Dies hätte vorausgesetzt, dass er in das Versorgungssystem einbezogen gewesen wäre. Eine solche Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem
der technischen Intelligenz konnte durch eine Versorgungszusage in Form eines nach Art. 19 Satz 1 des Vertrages zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag) vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889, ber. S. 1239) bindend gebliebenen Verwaltungsaktes, durch eine Rehabilitierungsentscheidung auf der Grundlage von Art. 17 des Einigungsvertrages oder durch eine Einzelentscheidung, zum Beispiel auf Grund eines Einzelvertrages (vgl. § 1 Abs. 3 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz
in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 [DDR-GBl. Nr. 62 S. 487]), erfolgen. Keine dieser
Voraussetzungen ist vorliegend erfüllt.
Auch der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG ist nicht erfüllt. Der Kläger war zu keinem Zeitpunkt vor dem 30. Juni 1990 in ein Versorgungssystem einbezogen und vor Eintritt
des Leistungsfalls ausgeschieden (Fall einer gesetzlich fingierten Versorgungsanwartschaft). Der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG kann - mangels tatsächlich erfolgter Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem - insbesondere auch nicht dadurch erfüllt
werden, dass der Kläger vor seiner am Stichtag 30. Juni 1990 beim VEB Geräte- und Reglerwerk A ..., ausgeübten Beschäftigung
möglicherweise in volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben beschäftigt war und aus dieser Beschäftigung später "ausgeschieden"
ist. Vor diesem Hintergrund ist die - vom Kläger im Laufe des Verfahrens immer wieder vorgetragene - bis zum 31. Dezember
1983 ausgeübte Beschäftigung im VEB Geräte- und Reglerwerke Y ... irrelevant. Erst wenn die sog. "Türöffnerfunktion" des §
1 AAÜG positiv festgestellt worden ist, ist in einem weiteren (nachgelagerten) Schritt zu überprüfen, welche tatsächlichen Beschäftigungszeiten
dem § 5 AAÜG unterfallen.
Der Kläger war am 1. August 1991 (Inkrafttreten des AAÜG) auch nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft im Sinne der vom BSG in ständiger Rechtsprechung vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 2 S. 14; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 34/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 20; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 5 S. 33; BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 40; BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 7 S. 60; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 8 S. 74; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 22-36; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15-31; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15-31; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15-31), weil er am 30. Juni 1990 keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte.
Danach ist bei Personen, die am 30. Juni 1990 in ein Versorgungssystem nicht einbezogen waren und die nachfolgend auch nicht
auf Grund originären Bundesrechts einbezogen wurden, zu prüfen, ob sie aus der Sicht des am 1. August 1991 gültigen Bundesrechts
nach den am 30. Juni 1990 gegebenen Umständen einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten. Ein solcher
fiktiver Anspruch hängt im Bereich der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche
Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (nachfolgend: VO-AVItech)
vom 17. August 1950 (DDR-GBl. Nr. 93 S. 844) und der Zweiten Durchführungsbestimmung (nachfolgend: 2. DB) vom 24. Mai 1951
(DDR-GBl. Nr. 62 S. 487) von drei Voraussetzungen ab, nämlich von (1) der Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu
führen (persönliche Voraussetzung), und (2) der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung), und zwar
(3) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens im Sinne von § 1 Abs. 1 der 2. DB
oder in einem durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung). Maßgeblich ist hierbei das
Sprachverständnis der DDR am 2. Oktober 1990 (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S. 13).
Ausgehend hiervon war der Kläger nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft, weil er am 30. Juni 1990 (und damit
auch nicht im Zeitraum vom 1. März 1975 bis 30. Juni 1990) keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte.
Zu diesem Zeitpunkt war er nämlich nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in
einem diesen gleichgestellten Betrieb beschäftigt. Die betriebliche Voraussetzung eines fingierten Anspruchs im Bereich der
Zusatzversorgung der technischen Intelligenz ist nicht erfüllt.
Beschäftigungsbetrieb des Klägers am maßgeblichen Stichtag (30. Juni 1990), und damit Arbeitgeber des Klägers im rechtlichen
Sinn - worauf es nach der ständigen Rechtsprechung des BSG allein ankommt (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 20/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 2 S. 6, S. 13; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 49/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 16. März 2006 - B 4 RA 30/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 39/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 41/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 37; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 27/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17) - war, ausweislich der vorliegenden arbeitsvertraglichen Unterlagen sowie der Eintragungen
im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung, der VEB Geräte- und Reglerwerk A ...
1. Beim Beschäftigungsbetrieb des Klägers (am 30. Juni 1990) handelte es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb
der Industrie oder des Bauwesens. Hauptzweck des Betriebes war nämlich nicht die serienmäßige Produktion von Sachgütern im
Bereich der Industrie oder die massenhafte Errichtung von baulichen Anlagen.
Entgegen der Ansicht des Klägers unterfallen dem Geltungsbereich der VO-AVItech und der 2. DB nur die Produktionsbetriebe
der Industrie und des Bauwesens, deren Hauptzweck (bzw. Schwerpunkt) auf die industrielle (serienmäßig wiederkehrende) Fertigung,
Herstellung, Anfertigung, Fabrikation bzw. Produktion von Sachgütern oder die massenhafte Errichtung von baulichen Anlagen
ausgerichtet war (vgl. exemplarisch: BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 27). Der versorgungsrechtlich maßgebliche Betriebstyp ist neben den Merkmalen "Betrieb" und "volkseigen"
maßgeblich durch das weitere Merkmal "Produktion (Industrie/Bauwesen)" gekennzeichnet. Zwar sprechen die Überschrift der Versorgungsordnung,
ihr Vorspann ("Präambel") und ihr § 1 und ebenso § 1 Abs. 1 der 2. DB nur vom "volkseigenen Betrieb". Nach diesem Teil des
Wortlauts wären alle Betriebe, die auf der Basis von Volkseigentum arbeiteten, erfasst worden. Der in § 1 Abs. 2 der 2. DB
verwendete Ausdruck "Produktionsbetrieb" macht jedoch deutlich, dass die Zusatzversorgung der technischen Intelligenz nicht
in jedem volkseigenen Betrieb galt. Weil dort Betriebe und Einrichtungen aufgelistet wurden, die einem "Produktionsbetrieb"
gleichgestellt wurden, wird klar, dass die Versorgungsordnung und auch § 1 Abs. 1 der 2. DB nur (volkseigene) Produktionsbetriebe
erfasste. Dies wird durch § 1 der 1. DB vom 26. September 1950 (DDR-GBl. Nr. 111 S. 1043) bestätigt, nach dem nur bestimmte
Berufsgruppen der technischen Intelligenz, die gerade in einem "Produktionsbetrieb" verantwortlich tätig waren, generell in
den Kreis der Versorgungsberechtigten einbezogen werden sollten (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6, S. 43 f.). Dass es dabei auf Produktionsbetriebe nur der "Industrie" und des "Bauwesens" ankommt, ergibt sich mit
Blick auf die Produktionsbetriebe der Industrie u.a. schon aus der Einbeziehung des Ministeriums für Industrie in § 5 VO-AVItech
und für die Produktionsbetriebe des Bauwesens aus der sprachlichen und sachlichen Gegenüberstellung von "Produktionsbetrieben
der Industrie und des Bauwesens" einerseits und allen anderen "volkseigenen Betrieben" andererseits, welche die DDR spätestens
ab den 60er-Jahren und jedenfalls am 30. Juni 1990 in ihren einschlägigen Gesetzestexten vorgenommen hat. Hierauf weisen §
2 der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Betriebe, Kombinate und VVB vom 28. März 1973 (DDR-GBl. I Nr. 15 S. 129) sowie § 41 Abs. 1 1. Spiegelstrich in Verbindung mit § 41 Abs. 2 der Verordnung über die volkseigenen Kombinate,
Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 8. November 1979 (DDR-GBl. I Nr. 38 S. 355) hin, welche die Kombinate, Kombinatsbetriebe
und die übrigen volkseigenen Betriebe in der Industrie und im Bauwesen denen aus anderen Bereichen der Volkswirtschaft (z.B.
im Handel, auf dem Gebiet der Dienstleistungen, in der Landwirtschaft) gegenüberstellen.
Ein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie liegt nur vor, wenn der von ihm verfolgte Hauptzweck auf die industrielle,
massenhafte Fertigung, Fabrikation, Herstellung beziehungsweise Produktion (fordistisches Produktionsmodell) von Sachgütern
ausgerichtet war (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 35, S. 46 und S. 47; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23). Es muss sich also um einen "Produktionsdurchführungsbetrieb" gehandelt haben, der sein maßgebliches
Gepräge durch die unmittelbare industrielle Massenproduktion von Sachgütern erhalten hat (vgl. dazu explizit: BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 4/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 25; BSG, Urteil vom 28. September 2011 - B 5 RS 8/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19; BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 8/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24).
