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LSG Sachsen, Beschluss vom 29.08.2016 - 8 AS 675/16
Schlüssiges Konzept; Stadt Leipzig - Angemessenheit der Unterkunftskosten; Anordnungsgrund; Arbeitslosengeld II; Deckungslücke; einstweiliger Rechtsschutz; Grundsicherung für Arbeitsuchende; Regelungsanordnung; Sozialgerichtliches Verfahren; Überprüfungsverfahren; Unterkunft und Heizung
1. Das der Richtlinie der Stadt Leipzig vom 18.12.2014 zugrunde liegende Konzept genügt nach der im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung den vom BSG aufgestellten Anforderungen an ein schlüssiges Konzept.
2. Wird in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die (vorläufige) Gewährung höherer Leistungen für die Unterkunft begehrt, ist hinsichtlich des Anordnungsgrundes auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls abzustellen. Dabei kommt es entscheidend darauf an, ob der Erhalt der Wohnung als Lebensmittelpunkt konkret gefährdet ist.
3. Wird im Rahmen eines laufenden Überprüfungsverfahrens (§ 44 SGB X) hinsichtlich eines bestandskräftigen Bescheids Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, ist es dem Antragsteller in der Regel zuzumuten, die Entscheidung im Verwaltungsverfahren oder in einem anschließenden gerichtlichen Hauptsacheverfahren abzuwarten. Eine einstweilige Anordnung kann in solchen Fällen nur ergehen, wenn massive Eingriffe in die soziale und wirtschaftliche Existenz dargelegt werden und die Rechtswidrigkeit des bestandskräftigen Bescheids offensichtlich und deshalb mit einem für den Antragsteller positiven Ausgang des Überprüfungsverfahrens zu rechnen ist.
Normenkette:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1
,
SGB X § 44
,
SGG § 86b Abs. 2
Vorinstanzen: SG Leipzig 27.05.2016 S 23 AS 1121/16 ER
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts L.... vom 27. Mai 2016 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: