Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Abgabepflicht der Klägerin nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) für die Jahre 2010, 2011 und 2012.
Vor der Rechtsnachfolge war die Klägerin eine in das Handelsregister des Amtsgerichts N ... unter HRA eingetragene Kommanditgesellschaft
mit Sitz in A ... und Standort Z. Die Klägerin betreibt eine Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtung für Psychosomatik und
Orthopädie und führt stationäre, teilstationäre und ambulanter Rehabilitationsmaßnahmen, Anschlussheilbehandlungen und ambulante
physiotherapeutische Behandlungen für Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und der Gesetzlichen Rentenversicherungsträger,
Berufsgenossenschaften und privaten Krankenversicherungen durch. Daneben werden auch Selbstzahler aufgenommen.
In der "Freizeit" der Patienten finden in der Klinik der Klägerin wöchentlich Veranstaltungen wie z. B. kleine Konzerte und
Tanzveranstaltungen, Kabarettaufführungen, Lesungen, Dia-Vorträge und Live-Reportagen statt, zu denen die Klägerin die Patienten
kostenlos einlädt. Die Veranstaltungen werden durch Aushänge in der Klinik bekanntgegeben. Darüber hinaus werden die jeweiligen
Veranstaltungen nicht bekanntgemacht. Im Jahr 2012 organisierte die Klägerin 99 und im Jahr 2013 109 Veranstaltungen im künstlerischen
oder publizistischen Bereich.
Mit Bescheid vom 28.08.2012 setzte die Beklagte für das Jahr 2010 eine Künstlersozialabgabe (KSA) in Höhe von 563,00 EUR fest
auf der Grundlage eines Entgelts in Höhe von 14.436 EUR und für das Jahr 2011 eine KSA in Höhe von 591,08 EUR auf der Grundlage
eines Entgelts in Höhe von 15.156 EUR bei jeweils einem Abgabesatz von 3,9%. Gleichzeitig setzte sie die zu leistenden Vorauszahlungen
für den Januar und Februar 2012 in Höhe von monatlich 46,92 EUR und für März 2012 bis Februar 2013 in Höhe von monatlich 49,26
EUR fest.
Mit Bescheid vom 18.04.2013 rechnete die Beklagte die Künstlersozialabgabe für das Jahr 2012 ab und stellte eine KSA in Höhe
von 415,35 EUR fest auf der Grundlage eines Entgelts in Höhe von 10.650 EUR bei einem Abgabesatz von 3,9%.
Die gegen die Bescheide vom 28.08.2012 und 18.04.2013 eingelegten Widersprüche der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid
vom 06.09.2013 zurück. Vorliegend sei zwar kein gesonderter Erfassungsbescheid über die grundsätzliche Abgabepflicht gemäß
§ 24 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) ergangen, dieser sei aber auch nicht erforderlich. Die Abgabepflicht gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG sei inzident festgestellt worden. Die Klägerin betreibe Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für das eigene Unternehmen und
erteile dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten. Die Veranstaltungen stellten Öffentlichkeitsarbeit
der Klägerin dar. Denn die Patienten könnten die Klinik frei wählen und sich auch auf eigene Kosten therapieren lassen. Neben
der Unterhaltung der Patienten dienten die Veranstaltungen auch dazu, eine positive öffentliche Wahrnehmung für das Unternehmen
zu generieren. Diese Imagepflege solle das Ansehen des Unternehmens fördern und gegenüber Konkurrenzunternehmen auf dem Markt
abgrenzen und hervorheben.