Ein volkseigener Produktionsbetrieb des Bauwesens liegt nur vor, wenn ihm die Bauproduktion, mithin die unmittelbare industrielle
Ausführung von Bautätigkeiten das Gepräge gegeben hat (BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 - B 4 RA 57/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 16). Industrie und Bauwesen waren in der DDR die "führenden" Produktionsbereiche (vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 40). Erforderlich zur Erfüllung der betrieblichen Voraussetzung ist daher, dass die unmittelbare
Eigenproduktion dem Betrieb das Gepräge verliehen hat (BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument RdNr. 18; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument RdNr. 18 f.), wobei es sich um Massenproduktion im Sinne von massenhaftem Ausstoß standardisierter Produkte,
die hohe Produktionsgewinne nach den Bedingungen der sozialistischen Planwirtschaft ermöglichen sollten, gehandelt haben muss
(BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 35, S. 46; BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 - B 4 RA 57/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 16; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 27). Nach der VO-AVItech sollte nur die technische Intelligenz in solchen Betrieben privilegiert
werden, die durch wissenschaftliche Forschungsarbeit und die Erfüllung technischer Aufgaben in den produzierenden Betrieben
einen "schnelleren, planmäßigen Aufbau" der DDR ermöglichen sollten (vgl. Präambel zur VO-AVItech). Dem lag das so genannte
fordistische Produktionsmodell zu Grunde, das auf stark standardisierter Massenproduktion und Konstruktion von Gütern mit
Hilfe hoch spezialisierter, monofunktionaler Maschinen basierte (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23). Denn der Massenausstoß standardisierter Produkte sollte hohe Produktionsgewinne nach den Bedingungen
der Planwirtschaft ermöglichen (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 35, S. 46 f.; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23). Dass nur eine unmittelbare industrielle Massenproduktion im Bereich des Bauwesens und nicht
das Erbringen von Bauleistungen jeglicher Art für die DDR und für die Einbeziehung in das Versorgungssystem der AVItech von
maßgeblicher Bedeutung war, spiegelt sich in dem "Beschluss über die Anwendung der Grundsätze des neuen ökonomischen Systems
der Planung und Leitung der Volkswirtschaft im Bauwesen" vom 14. Juni 1963 (DDR-GBl. II Nr. 63 S. 437) wider. Dort wurde auf
die besondere Bedeutung des Bauwesens nach dem Produktionsprinzip unter anderem unter der Zuständigkeit des Ministeriums für
Bauwesen hingewiesen. Mit der Konzentration der Baukapazitäten in großen Bau- und Montagekombinaten sollte ein neuer, selbstständiger
Zweig der Volkswirtschaft geschaffen werden, der die Organisierung und Durchführung der kompletten Serienfertigung von gleichartigen
Bauwerken zum Gegenstand hatte. Die Bau- und Montagekombinate sollten danach unter anderem den Bau kompletter Produktionsanlagen
einschließlich der dazugehörigen Wohnkomplexe und Nebenanlagen durchführen und jeweils die betriebsfertigen Anlagen und schlüsselfertigen
Bauwerke bei Anwendung der komplexen Fließfertigung, der Schnellbaufließfertigung und des kombinierten und kompakten Bauens
übergeben. Von wesentlicher Bedeutung war somit das (Massen-)"Produktionsprinzip" in der Bauwirtschaft. Demgemäß wurde in
dem "Beschluss über die Anwendung der Grundsätze des neuen ökonomischen Systems der Planung und Leitung der Volkswirtschaft
im Bauwesen" vom 14. Juni 1963 (DDR-GBl. II Nr. 63 S. 437) unter anderem unterschieden zwischen der von den Bau- und Montagekombinaten
durchzuführenden Erstellung von Bauwerken in Massenproduktion einerseits und den Baureparaturbetrieben andererseits, die im
Wesentlichen zuständig waren für die Erhaltung der Bausubstanz, die Durchführung von Um- und Ausbauten sowie von kleineren
Neubauten (BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 - B 4 RA 57/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 16, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24). Damit hatte der Gesetzgeber der DDR im Bauwesen selbst zwischen massenhafter Neubauproduktion
und sonstiger Bautätigkeit differenziert, weshalb es nicht ausreicht auf das Wörterbuch der Ökonomie des Sozialismus (7. Auflage,
Neuausgabe 1989) zu verweisen, wonach unter "Bauproduktion", "sämtliche Bauarbeiten an Gebäuden, die als Neubau, Rekonstruktionsbau
(einschließlich Modernisierung), Baureparaturen oder Abbruch von Bauwerken" (S. 127 im Wörterbuch der Ökonomie des Sozialismus)
zu verstehen seien. Hinzukommt, dass auch im Wörterbuch der Ökonomie des Sozialismus ausdrücklich differenziert wird zwischen
der Bauindustrie als wichtigstem Bereich der Bauwirtschaft, deren Produktion vorwiegend durch industrielle Fertigung von Bauwerken
in Baukombinaten und Baubetrieben (Bau- und Montagekombinate, Spezialbaukombinate, Landbaukombinate und Wohnungsbaukombinate)
gekennzeichnet ist (S. 125 im Wörterbuch der Ökonomie des Sozialismus), und der Baureparatur, die alle Baumaßnahmen zur Erhaltung
und Modernisierung der Bausubstanz erfasst, die lediglich zur Teilreproduktion führt und die die Instandhaltung, Instandsetzung,
Modernisierung und Teile der Rekonstruktion, die ausdrücklich als Rekonstruktionen im nichtproduzierenden Bereich deklariert
wurden, umfasste (S. 128 im Wörterbuch der Ökonomie des Sozialismus).
Industrie und Bauwesen waren in der DDR die "führenden" Produktionsbereiche (vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 40). Erforderlich zur Erfüllung der betrieblichen Voraussetzung ist daher, dass die unmittelbare
Eigenproduktion dem Betrieb das Gepräge verliehen hat (BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument RdNr. 18; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument RdNr. 18 f.), wobei es sich um Massenproduktion im Sinne von massenhaftem Ausstoß standardisierter Produkte,
die hohe Produktionsgewinne nach den Bedingungen der sozialistischen Planwirtschaft ermöglichen sollten, gehandelt haben muss
(BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 35, S. 46; BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 - B 4 RA 57/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 16; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 27). Nach der VO-AVItech sollte nur die technische Intelligenz in solchen Betrieben privilegiert
werden, die durch wissenschaftliche Forschungsarbeit und die Erfüllung technischer Aufgaben in den produzierenden Betrieben
einen "schnelleren, planmäßigen Aufbau" der DDR ermöglichen sollten (vgl. Präambel zur VO-AVItech). Dem lag das so genannte
fordistische Produktionsmodell zu Grunde, das auf stark standardisierter Massenproduktion und Konstruktion von Gütern mit
Hilfe hoch spezialisierter, monofunktionaler Maschinen basierte (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23). Denn der Massenausstoß standardisierter Produkte sollte hohe Produktionsgewinne nach den Bedingungen
der Planwirtschaft ermöglichen (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 35, S. 46 f.; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23).
Betriebe hingegen, die schwerpunktmäßig Dienstleistungen für die Produktion anderer Betriebe und damit unabdingbare Vorbereitungs-
oder Begleitarbeiten für den Produktionsprozess erbrachten, erhalten dadurch nicht den Charakter eines Produktionsbetriebes
und erfüllen - entgegen der Meinung des Klägers - nicht die betriebliche Voraussetzung (so explizit für Rationalisierungsbetriebe:
BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 22; so explizit für Dienstleistungsbetriebe allgemein: BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument RdNr. 18; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument RdNr. 17; BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28). Maßgebend ist hierbei auf den Hauptzweck abzustellen. Die genannte Produktion muss dem Betrieb
das Gepräge gegeben haben, also überwiegend und vorherrschend gewesen sein (BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 5, S. 29, S. 35; BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18). Der Hauptzweck wird dabei nicht durch die Art der Hilfsgeschäfte und Hilfstätigkeiten geändert
oder beeinflusst, die zu seiner Verwirklichung zwangsläufig mit ausgeführt werden müssen oder daneben verrichtet werden (vgl.
BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28). Besteht das Produkt nach dem Hauptzweck (Schwerpunkt) des Betriebes in einer Dienstleistung,
so führen auch produkttechnische Aufgaben, die zwangsläufig, aber allenfalls nach- bzw. nebengeordnet anfallen, nicht dazu,
dass ein Produktionsbetrieb vorliegt (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18).
Zwar handelte es sich beim VEB Geräte- und Reglerwerk A ... um einen Betrieb im Wirtschaftsbereich der Industrie, nicht hingegen
um einen solchen, dem die industrielle Fertigung von Sachgütern in Massenproduktion nach dem fordistischen Produktionsmodell
bzw. als Produktionsdurchführungsbetrieb mit serienmäßiger Standardfertigung das maßgebliche Gepräge verliehen hat. Dies ergibt
sich zur Überzeugung des Gerichts sowohl aus den - teilweise bereits in den Verwaltungsakten der Beklagten befindlichen und
im Übrigen vom Gericht beigezogenen und dem Kläger übersandten - umfangreichen Betriebsunterlagen sowie aus den beigezogenen
Auskünften und Aussagen anderer Beschäftigter des Betriebes, die ebenfalls Klagen auf Feststellung von Zusatzversorgungsanwartschaften
im streitgegenständlichen Beschäftigungsbetrieb erhoben hatten, und insbesondere des Zeugen X ..., die in den Verfahren des
Sächsischen Landessozialgerichts L 5 RS 817/10 ZVW, L 5 R 176/07, L 5 R 619/06 und L 5 R 503/06 am 12. Januar 2010 sowie am 21. Februar 2012 gehört bzw. einvernommen worden sind:
Der VEB Geräte- und Reglerwerk A ... wurde auf Anweisung des Generaldirektors des VEB Kombinat Automatisierungsanlagenbau
U ... vom 18. Oktober 1983 (Bl. 57-58 der Gerichtsakte) mit Wirkung zum 1. Januar 1984 durch Ausgliederung der Betriebsteile
A ... und W ... sowie der Außenstellen V ..., S ... und T ... aus dem VEB Geräte- und Reglerwerke Y ... mit Sitz in A ...
gegründet. Er erlangte mit Wirkung vom 1. Januar 1984 gemäß der Gründungsanweisung Rechtsfähigkeit und war Kombinatsbetrieb
des VEB Kombinat Automatisierungsanlagenbau U ... Gemäß der Gründungsanweisung vom 18. Oktober 1983 (Bl. 57-58 der Gerichtsakte)
wurde mit der Durchführung der Aufgaben zur Betriebsgründung und Gewährleistung der vollen Arbeitsfähigkeit ab 1. Januar 1984
der damalige Direktor des Betriebsteils A ..., Herr X ..., beauftragt und bevollmächtigt. Aufgrund Eintragungsantrags des
Betriebsdirektors X ... vom 5. Dezember 1983 (Bl. 59-60 der Gerichtsakte) wurde der VEB Geräte- und Reglerwerk A ... mit Wirkung
zum 1. Januar 1984 in das Register der volkseigenen Wirtschaft mit der Betriebsnummer. unter der Registernummer. am 1. Januar
1984 eingetragen und dem Ministerium für Elektrotechnik und Elektronik als zuständigem Staatsorgan unterstellt (Bl. 52 der
Gerichtsakte). Die Rechtsfähigkeit des VEB Geräte- und Reglerwerk A ... erlosch mit Wirkung vom 6. August 1990 durch Löschung
von Amts wegen am 11. August 1990 (Bl. 54 der Gerichtsakte). Rechtsnachfolger des Betriebes wurde die Geräte- und Reglerwerk
A ... GmbH, die mit GmbH-Vertrag vom 23. Mai 1990 gegründet und am 7. August 1990 im Handelsregister unter der Registernummer
HRB. eingetragen wurde (Bl. 55 der Gerichtsakte).
Ausweislich der Eintragungen im Handelsregister (Bl. 55 der Gerichtsakte) gehörten zum Gegenstand des Unternehmens die Entwicklung,
die Projektierung, die Lieferung und Montage, der Service und die Wartung von Automatisierungsanlagen als komplette Leistungen
oder als Teilkomponenten, unter Einschluss von Beratungsleistungen über den Einsatz und die Realisierung von Automatisierungssystemen
im Rahmen des Vertriebes und als gesonderte Leistungen. Außerdem realisierte das Unternehmen diese Aufgaben im In- und Ausland
und koordinierte dabei auch weitere Unternehmen.
Ausweislich des Gründungsberichtes der Geräte- und Reglerwerk A ... GmbH (Bl. 61-74 der Gerichtsakte) wurde nahezu das gesamte
Produktionsprofil des am 30. Juni 1990 bestehenden VEB Geräte- und Reglerwerk A ... fortgeführt. Im Einzelnen handelte es
sich um folgendes Leistungsspektrum: - Hauptproduktion "Anlagenbau" im Bereich der chemischen Industrie, Kraftwerke und andere
Bereiche, - "Gebäudeautomation" mit dem Einsatz von Gerätetechnik (Feldtechnik und Prozessleitsysteme) inklusive Projektierungsinstrumente,
Projektierungsmethode und Projektierungsverfahren, - Produktionslinie "Verkehrsleitsysteme", - Produktionslinie "Verkehrssteuerungen",
- Montagelohnleistungen und Projektierungsleistungen für Transport- und Hebetechnik, Kleinrationalisierungsmittel, Werkzeugmaschinen,
Messtechnik und Vervielfältigungstechnik, - Realisierung von Gebäuden und baulichen Anlagen zur Verbesserung der Arbeits-
und Lebensbedingungen sowie zur Stabilisierung des Exports in Form von Außenanlagen, Wärmeübertragern, Garagenkomplex für
das Heizhaus, Exportversand für den Betriebsteil T ... sowie ein Verwaltungsgebäude für den Betriebsteil S ..., - Investitionen
im Bereich Montageausrüstungen, Mess- und Prüftechnik, CAD/CAM-Technik. Lediglich der Betriebsteil Metallwarenfabrik R ...
wurde aus der GmbH ausgegliedert, da dessen Produktionsprofil nicht in das Gesamtkonzept des Unternehmens passte.
Das Betriebsaufgabenspektrum und Profil des VEB Geräte- und Reglerwerk A ... lässt sich auch dem Dokument "Vorschlag für den
Ablauf des Besuches des Mitgliedes des Zentralkomitees der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands [SED] und des ersten
Sekretärs der ersten SED-Bezirksleitung zur Auswertung der 5. Tagung des Zentralkomitees in der Grundorganisation VEB Geräte-
und Reglerwerk A ... im Stadtbezirk A ... Südost" vom 11. Januar 1987 entnehmen und ist im Dokument "Handmaterial zum Arbeitsbesuch
des ersten Sekretärs der Bezirksleitung in der Grundorganisation des VEB Geräte- und Reglerwerk A ... und zur Teilnahme an
der Mitgliederversammlung der APO 4 am Montag, dem 11. Januar 1988" vom 6. Januar 1988 (nach Bl. 96 der Verwaltungsakte I der Beklagten) beschrieben. Dort
ist ausgeführt, dass das Erzeugnis- und Produktionsprofil des Betriebes folgende Bereiche umfasste: - projektgebundene Automatisierungsanlagen
ohne eigene stationäre Fertigung für Einsatzgebiete in wichtigen Zweigen der Volkswirtschaft, - Automatisierungsanlagen aus
eigener stationärer Fertigung für Gewächshausautomatisierung, Gebäudeautomatisierung und Lichtsignalanlagen, - Konsumgüterproduktion
sowie - Importverantwortlichkeit für Mess-, Steuer- und Regelanlagen aus den sozialistischen Staaten (Volksrepublik Polen,
Ungarische Volksrepublik, Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken [UdSSR]). Weiterhin ist in den vorbezeichneten Betriebsunterlagen
aufgeführt, dass als Konsumgut der HiFi-Verstärker SV 3930/3935 (Überleitung vom VEB Sternradio Sonneberg) hergestellt wurde,
nachdem es mit dem alten Erzeugnis "Mineta", einem Heimrundfunkempfänger der untersten Preisklasse, nicht möglich war, den
volkswirtschaftlichen Bedarf - gemessen am Anteil der Konsumgüterproduktion - zu decken. Weiterhin ist ausgeführt, dass sich
die wissenschaftlich-technische Arbeit auf die Problemlösungen in folgenden Bereichen konzentrierte: - mikroelektronischer
Gleisstromkreis (Staatsplanthema), - mittelschnelles Automatisierungssystem für Anlagenbau, Gebäudeautomation und Gewächshausautomatisierung,
- Verkehrssteuerungssystem, - selektive Flammenüberwachung sowie - HiFi-Stereoverstärker.