Dagegen hat die Klägerin am 09.10.2013 Klage beim Sozialgericht Dresden (SG) erhoben. Die Abgabebescheide seien bereits deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte keinen gesonderten Erfassungsbescheid
erlassen habe. Weder werbe sie mit den Veranstaltungen, noch betreibe sie Öffentlichkeitsarbeit im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG. Da sie nur durch Aushänge oder Aufsteller in der Klinik über die Veranstaltungen informiere, habe eine breitere Öffentlichkeit
von den Veranstaltungen gar keine Kenntnis, weshalb diese auch nicht das Ansehen des Unternehmens fördern könnten. Für eine
Rehabilitationsbehandlung dürften Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen nicht einfach ihre Wunschklinik auswählen. Im
Wettbewerb der Rehabilitationseinrichtungen gehe es ausschließlich um Fragen der Sicherung der medizinischen Qualität und
nicht um den Freizeitwert einer Klinik. Bei dem Unternehmen der Klägerin handele es sich auch nicht um ein "sonstiges Unternehmen"
im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KSVG. Weder ihr wesentlicher Unternehmenszweck sei darauf gerichtet, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer
Werke oder Leistungen zu sorgen, noch gehöre dies zu ihren Pflichtaufgaben. Die Veranstaltungen dienten lediglich dazu, für
die vor Ort anwesenden Patienten die Zeit in der Rehabilitationseinrichtung attraktiver zu gestalten. Auch der Tatbestand
des § 24 Abs. 2 KSVG greife vorliegend nicht, da sie im Zusammenhang mit den Veranstaltungen keine Einnahmen erziele. Die Klägerin hat Übersichten
über ihre finanziellen Aufwendungen für die einzelnen Veranstaltungen der Jahre 2012 und 2013 vorgelegt.
Mit Urteil vom 02.12.2015 hat das SG die Bescheide vom 28.08.2012 und 18.04.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.09.2013 aufgehoben. Die Bescheide
seien rechtswidrig. Die Beklagte sei zwar nicht zum Erlass eines Erfassungsbescheides zur Feststellung der Künstlersozialabgabepflicht
der Klägerin dem Grunde nach verpflichtet. Entscheide die Beklagte jedoch nur in einem Abgabebescheid über die Erhebung der
Künstlersozialabgabe für einen bestimmten Zeitraum, so sei die Abgabepflicht dem Grunde nach in dem sich anschließenden Streitverfahren
zu prüfen. Die Klägerin sei nicht gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KSVG abgabepflichtig. Zwar biete die Klägerin ihren Patienten regelmäßig künstlerische oder publizistische Veranstaltungen an.
Es sei jedoch nicht wesentlicher Unternehmenszweck der Klägerin, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer Werke oder
Leistungen zu sorgen. Der wesentliche Zweck eines Unternehmens ergebe sich maßgeblich aus der satzungsmäßigen Aufgabenstellung
sowie aus den tatsächlichen Verhältnissen. Als Rehabilitationsklinik habe sie medizinische Rehabilitationsmaßnahmen durchzuführen.
Das Freizeitprogramm diene dazu, den Patienten den Aufenthalt angenehmer zu gestalten, sei aber nicht erforderlich um den
wesentlichen Zweck zu erfüllen. Aus den Gesetzesmaterialien zur Neufassung der Vorschriften des § 24 Abs. 1 Nr. 2 und 3 KSVG ergebe sich, dass es sich bei der Neufassung um eine echte Einschränkung der bis dahin sehr weitgehenden Abgabepflicht gehandelt
habe (vgl. BT-Drucks. 13/5108 S. 17 zu Art. 9c). Die Regelungen sollten nur die typischen Verwerter künstlerischer oder publizistischer
Werke oder Leistungen erfassen, d.h. der Hauptzweck müsse die öffentliche Aufführung oder Darbietung sein, bzw. die Organisation
von Veranstaltungen mit Künstlern müsse zum wesentlichen Geschäftsinhalt gehören. Von einem wesentlichen Zweck sei auch nicht
aufgrund der Häufigkeit der Veranstaltungen auszugehen. Werde Anzahl und Kosten der angebotenen Veranstaltungen ins Verhältnis
zum Gesamtumsatz gesetzt, liege dieser um ein Vielfaches über den an die Künstler gezahlten Entgelten. Die Klägerin sei auch
nicht abgabepflichtig nach § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG. Sie betreibe keine Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit, da sich die Veranstaltungen nur an Patienten richteten, die sich
bereits in der Rehabilitationsklinik aufhielten und diese nicht erst durch die entsprechenden Veranstaltungen auf die Einrichtung
aufmerksam gemacht würden. Die Klägerin sei auch nicht nach § 24 Abs. 2 Satz 1 KSVG zur Künstlersozialabgabe verpflichtet, da die Veranstaltungen für die Patienten kostenfrei seien.