Auch im "Jahresgeschäftsbericht 1989" des VEB Geräte- und Reglerwerk A ... vom 12. Februar 1990 (nach Bl. 96 der Verwaltungsakte
I der Beklagten) werden die Betriebsgegenstände des streitgegenständlichen Beschäftigungsbetriebes und die dabei erreichten
Planerfüllungsergebnisse ausführlich und detailreich beschrieben. Dort wird insbesondere auf die Projektierungs-, Montage-
und Inbetriebnahmeleistungen, die der Betrieb verrichtete, hingewiesen. Weiterhin werden die Fertigerzeugnisse für die Bevölkerung,
die im Rahmen der Konsumproduktion zu erbringen waren, bezeichnet. Es handelte sich dabei insbesondere um neu entwickelte
Erzeugnisse, wie die selektive Flammenüberwachung und den Gewächshauscomputer M 550 sowie M 500 / V 500. Bei der Erfüllung
der Planaufgaben werden die ingenieurtechnischen Leistungen bei der Entwicklung des mikroelektronischen Gleisstromkreises
und der Knotenschaltanlage L 6000 hervorgehoben. Weiterhin wird der Eigenbau von Rationalisierungsmitteln beschrieben; wobei
die Schwerpunkte des Eigenbaus von Rationalisierungsmitteln in den Bereichen Ausrüstungen für die SMD-Technik, 19-Zoll-Systemausrüstung,
Prüftechnik für SV 3938, MEGSK und Verdrahtungsprüfung, Kleinrationalisierungsmittel für Montage, automatische Spatenschweißanlage
und Schlitzklemmtechnik mit Steckverbindern lagen. Es wird des Weiteren das fertigungstechnologische Vorbereitungsverfahren
zum Plastspritzen sowie die Erarbeitung eines technologischen Projektes für die Leiterplattenbestückung, die Schaffung von
Rationalisierungsmitteln für eine Labor- und Einstiegstechnologie und Untersuchungen zum Schwalllöten von SMD-Leiterplatten
beschrieben. Die realisierten Investitionsvorhaben im Jahr 1989 sind im Einzelnen wie folgt aufgeführt: - Mikrorechentechnik,
- HiFi-Verstärker MBK, Rationalisierungsmittel MBK, - Rationalisierung in der Anlagenmontage, - Rekonstruktion, - Rationalisierung
der Modernisierung, - Rationalisierung TO95, - Exportversand in S ... und T ..., - automatische Spatenschweißanlage, - Importe
im Anlagenbau und - Montageausrüstungen. Rekonstruktionsinvestitionsschwerpunkte im Jahre 1989 wurden bezeichnet mit: - Messmittel
für Fertigungs- und Entwicklungsaufgaben (mittelschnelles Automatisierungssystem MSA, Gleisstromkreis MEGSK, Flammenüberwachung),
- Industriecomputer ICA710, - Konsumgüterproduktion Stereoverstärker SV 3930/ SV 3935, - Werkzeugmaschinen für die stationäre
Fertigung sowie für den Werkzeugbau sowie - Rationalisierung der Anlagenmontage. Als besondere Schwerpunkte der realisierten
Automatisierungsobjekte wurden die Vorhaben im Tanklager Q ..., im Komplex P ..., die Q ...-Gasanlage und der Dampfwirbelschichttrockner
in O ... hervorgehoben.
Außerdem ergibt sich aus der, aus dem Jahr 1989 stammenden, Broschüre "25 Jahre VEB Geräte- und Reglerwerk A ..." (Bl. 75-92
der Gerichtsakte) das Leistungsprofil des Betriebes sehr plastisch. Dort wird ausgeführt, dass Automatisierungsanlagen in
der Chemie, dem Kraftwerksanlagenbau und in Betrieben der Schlüsseltechnologien, wie Mikroelektronik und Glasveredelung, vom
VEB Geräte- und Reglerwerk A ... realisiert worden sind. Des Weiteren wird auf die Anlagen und Einrichtungen zur Gebäudeautomation
und dort insbesondere auf einzelne im großen Umfang realisierte Objekte, wie das Grand Hotel und die Charitè in U ..., das
Gewandhaus in A ... sowie das Interhotel Bellevue und die Semperoper in V ... hingewiesen. Erneut wird zudem auf die Gewächshausklimaregelungsanlagen
und die Einrichtungen für die Lagerhallenregelung hingewiesen, die vom Betrieb realisiert worden sind. Solche wurden auch
für den Export umgesetzt, so zum Beispiel 900 Anlagen für große Gewächshauskomplexe in der UdSSR. Hervorgehoben wurde des
Weiteren die im Betrieb erfolgte Entwicklung von Übertragungs- und Betriebssystemen in Form von Mikroelektronik und eigenen
Prozessrechnern, die in allen Produktionslinien des Betriebes zum Einsatz kamen, wie zum Beispiel in den Steuerteilen des
Verkehrssteuersystems VSS 5000, den Prozessstationen des modularen, strukturierbaren Automatisierungssystems MSA 5000 und
in der selektiven Flammenüberwachung F 200. Hervorgehoben wird des Weiteren, dass das große Leistungsspektrum in Hard- und
Software sowie der ständig steigende Bedarf der DDR und des Auslandes dazu geführt hatten, dass sich das Produktionsvolumen
des VEB Geräte- und Reglerwerk A ... in den letzten 25 Jahren (vor dem Jahr 1989) um das 27-fache und die Anzahl der Beschäftigten
von 560 Arbeitskräften auf 3500 im Hauptsitz und seinen fünf Betriebsteilen erhöht hatte und der Export seit 1970 um das 61-fache
gesteigert wurde. Auch in der Stadt A. wurden verschiedene größere Objekte, die im Einzelnen in der Broschüre benannt werden,
mit Automatisierungsanlagen, die vom VEB Geräte- und Reglerwerk A ... ausgestattet worden sind, bestückt. So zum Beispiel
das A. Opernhaus, die Klimatisierung des Interhotels "Am Ring" Stadt A. sowie die Heizungslüftungs- und Klimaregelung für
das neue Gewandhaus in A ... Wie bereits aus den anderen Unterlagen hervorgeht, wurden in der Broschüre als "Erzeugnisse und
Leistungen" des VEB Geräte- und Reglerwerk A ... neben dem allgemeinen Automatisierungsanlagenbau, die Gebäudeautomation,
die Gewächshausautomatisierung, die Lagerhallenregelung, die Verkehrssteuerung und die industrielle Flammenüberwachung benannt
und ausgeführt, dass sich der Betrieb seit 1982 verstärkt der Produktion von Konsumgütern, zuletzt im Bereich Stereoverstärker
und Spaten, die im Betriebsteil Metallwarenfabrik R ..., die vom Beschäftigungsbetrieb im Jahr 1987 als Betriebsteil übernommen
wurde, gewidmet hat.
Im Werbeblatt, dass mit der Überschrift "Leistungsprofil" überschrieben ist (nach Bl. 96 der Verwaltungsakte I der Beklagten),
wird auf die einzelnen Leistungsbereiche und die einzelnen vom Betrieb erbrachten Leistungen besonders plastisch hingewiesen.
Der Betrieb verfolgte die Projektierung, Fertigung, Lieferung, Montage, Inbetriebnahme, den Kundendienst und die Lizenzverwaltung
in folgenden drei Bereichen: - Automatisierungsanlagen (technologische Hauptlinien Chemieanlagen und ähnliche Prozesse, Kernkraftwerke
und Kraftwerke sowie Umweltschutz Wasserwirtschaft), - Betriebsmesstechnik (Audapass-Messumformer, Audapass-Druckwandler,
Audaflux-Wälzkolbenzähler, Audaflux-Voltmannzähler, Wärmemengenmesseinrichtungen und Zubehörgeräte) sowie - Eisenbahnsicherungstechnik
(punktförmige Zugbeeinflussung). Dabei wird in dem Blatt ausgeführt, dass das Leistungsprofil alle mit der Investition einer
Automatisierungsanlage zusammenhängenden Aufgaben umfasste und diese abgestimmt auf die unterschiedlichen Anforderungen der
Geschäftspartner und Kunden verfolgt wurden. Insbesondere wird auf den Entwurf der auftragsbezogenen Automatisierungslösung
sowie die Bereitstellung von Standard- und Anwendersoftwareprogrammen hingewiesen. Des Weiteren wird in den "Referenzlisten
zum Leistungsprofil" auf die verschiedenen realisierten individuellen Anlagen und Komplexe der Automatisierung sowohl im In-
als auch im Ausland hingewiesen.
Ausführlich ist auch im "Lagebericht für das Geschäftsjahr 1989 des VEB Geräte- und Reglerwerk A ..." (= Ziffer 3 des Gründungsberichtes,
Bl. 61-74 der Gerichtsakte) aufgeführt, welche konkreten "Erzeugnislinien" im Betrieb bestanden. Es handelte sich um folgende
Bereiche: - allgemeine Prozessautomatisierung (Projektierung und Realisierung von Automatisierungsanlagen für die chemische
Industrie und Kraftwerke einschließlich des Services mittels zugelieferter Ausrüstungen, [zurzeit Audatech vom VEB Geräte-
und Reglerwerke Y ...]), - spezielle Automatisierungslinien (Projektierung und Lieferung von Gebäudeautomatisierungsanlagen
einschließlich des Services mit Ausrüstungen der Eigenfertigung und künftig mittels zugelieferter Ausrüstungen, Projektierung
und Lieferung von Gewächshausautomatisierungsanlagen einschließlich des Services, zur Zeit mit Ausrüstungen der Eigenfertigung
und künftig mittels Prozessstationen der Eigenfertigung und Leittechnik einer Fremdfirma, Projektierung und Lieferung von
Verkehrssignalanlagen einschließlich des Services, zur Zeit mit Ausrüstungen der Eigenfertigung und künftig überwiegend mit
Kreuzungsschaltgeräten der Eigenfertigung und der übrigen Ausrüstungen, besonders der Leittechnik, in Gemeinschaftsarbeit
mit einer anderen Firma), - Ausrüstungen für den Anlagenbau (Linie Gewächshausautomatisierung [Temperaturregelungseinheiten,
Beregnungssteuerungseinheiten und weitere dazugehörige Komplettierungen], Linie mittelschnelles Automatisierungssystem in
der Gebäudeautomatisierung, Linie Verkehrssignalsysteme) sowie - Erzeugnisse für den Direktverkauf (HiFi-Verstärker verschiedener
Sorten, Flammenüberwachungsgeräte verschiedener Sorten, Signalisierungskassetten, Kartenbaugruppensteuerungstechnik und Zentralgeräte
Geflügelställe).
Dieses Profil eines überwiegend komplette und komplexe Anlagen nach den Wünschen und Bedürfnissen der Kunden entwickelnden,
produzierenden und schließlich montierenden und in Betrieb nehmenden Betriebes wird für den gesamten streitgegenständlichen
Zeitraum bestätigt durch die Angaben des Zeugen X ..., dem ehemaligen Betriebsdirektor des VEB Geräte- und Reglerwerk A ...
Dieser hat im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Einvernahme am 12. Januar 2010 in den Verfahren des Sächsischen Landessozialgerichts
L 5 R 176/07, L 5 R 503/06 und L 5 R 619/06 (Bl. 95-97 der Gerichtsakte) mitgeteilt, dass sich das Tätigkeitsprofil der Betriebe VEB Geräte- und Reglerwerke Y ... und
VEB Geräte- und Reglerwerk A ... seit 1970 nicht grundlegend verändert hat und im Wesentlichen durch die Beschreibung des
Unternehmensgegenstandes der Geräte- und Reglerwerke A ... GmbH, wie sie sich aus dem Handelsregistereintrag und dem Gründungsbericht
ergibt, zutreffend wiedergegeben wird. Nach seinen Angaben haben die beiden Beschäftigungsbetriebe zu etwa 60 Prozent produziert
und zusätzlich Projektierungs-, Montage- und Inbetriebnahmeleistungen erbracht. Produziert wurden zahlreiche Einzelteile,
entweder als Automatisierungsgeräte oder als Bauteile für Automatisierungsanlagen. Der überwiegende Teil dieser Erzeugnisse
ist jedoch in den Automatisierungsanlagenbau eingeflossen. Die Beschäftigungsbetriebe haben damit die industriell und in Serie
gefertigten Einzelteile nicht überwiegend im Direktverkauf an die Kunden weitergegeben, sondern vielmehr diese zu kompletten
und komplexen Anlagen zusammengefügt und diese wiederum nach den Bedürfnissen der Kunden, die zu einem beachtlichen Teil aus
der Großindustrie kamen, und den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten angepasst. Dies gilt entsprechend für die Produktion in
den Bereichen Gewächshausautomation und Gebäudeautomatisierung. Der Zeuge gab dazu an, dass der Betrieb bei der Gewächshausautomation
im Wesentlichen die Steuerungseinheiten selbst produzierte. Die weiteren notwendigen Bestandteile der Gewächshausautomatisierungsanlage
wurden dem Kunden entsprechend seiner Vorgaben und individuellen Wünsche geliefert. Dabei war es erforderlich, dass die entsprechende
Anlage je nach Größe auch projektiert wurde. Im Inland wurden diese Anlagen zum Teil auf Wunsch des Kunden auch montiert.
Bei den Lichtsignalanlagen wurden ausschließlich die Steuerungseinheiten selbst produziert und diese direkt an die Kunden,
die Hauptverwaltungen im Straßenwesen, geliefert. Diesen anderen Betrieben oblag dann in diesem Bereich die konkrete Installation
vor Ort. Es wurden etwa 300 Stück im Jahr davon vom Betrieb gefertigt. Weiterhin wurden im Betrieb Steuerungs- und Regelungsanlagen
für Klimaanlagen bzw. allgemein für die Gebäudeautomatisierung produziert. Dies umfasste einen Umfang von etwa 100 Stück im
Jahr. Diese Steuerungs- und Regelungsanlagen mussten jeweils den Kundenwünschen entsprechend ausgestattet, produziert und
geliefert werden. Lediglich bei den vom Betrieb produzierten Flammenüberwachungsgeräten, die zu etwa 500 Stück im Jahr hergestellt
wurden, wurde eine standardisierte Produktion, die nicht den Kundenwünschen entsprechend angepasst werden musste, vorgenommen.
Der Umstand, dass die "Hauptproduktionslinie" Automatisierungsanlagenbau regelmäßig nach den konkreten Vorgaben des Auftraggebers
vorgenommen und entsprechend der Kundenwünsche in Anpassung an die örtlichen Gegebenheiten realisiert wurde, ergibt sich auch
aus den beigezogenen Auskünften und Aussagen anderer Beschäftigter des Betriebes, die ebenfalls Klagen auf Feststellung von
Zusatzversorgungsanwartschaften im streitgegenständlichen Beschäftigungsbetrieb erhoben hatten. Diese hatten im Rahmen ihrer
Anhörung am 12. Januar 2010 in den Verfahren des Sächsischen Landessozialgerichts L 5 R 176/07, L 5 R 503/06 und L 5 R 619/06 (Bl. 95-97 der Gerichtsakte) sowie am 21. Februar 2012 im Verfahren des Sächsischen Landessozialgerichts L 5 RS 817/10 ZVW (Bl. 93-94 der Gerichtsakte) dargelegt, dass der Betrieb Automatisierungsgeräte und Bauteile für Automatisierungsanlagen
im Direktverkauf, komplette Automatisierungsanlagen von der Projektierung bis zur Inbetriebnahme und Betreuung, Konsumgüter
sowie Lichtsignalanlagen hergestellt hat, wobei das hauptsächliche Tätigkeitsprofil in der Produktion von Bauteilen und Automatisierungsanlagen,
in der Errichtung kompletter Automatisierungsanlagen sowie in der Einrichtung von Lichtsignalanlagen bestanden hat. Dabei
hatte der Betrieb jeweils vom Kunden eine Schilderung der örtlichen Gegebenheiten erhalten und der Betrieb hat dann das entsprechend
notwendige Produkt aus den einzelnen Bauteilen zusammengestellt und als Komplettpaket an den einzelnen Kunden geliefert. Die
Installation und Inbetriebnahme erfolgte jeweils durch Monteure des VEB Geräte- und Reglerwerk A ... Die Hauptproduktionslinie
"Automatisierungsanlagen", die vom Betrieb mit allen Leistungen erbracht wurde, wurde auf die speziellen Kundenbedürfnisse
eingerichtet.
Insgesamt wird damit deutlich, dass der Betrieb nicht nur ein vielfältiges Leistungsangebot und die von ihm erbrachten Leistungen
an einer Vielzahl von verschiedenen Orten erbracht hatte, sondern auch, dass die durch die vom Betrieb erbrachten Leistungen
entstandenen "Produkte" nicht standardisiert, sondern - in den sog. "Hauptproduktionslinien" Automatisierungsanlagenbau, Gewächshausautomatisierung
sowie Steuerungs- und Regelungsanlagen im Klimaanlagenbau bzw. für die Gebäudeautomatisierung - individuellen Kundenwünschen
entsprachen sowie den spezifischen Vorortgegebenheiten angepasst wurden. Deshalb können weder die Montagearbeiten noch die
teilweise in Eigenproduktion hergestellten Anlagenkomponenten als Massenproduktion erachtet werden. Nach der neueren und konkretisierenden
Rechtsprechung des BSG zu den von einem Beschäftigungsbetrieb (auch) verrichteten Montagearbeiten kann zwar der Zusammenbau von im Wege industrieller
Massenproduktion vorgefertigten Bauteilen zum fertigen Produkt seinerseits Teil der industriellen Produktion sein, wenn die
montierten, also einem planmäßigen Zusammenbau von Bauteilen entsprechenden, Endprodukte ihrerseits massenhaft hergestellt
werden und daher ihr Zusammenbau mehr oder weniger schematisch anfällt. Treten dagegen unter anderem individuelle Kundenwünsche,
wie der zusätzliche Einbau von besonders gefertigten Teilen oder der Bau eines zwar aus standardisierten Einzelteilen bestehenden,
so aber vom Hersteller nicht vorgesehenen und allein auf besondere Anforderungen gefertigten Produkts, in den Vordergrund,
entfällt der Bezug zur industriellen Massenproduktion (BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 31; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 27; BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 8/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24; BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R - JURIS-Dokument, Rdnr. 26). Denn der versorgungsrechtliche Begriff der Massenproduktion im Sinne der VO-AVItech ist auf
die standardisierte Herstellung einer unbestimmten Vielzahl von Sachgütern gerichtet. Er ist damit in quantitativer Hinsicht
allein durch die potentielle Unbegrenztheit der betrieblichen Produktion gekennzeichnet, wobei es nicht auf das konkrete Erreichen
einer bestimmten Anzahl von Gütern ankommt, die der Betrieb insgesamt produziert oder an einzelne Kunden abgegeben hat. In
ihrem wesentlichen qualitativen Aspekt unterscheidet sich die Massenproduktion von der auftragsbezogenen Einzelfertigung mit
Bezug zu individuellen Kundenwünschen als ihrem Gegenstück dadurch, dass der Hauptzweck des Betriebs auf eine industrielle
Fertigung standardisierter Produkte in einem standardisierten und automatisierten Verfahren gerichtet ist. Es ist in erster
Linie diese Produktionsweise, die den Begriff der Massenproduktion im vorliegenden Zusammenhang kennzeichnet, und die inhaltliche
Gesamtbetrachtung des Betriebs insofern, die ihn zu einem Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens macht. "Standardisiert
und automatisiert" in diesem Sinne ist alles hergestellt, was mit einem vom Hersteller vorgegebenen Produkt nach Art, Aussehen
und Bauweise identisch ist, aber auch dasjenige Sachgut, das aus mehreren ihrerseits standardisiert und automatisiert hergestellten
Einzelteilen zusammengesetzt und Teil einer einseitig und abschließend allein vom Hersteller vorgegebenen Produktpalette ist
(BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 8/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 26; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 26).