Die Beklagte hat am 19.01.2016 gegen das ihr am 22.12.2015 zugestellte Urteil beim Sächsischen Landessozialgericht (LSG) Berufung
eingelegt. Die Klägerin unterfiele § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KSVG, weil ein wesentlicher Zweck ihres Unternehmens die Organisation von künstlerischen oder publizistischen Veranstaltungen
sei. Dies ergebe sich aus der Vielzahl der Veranstaltungen, die die Klägerin zweimal wöchentlich anbieten und die der Klägerin
ihr Gepräge geben würden. Sie trete wie eine Gastspieldirektion und ein Verwerter künstlerischer oder publizistischer Werke
auf. Mit der Novellierung des KSVG zum 01.01.1997 habe der Gesetzgeber lediglich die Vereine der Brauchtumspflege privilegieren wollen. Da nicht nur die Patienten,
sondern auch die Angehörigen Zugang zu den Veranstaltungen hätten, betreibe die Klägerin auch Öffentlichkeitsarbeit und sei
Eigenwerberin im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 02.12.2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Sie gebe die Veranstaltungen nur durch im Haus ausgehängte
Monatspläne, Plakate an der Rezeption und im Speisesaal sowie auf dem Tresen der Rezeption bekannt. Dabei handele es sich
um eine Art der Unternehmenskommunikation und nicht um Öffentlichkeitsarbeit zur Förderung des Bekanntheitsgrades. Sie gebe
ihre Veranstaltungen weder auf der Internetseite noch in der gedruckten Ausgabe der Veröffentlichung der Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel
bekannt. Ihr eigenes Internetportal sei durch die zentrale Marketing-Abteilung erst im Herbst 2017 freigegeben worden. In
dem Zeitraum 2010 bis 2012 habe es diesen Internetauftritt nicht gegeben.
Auf Veranlassung des LSG hat die Beklagte Meldebögen und Abgabebescheide für die Jahre 2012 bis 2017 vorgelegt und die Klägerin
Freizeitpläne und Aushänge zur Illustration ihrer Veranstaltungen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akte des Senats sowie die
beigezogenen Akten des SG und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung waren.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Zu Recht hat das SG die Bescheide vom 28.08.2012 und 18.04.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.09.2013 aufgehoben. Die angefochtenen
Bescheide sind rechtswidrig und verletzten die Klägerin in ihren Rechten (§§
54 Abs.
1,
2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Zu Unrecht hat die Beklagte als gemäß § 23 KSVG zuständige Trägerin der Klägerin eine KSA für die Jahre 2010 bis 2012 auferlegt. Die Klägerin ist nicht künstlersozialabgabepflichtig,
da sie keinen der in § 24 KSVG geregelten Tatbestände erfüllt. Die Klägerin ist weder ein typisches kunstverwertendes Unternehmen nach dem abschließenden
Katalogtatbestand des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KSVG, dessen wesentlicher Zweck auf die öffentliche Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Leistungen
gerichtet ist. Noch betreibt die Klägerin mit den Veranstaltungen Eigenwerbung oder eigene Öffentlichkeitsarbeit (§ 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG). Schließlich übt sie durch die Organisation der Veranstaltungen auch keine sonst die Abgabepflicht begründende Unternehmenstätigkeit
aus.