Wegen der Erstellung komplexer Anlagen gemäß den Kundenwünschen bzw. den örtlichen Gegebenheiten handelte es sich nicht um
einen mehr oder weniger schematisch anfallenden Zusammenbau von Bauteilen, so dass prägend für den Hauptzweck des VEB Geräte-
und Reglerwerk A ... die Herstellung individueller komplexer Automatisierungsanlagen, Gewächshausautomatisierungslösungen
sowie Steuerungs- und Regelungsanlagen im Klimaanlagenbau bzw. für die Gebäudeautomatisierung, und nicht die Herstellung massenhafter
Produkte in standardisierter und automatisierter Weise war.
Daraus wird insgesamt deutlich, dass sich das Gericht (weder im vorliegenden Urteilsbeschluss, noch in der Entscheidung vom
24. November 2015 im Verfahren L 5 RS 647/15), entgegen den, von den Kläger-Prozessbevollmächtigten im Berufungsbegründungsschriftsatz vom 18. Februar 2020 vorgetragenen
Behauptungen, weder darauf beruft, der VEB Geräte- und Reglerwerk A ... habe vornehmlich "Kühlschrankelemente" (?) hergestellt,
noch trifft die Behauptung zu, der Betrieb habe "ausschließlich die Lichtsignalanlagen für die gesamte DDR hergestellt bzw.
montiert". Auch der Vortrag, in Ansehung der Entscheidung des BSG vom 19. Juli 2011 im Verfahren B 5 RS 7/10 R sei die Einschätzung fehlerhaft vorgenommen worden, trifft - wie dargelegt - nicht zu. Denn das BSG hat gerade nicht - wie pauschal vorgebracht wurde - entschieden, dass auch Montagebetriebe zu den Produktionsdurchführungsbetrieben
gehören würden.
Soweit der Betrieb überhaupt eine industrielle Produktion im Sinne des fordistischen Produktionsmodells bzw. im Sinne der
standardisierten und automatisierten industriellen Massenproduktion angestrebt hat, ergibt sich derartiges maximal für die
von ihm in Eigenproduktion selbst hergestellten Ausrüstungskomponenten, wie sie im "Lagebericht für das Geschäftsjahr 1989
des VEB Geräte- und Reglerwerk A ..." (= Ziffer 3. des Gründungsberichts der Geräte- und Reglerwerk A ... GmbH, Bl. 61-74
der Gerichtsakte) bezeichnet sind. Diese produzierten Sachgüter dienten jedoch lediglich dem eigentlichen Betriebszweck, nämlich
der Ausstattung und dem individuellen Zusammenbau der Automatisierungsanlagen und Automatisierungssysteme. Produktion im Sinne
des vom BSG für erforderlich erachteten fordistischen Produktionsmodells bzw. im Sinne der standardisierten und automatisierten industriellen
Massenproduktion in Form der industriellen und serienmäßig wiederkehrenden Fabrikation folgt aus dieser Herstellung von Sachgütern
jedoch deshalb nicht, weil die Verwendung dieser Teile bei den Montagearbeiten des Betriebes keine den Betriebszweck prägende
Aufgabe darstellte. Denn bei diesen Produktionstätigkeiten, also den Eigenerzeugnisherstellungen des Betriebes, handelt es
sich lediglich um dem eigentlichen Betriebszweck dienende und damit untergeordnete Aufgaben. Der Hauptzweck eines Betriebs
wird nämlich nicht durch die Art der Hilfsgeschäfte und Hilfstätigkeiten geändert oder beeinflusst, die zu seiner Verwirklichung
zwangsläufig mit ausgeführt werden müssen oder daneben verrichtet werden (vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28). Besteht das Produkt nach dem Hauptzweck (Schwerpunkt) des Betriebes, wie hier, überwiegend
in einer individuellen Produktion oder Dienstleistung, so führen auch produkttechnische Aufgaben, die zwangsläufig, aber allenfalls
nach- bzw. nebengeordnet anfallen, nicht dazu, dass ein Produktionsbetrieb vorliegt (vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18). Auch die vom Betrieb wahrgenommenen Aufgaben der Rationalisierung sind lediglich produktionsbegleitende
Aufgaben im Dienstleistungssektor, weshalb Rationalisierungsbetriebe nach der Rechtsprechung des BSG ebenfalls nicht den industriellen Produktionsbetrieben zugeordnet werden können, weil sie schwerpunktmäßig Dienstleistungen
für die Produktion anderer Betriebe und damit unabdingbare Vorbereitungs- oder Begleitarbeiten für den Produktionsprozess
erbrachten, dadurch nicht den Charakter eines Produktionsbetriebes erhalten und nicht die betriebliche Voraussetzung erfüllen
(vgl. dazu nochmals explizit für Rationalisierungsbetriebe: BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument RdNr. 20; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 22; sowie explizit für Dienstleistungsbetriebe allgemein: BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument RdNr. 18; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument RdNr. 17; BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28).
Vor diesem Hintergrund erklärt sich auch die Einordnung des Beschäftigungsbetriebes nach der Systematik der Volkswirtschaftszweige
der DDR in die Wirtschaftsgruppe 16639 (Reparatur- und Montagebetriebe der Mess-, Steuer- und Regelungstechnik). Nach Überzeugung
des Gerichts ist neben den aus den Betriebsunterlagen und den Angaben der Zeugen hervorgehenden Aufgaben des VEB Geräte- und
Reglerwerk A ... auch die Anknüpfung an die Zuordnung des Betriebes in der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR ein
geeignetes abstrakt-generelles Kriterium der Bewertung der Haupttätigkeit des Beschäftigungsbetriebes des Klägers (vgl. dazu
auch: BSG, Beschluss vom 13. Februar 2008 - B 4 RS 133/07 B - JURIS-Dokument, RdNr. 11, wonach der Zuordnung in die Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR die Bedeutung einer
Hilfstatsache zukommen kann, welche bei der Beweiswürdigung für die Geprägefeststellung erheblich werden kann). Dies ergibt
sich vor allem aus dem Vorwort zur Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR für das Jahr 1985, die im Bundesarchiv zugänglich
ist und die belegt, dass bereits die DDR im Rahmen ihrer ökonomischen Planung und statistischen Abrechnung eine Einteilung
der Betriebe nach ihren Hauptaufgaben (ihrer Haupttätigkeit) im System der erweiterten Reproduktion (und damit nach ökonomischen
Gesichtspunkten) vorgenommen hat. Danach erfolgte die Zuordnung der selbständigen wirtschaftlichen Einheiten - Betriebe, Einrichtungen,
Organisationen u.a. - unabhängig von der Unterstellung unter ein Staats- oder wirtschaftsleitendes Organ und der sozialökonomischen
Struktur. Die Systematik der Volkswirtschaftszweige war damit frei von möglichen Veränderungen, die durch verwaltungsmäßige
Unterstellungen der Betriebe und Einrichtungen hervorgerufen werden konnten. In der Systematik der Volkswirtschaftszweige
wurde die Volkswirtschaft der DDR in neun Wirtschaftsbereiche gegliedert: 1. Industrie, 2. Bauwirtschaft, 3. Land- und Forstwirtschaft,
4. Verkehr, Post und Fernmeldewesen, 5. Handel, 6. sonstige Zweige des produzierenden Bereichs, 7. Wohnungs- und Kommunalwirtschaft,
Vermittlungs-, Werbe-, Beratungs-, und andere Büros, Geld- und Kreditwesen, 8. Wissenschaft, Bildung, Kultur, Gesundheits-
und Sozialwesen und 9. staatliche Verwaltung, gesellschaftliche Organisationen. Die Zuordnung der selbstständigen wirtschaftlichen
Einheiten zu den Gruppierungen erfolgte entsprechend dem Schwerpunkt der Produktion bzw. Leistung oder dem Hauptzweck der
Einrichtung, wobei jede Einheit nur einer Gruppierung zugeordnet werden konnte, mithin der Hauptzweck des Betriebes dazu ermittelt
werden musste. Sie wurde von den Dienststellen der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik in Zusammenarbeit mit den Fachorganen
festgelegt. Eine Änderung der Zuordnung bedurfte der Zustimmung der für den Wirtschaftszweig verantwortlichen Fachabteilung
der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik und sollte nur dann erfolgen, wenn die Hauptproduktion des Betriebs grundsätzlich
umgestellt worden war. Gerade diese Zuordnung der einzelnen Beschäftigungsbetriebe im Rahmen der Systematik der Volkswirtschaftszweige
bildet ein wesentliches, von subjektiven Elementen freies, aus dem Wirtschaftssystem der DDR selbst stammendes Kriterium zur
Beurteilung des Hauptzwecks eines Betriebes um festzustellen, ob für einen fiktiven Einbeziehungsanspruch in die zusätzliche
Altersversorgung der technischen Intelligenz die nach der vom BSG herausgearbeiteten verfassungskonformen Auslegung erforderliche betriebliche Voraussetzung erfüllt ist. Soweit danach unter
Heranziehung der in den Formularschreiben des VEB Geräte- und Reglerwerk A ... verwendeten Betriebsnummer 01777043 (Bl. 59
der Gerichtsakte) - die mit der im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragenen Betriebsnummer. (Bl. 52 der Gerichtsakte)
nicht übereinstimmt, weil deren nachträgliche Änderung offensichtlich vergessen wurde einzutragen - der Betrieb ausweislich
der in einem anderen Verfahren beigezogenen Auskunft aus dem Bundesarchiv vom 2. Mai 2005 (Bl. 98 und 56 der Gerichtsakte)
auch im Jahr 1990 der Wirtschaftsgruppe 16639 (Reparatur- und Montagebetriebe der Mess-, Steuer- und Regelungstechnik) zugeordnet
war, ist diese Wirtschaftsgruppe gerade nicht dem produzierenden Bereich der Industrie oder des Bauwesens zugehörig. Die statistische
Einordnung des Betriebes in die Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR korrespondiert damit mit den sich aus den Betriebsunterlagen
und den Angaben der Zeugen ergebenden Hauptaufgaben des Betriebes und kann daher als bestätigendes Indiz deklariert werden.
Dem Beschäftigungsbetrieb des Klägers gab somit nicht - wie vom BSG für einen bundesrechtlichen Anspruch für erforderlich erachtet - die industrielle Produktion im Sinne des fordistischen Produktionsmodells
(vgl. ausdrücklich: BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6, S. 29, S. 46 und S. 47; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23) bzw. die massenhafte Produktionsdurchführung (vgl. dazu ausdrücklich: BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 4/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 25), das heißt die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung beziehungsweise Produktion
von Sachgütern beziehungsweise der massenhafte Ausstoß von Neubauwerken das Gepräge. Ein isoliertes Abstellen auf die Einordnung
des Betriebes in den Wirtschaftsbereich 1 (Industrie) ist nicht zielführend, weil die konkrete Einordnung des Beschäftigungsbetriebes
in den konkreten Wirtschaftszweig 16639 nicht für, sondern gegen die Einordnung des Betriebes in den Bereich der standardisierten
produzierenden Industrie spricht. Denn die Gruppenbildung und Wortwahl innerhalb der Systematik der Volkswirtschaftszweige
der DDR zeigt die begriffliche Unterscheidung zwischen "Herstellung" im Sinne von Produktion einerseits und "Reparatur und
Montage" andererseits im Sprachgebrauch der DDR. Im Wirtschaftszweig 16639 waren konkret - ausgehend davon, dass die Zuordnung
der Einheit zu den Gruppierungen entsprechend dem Schwerpunkt der Produktion bzw. Leistung oder dem Hauptzweck der Einrichtung
erfolgte - u.a. die Montagebetriebe der Mess-, Steuer- und Regelungstechnik erfasst. Demgegenüber wurden die Betriebe, die
sich hauptsächlich mit der "Herstellung von Geräten und Einrichtungen für die Überwachung, Regelung und Steuerung" befassten,
dem Wirtschaftszweig 16631 zugeordnet.
Soweit in der rentenberatenden Literatur zum Teil ausgeführt wird, der Sprachgebrauch der DDR habe am 30. Juni 1990 unter
den Begriff der Produktion sämtliche Tätigkeiten im Rahmen des Produktionsprozesses subsumiert, so dass es nur auf den Begriff
der Produktion an sich ankomme, wozu auch die Erbringung von produktiven/materiellen Leistungen zähle (vgl. dazu explizit:
Lindner, "Das Märchen von der Massenproduktion", rv [= Die Rentenversicherung] 2012, 107-115; im Ergebnis ebenso: Schmidt,
"Technische Intelligenz: Die widersprüchliche Rechtsprechung des BSG zum Produktionsbegriff bei der betrieblichen Voraussetzung für die Rechtsanwendung des AAÜG", rv 2011, 141, 144), trifft dies zum einen ausweislich der vorherigen Erörterungen nicht zu. Und zum anderen würde dies
im vorliegenden Zusammenhang, träfen die Ausführungen zu, zu keiner anderen rechtlichen Bewertung führen. Denn selbst wenn
der ökonomische Sprachgebrauch der DDR am 30. Juni 1990 den Produktionsbegriff in einem weiten oder erweiterten Sinn verstanden
haben sollte, kann dieser nicht zu Grunde gelegt werden, weil er von der Versorgungsordnung nicht inkorporiert worden ist.
Die Voraussetzung der Beschäftigung in einem Produktionsbetrieb ergibt sich nach Auffassung des BSG aus einem Umkehrschluss zu § 1 Abs. 1 der 2. DB, weil anderenfalls die Gleichstellung nicht produzierender Betriebe in § 1 Abs. 2 der 2. DB mit Produktionsbetrieben
ohne Bezug wäre. Der Begriff des Produktionsbetriebes erfasst nur solche Betriebe, die Sachgüter im Hauptzweck industriell
gefertigt haben. Der Betrieb musste auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern
ausgerichtet gewesen sein. Das BSG setzt industriell und serienmäßig wiederkehrend ausdrücklich gleich (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28). Die Bedeutung der damit verbundenen Begriffsbildung in der Wirtschaft der DDR hat das BSG unter Darstellung der Wirtschaftsgeschichte zur Zeit des Erlasses der maßgeblichen Versorgungsnormen herausgearbeitet (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 40, S. 46 f.). Daher ist für die Zuordnung zu den Produktionsbetrieben weder auf die tatsächliche Handhabung durch
die Organe und Betriebe der DDR, noch auf ein weites ökonomisches Verständnis in ökonomischen Kompendien der DDR, sondern
auf den staatlichen Sprachgebrauch abzustellen, wie er sich aus den einschlägigen Verordnungen der DDR zum Bereich der volkseigenen
Betriebe erschließt; diesbezüglich wird nochmals auf die oben eingangs ausführlich dargelegten leitenden Grundlinien zur Interpretation
des Begriffs "Produktionsbetrieb" verwiesen. Deshalb waren volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie nur solche, die -
neben etwaigen anderen Aufgaben - durch eine stark standardisierte Massenproduktion und Konstruktion von Gütern mit Hilfe
hoch spezialisierter, monofunktionaler Maschinen im Sinne des fordistischen Produktionsmodells bzw. im Sinne der standardisierten
und automatisierten industriellen Massenproduktion (Produktionsdurchführungsbetrieb) ihr Gepräge erhalten haben. Somit kann
nicht einem Produktionsbegriff in einem weit verstandenen Sinne gefolgt werden. Diese Wertung, dass unter Produktion die Erbringung
von produktiven/materiellen Leistungen verstanden worden sei, mag zwar dem in der DDR vielfach üblichen und aus den Bekundungen
des Klägers erkennbar hervorgehenden, offen praktizierten Sprachgebrauch entsprochen haben, wird jedoch dem nach der - bereits
angeführten - höchstrichterlichen Rechtsprechung maßgeblichen Auslegungskriterium, nämlich dem aus den Verordnungen ersichtlichen
staatlichen Sprachgebrauch, nicht gerecht. Dass das danach erforderliche fordistische Produktionsmodell bzw. die standardisierte
und automatisierte industriellen Massenproduktion später nicht mehr tragend gewesen sei, da es im Verlauf der DDR-Geschichte
immer wieder veränderte Schwerpunktsetzungen in der Industriepolitik gegeben habe, wie der Kläger-Prozessbevollmächtigte sinngemäß
ausführt, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn, dass die nach der Rechtsprechung für die Auslegung maßgeblichen Regelungen
der zu Bundesrecht gewordenen Regelungen der AVItech, die sich aus den Texten der VO-AVItech und der 2. DB ergeben, bzw. die
für ihr Verständnis maßgeblichen DDR-Verordnungen zum Bereich der volkseigenen Betriebe den immer wieder veränderten Schwerpunktsetzungen
in der Industriepolitik angeglichen worden seien, ist nicht ersichtlich, insbesondere im Hinblick auf die seit ihrem Erlass
unverändert gebliebene VO-AVItech und die 2. DB (BSG, Beschluss vom 22. Juni 2010 - B 5 RS 94/09 B - JURIS-Dokument RdNr. 12). Von Belang sind allein die Entwicklungen des versorgungsrechtlichen Sprachgebrauchs (BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 25; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21).