Anspruchsgrundlage für die Abgabebescheide ist § 25 Abs. 1 Satz 1 KSVG (in der Fassung vom 31.10.2006). Danach sind Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe die Entgelte für künstlerische
oder publizistische Werke oder Leistungen, die ein nach § 24 Abs. 1 oder 2 KSVG zur Abgabe Verpflichteter im Rahmen der dort aufgeführten Tätigkeiten im Laufe eines Kalenderjahres an selbständige Künstler
oder Publizisten zahlt, auch wenn diese selbst nach diesem Gesetz nicht versicherungspflichtig sind. Der Erlass eines gesonderten
Erfassungsbescheides über die Abgabepflicht dem Grunde nach (§ 24 KSVG) ist zweckmäßig, aber nicht erforderlich (vgl. BSG, Urteil vom 18. September 2008 - B 3 KS 1/08 R -, SozR 4-5425 § 24 Nr. 8, Rn. 35, juris).
Die Klägerin ist nicht nach dem abschließenden Katalogtatbestand von § 24 Abs. 1 Satz 1 KSVG abgabepflichtig, da sie kein "professioneller Kunstvermarkter" bzw. typischer Verwerter von Kunst oder Publizistik ist (vgl.
BSG, Urteil vom 28. September 2017 - B 3 KS 2/16 R -, SozR 4-5425 § 24 Nr. 20, Rn. 20 und 22, juris). Dort erfasst das Gesetz
die speziellen Unternehmensarten, bei denen sich schon aus ihrem Zweck heraus ergibt, dass sie typischerweise künstlerische
bzw. publizistische Leistungen für ihre Unternehmung nachhaltig nutzen. Das Betreiben einer der in § 24 Abs. 1 Satz 1 KSVG aufgeführten Tätigkeiten als Unternehmen gilt kraft Gesetzes als "professionelle Kunstvermarktung" (vgl. BSG, Urteil vom 28. September 2017 - B 3 KS 2/16 R -, SozR 4-5425 § 24 Nr. 20, Rn. 22, juris). Auch der - von der Beklagten hier
für relevant gehaltene - Katalogtatbestand des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KSVG setzt eine solche professionelle Kunst- bzw. Publizistikverwertung als wesentlichen Unternehmenszweck voraus (vgl. BSG, Urteil vom 28. September 2017 - B 3 KS 2/16 R -, SozR 4-5425 § 24 Nr. 20, Rn. 23, juris). Nach dieser Regelung ist zur Künstlersozialabgabe
ein Unternehmer verpflichtet, der Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen betreibt, deren wesentlicher
Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu
sorgen. Die Klinik der Klägerin betreibt mit der Organisation von Veranstaltungen in den Bereichen Musik, Kleinkunst und Publizistik
für die "Freizeit" der Patienten kein sonstiges Unternehmen, dessen wesentlicher Zweck auf die Aufführung oder Darbietung
künstlerischer oder publizistischer Werke gerichtet ist. Der wesentliche Zweck eines Unternehmens, der nicht mit seinem überwiegenden
Zweck gleichzusetzen ist (vgl. dazu BSG, Urteil vom 04. März 2004 - B 3 KR 6/03 R -, SozR 4-5425 § 24 Nr. 4, Rn. 24, juris), wird durch seine prägenden Aufgaben und Ziele gekennzeichnet (in diesem Sinne
auch BT-Drucks 13/5108 Seite 17). Diese ergeben sich maßgeblich aus der satzungsmäßigen Aufgabenstellung sowie aus den tatsächlichen
Verhältnissen (vgl. BSG, Urteil vom 08. Oktober 2014 - B 3 KS 6/13 R -, SozR 4-5425 § 24 Nr. 14, Rn. 23, juris; BSG, Urteil vom 21. Juni 2012 - B 3 KS 2/11 R -, BSGE 111, 94-107, SozR 4-5425 § 24 Nr. 11, Rn. 37, juris; Finke/Brachmann/Nordhausen, KSVG, 4. Auflage, 2009, § 24, Rn. 100). Als private Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtung für Psychosomatik und Orthopädie liegt ihr Unternehmensgegenstand
in der Durchführung stationärer, teilstationärer und ambulanter Rehabilitationsmaßnahmen, Anschlussheilbehandlungen und ambulanter
physiotherapeutischer Behandlungen (vgl. § 19 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch [SGB IX] in der zum streitgegenständlichen Zeitpunkt
geltenden Fassung vom 01.05.2004). Zu den Leistungen der medizinischen Rehabilitation gehören beispielhaft Behandlungen durch
Ärzte und Angehörige anderer Heilberufe, soweit deren Leistungen unter ärztlicher Aufsicht oder auf ärztliche Anordnung ausgeführt
werden, einschließlich der Anleitung, eigene Heilungskräfte zu entwickeln, Sprach- und Beschäftigungstherapie, Psychotherapie
als ärztliche und psychotherapeutische Behandlung, Belastungserprobung und Arbeitstherapie, medizinische, psychologische und
pädagogische Hilfen, Hilfen zur Unterstützung bei der Krankheits- und Behinderungsverarbeitung, Aktivierung von Selbsthilfepotentialen,
Hilfen zur seelischen Stabilisierung und zur Förderung der sozialen Kompetenz (vgl. §