2. Beim Beschäftigungsbetrieb des Klägers handelte es sich auch nicht um einen, den volkseigenen Produktionsbetrieben in den
Bereichen Industrie oder Bauwesen, gleichgestellten Betrieb im Sinne von § 1 VO-AVItech. Die Festlegung, welche Betriebe gleichgestellt
waren, wurde nicht in der Regierungsverordnung getroffen, sondern der Durchführungsbestimmung überantwortet (vgl. § 5 VO-AVItech).
Nach § 1 Abs. 2 der 2. DB waren den volkeigenen Betrieben gleichgestellt: wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute;
Versuchsstationen; Laboratorien; Konstruktionsbüros; technische Hochschulen; technische Schulen; Bauakademie und Bauschulen;
Bergakademie und Bergbauschulen; Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens;
Maschinen-Ausleih-Stationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener
Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien. Der VEB Geräte- und Reglerwerk A ... kann unter keine dieser Betriebsgruppen
gefasst werden, da Montagebetriebe der Mess-, Steuer- und Regelungstechnik nicht aufgeführt sind. Eine Einbeziehung dieser
Betriebe hätte nur erfolgen können, wenn die nach § 5 VO-AVItech ermächtigten Ministerien die Regelung in § 1 Abs. 2 der 2.
DB dahingehend ergänzt hätten. Das ist nicht der Fall.
Um das Analogieverbot, das aus den Neueinbeziehungsverboten in dem zu Bundesrecht gewordenen Rentenangleichungsgesetz der
DDR (vgl. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 Einigungsvertrag) und dem Einigungsvertrag (vgl. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. a Satz 1 Halbsatz 2 zum Einigungsvertrag) folgt, nicht zu unterlaufen, hat sich eine Auslegung der abstrakt-generellen Regelungen des Versorgungsrechts "strikt am
Wortlaut zu orientieren" (so zuletzt nachdrücklich: BSG, Beschluss vom 13. Februar 2008 - B 13 RS 133/07 B - JURIS-Dokument, RdNr. 14; ebenso nunmehr: BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 37; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R- JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R- JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 16/09 R- JURIS-Dokument, RdNr. 34; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R- JURIS-Dokument, RdNr. 32; im Übrigen zuvor so bereits: BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 39/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 41/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23). Für die Antwort darauf, ob das Versorgungsrecht - aus welchen Gründen auch immer - bestimmte
Betriebsgruppen einbezogen oder nicht einbezogen hat, kann nur auf die sprachlich abstrakt-generellen und ihrem Wortlaut nach
zwingenden Texte der Versorgungsordnungen und ihrer Durchführungsbestimmungen abgestellt werden (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 42/01 R - JURIS-Dokument, RdNr. 27).
Eine Erweiterung des Kreises der gleichgestellten Betriebe ist daher nicht möglich. Zum einen ist nach dem Wortlaut von §
1 Abs. 2 der 2. DB die Aufzählung der dort genannten Betriebe abschließend. Zum anderen ist eine nachträgliche Korrektur der
im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme am 30. Juni 1990 geltenden abstrakt-generellen Regelungen der DDR, auch
soweit sie willkürlich gewesen sein sollten, durch die vollziehende und die rechtsprechende Gewalt nicht zulässig, worauf
das BSG wiederholt hingewiesen hat (vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 S. 68). Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die in nunmehr ständiger Rechtsprechung des BSG aufgestellten Grundsätze im Hinblick auf Art.
3 des
Grundgesetzes (
GG) nicht beanstandet (BVerfG, Beschlüsse vom 26. Oktober 2005 - 1 BvR 1921/04, 1 BvR 203/05, 1 BvR 445/05, 1 BvR 1144/05 - NVwZ 2006, 449 und vom 4. August 2004 - 1 BvR 1557/01 - NVwZ 2005, 81). Nach Auffassung des BVerfG ist es zulässig, dass sich das BSG am Wortlaut der Versorgungsordnung orientiert und nicht an eine Praxis oder an diese Praxis möglicherweise steuernde unveröffentlichte
Richtlinien der DDR anknüpft.
3. Auch der vom Kläger im Laufe des Verfahrens wiederholt vorgebrachte Ungleichbehandlungsvorwurf begründet keinen Anspruch
auf Feststellung seiner Beschäftigungszeiten vom 1. März 1975 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem
Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG. Ein Verstoß gegen Art.
3 Abs.
1 GG liegt nicht vor, soweit er rügt, anderen ehemaligen Kollegen (insbesondere dem namentlich benannten Kollegen N ..., der mit
dem Kläger im gleichen Büro gearbeitet habe) seien die Zeiten ihrer Tätigkeit im VEB Geräte- und Reglerwerk A ... als Zeiten
im Rahmen der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz in den volkseigenen Betrieben der ehemaligen
DDR anerkannt worden. Denn selbst wenn dies so sein sollte, begründet dieser Umstand keinen Anspruch des Klägers auf Gleichbehandlung,
da dies dem geltenden Recht widerspricht. Das geltende Recht kennt keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, denn dies
würde der Bindung der Gerichte an Recht und Gesetz (Art.
20 Abs.
3 GG) zuwiderlaufen (vgl. lediglich: BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 1979 - 1 BvL 25/77 - BVerfGE 50, 142 [166]; BSG, Urteil vom 21. Mai 2003 - B 6 KA 32/02 R - SozR 4-2500 § 106 Nr. 1). Eine rechtswidrige Leistung oder Feststellung kann der Kläger damit nicht mit Erfolg begehren.
Die Beklagte wird vielmehr aufgrund der namentlichen Benennung des zu Unrecht begünstigten Kollegen (N ...) zu prüfen haben,
inwieweit dessen Zusatzversorgungsanwartschaften im Rahmen der ersten Stufe eines Abschmelzungsverfahrens nach § 48 Abs. 3 SGB X als rechtswidrig festgestellt zu deklarieren sind.
4. Auch sämtliche weitere Einwände des Klägers im Berufungsverfahren sind nicht geeignet zu einer anderen Bewertung der maßgeblichen
Rechtslage Veranlassung zu geben. Soweit der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten wiederholt vortragen ließ, die Verwaltungsakten
der Beklagten seien nicht vollständig, mag dies zwar - wegen der zwischenzeitlichen Vernichtung von Altunterlagen - zutreffend
sein, ändert aber am Ergebnis des Rechtsstreits nichts, weil das Gericht die zur vollständigen Beurteilung des konkreten Sachverhalts
erforderlichen Betriebsunterlagen ergänzend beigezogen und dem Kläger zur Verfügung gestellt hat. Soweit der Kläger bemängelt,
dieselbe Richterin am Sozialgericht Leipzig, die das klageabweisende Urteil im konkreten Verfahren (S 13 RS 447/17) am 7. August 2019 gefällt habe, habe dieses nur aus ihrem eigenen Urteil vom 24. Oktober 2007 (S 13 R 473/06) nahezu wortwörtlich abgeschrieben, führt auch dies zu keiner anderen Bewertung der Rechtslage, weil hieraus unter keinem
rechtlich beachtlichen Aspekt ein Anspruch des Klägers auf fingierte Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen
Intelligenz folgt. Dass die 13. Kammer die Sozialgericht Leipzig seit Jahrzehnten die grundsätzliche Rechtsprechung des BSG zur Begründung fingierter Zusatzversorgungsanwartschaften nicht teilt, ist zwar misslich, aber nicht zu ändern, zumal dieses
Vorgehen von der richterlichen Entscheidungsfreiheit gedeckt ist. Aus diesem Grund hat das Sächsische Landessozialgericht
diese Urteile jeweils unter dem Blickwinkel der Rechtsprechung des BSG neu zu bewerten, was auch im vorliegenden konkreten Fall wieder umfangreich erfolgte. Soweit der Kläger vortragen ließ, der
VEB sei keine "leere Hülle" gewesen, geht dieser Vortrag vollkommen am konkreten Rechtsstreit vorbei, weil im konkreten, zur
Entscheidung anstehenden Überprüfungsverfahren weder von der Beklagten, noch vom Sozialgericht und erst recht nicht vom Sächsischen
Landessozialgericht der Einwand erhoben wurde, der VEB Geräte- und Reglerwerk A ... sei am 30. Juni 1990 nur noch eine - nicht
mehr in den aktiven Prozess irgendeiner Produktion eingebundene - "leere Hülle" gewesen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§
183,
193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach §
160 Abs.
2 SGG liegen nicht vor.