26 Abs.
2 und
3 SGB IX in der zum streitgegenständlichen Zeitpunkt geltenden Fassung vom 19.06.2001). Wesentlicher Unternehmenszweck ist demzufolge
nicht, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen. Auch wenn die
Klägerin als Privatklinik frei über ihr Finanzbudget verfügen kann und im Rahmen der Gestaltung des Freizeitprogramms für
ihre Patienten zweimal wöchentlich kulturelle Veranstaltungen anbietet, werden diese dadurch nicht zum wesentlichen Unternehmensgegenstand.
Nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 KSVG in der vor dem 01.01.1997 geltenden Fassung war ein Unternehmer zur Künstlersozialabgabe verpflichtet, der Theater-, Konzert-
und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen betreibt, deren Zweck darauf gerichtet ist, künstlerische Werke aufzuführen
oder künstlerische Leistungen darzubieten (vgl. Rockkonzerte im Rahmen der Jugendarbeit einer Gemeinde: BSG, Urteil vom 12. April 1995, 3 RK 4/94, juris). Zwar hat der Gesetzgeber insbesondere im Interesse von Vereinen, die das heimische Brauchtum fördern, § 24 Abs. 1 Nr. 3 KSVG durch den Zusatz "wesentlicher" (Zweck) vor dem Hintergrund der extensiven Auslegung durch die Rechtsprechung eingeschränkt
(vgl. BT-Drucks. 13/5108 Seite 17). Dies war jedoch nur der Anlass. Gesetzgeberisches Motiv war, künftig nur die typischen
Verwerter künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu erfassen, d. h. die Organisation von Veranstaltungen
mit Künstlern muss zum wesentlichen Geschäftsinhalt gehören (BT-Drucksache, a. a. O.). Dies ist bei der von der Klägerin betriebenen
Klinik nicht der Fall.
Die Künstlersozialabgabepflicht der Klägerin ist auch nicht aus § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG (in der Fassung vom 13.06.2001) begründet. Danach sind zur KSA auch Unternehmer verpflichtet, die für Zwecke ihres eigenen
Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler
oder Publizisten erteilen. Die Veranstaltungen der Klägerin stellen weder Werbung noch Öffentlichkeitsarbeit dar (vgl. entsprechend
die "Bunten Nachmittagen" einer stationären Pflegeeinrichtung: Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 23. Juli 2015 - L 1 KR 84/13 -, Rn. 21, juris). Werbung ist die positive Darstellung eines Unternehmens und seiner Leistungen in der Öffentlichkeit zum
Zweck der Gewinnung und Bindung von Kunden im Sinne einer kommerziellen Waren- bzw. Produktwerbung (BSG, Urteil vom 22. April 2015 - B 3 KS 7/13 R -, SozR 4-5425 § 24 Nr. 16, Rn. 23, juris). Die Öffentlichkeitsarbeit ist durch
das methodische Bemühen eines Unternehmens, einer Institution, einer Gruppe oder einer Person um das Verständnis und das Vertrauen
der Öffentlichkeit durch den Aufbau und die Pflege von Kommunikationsbeziehungen gekennzeichnet (vgl. BSG, Urteil vom 28. September 2017 - B 3 KS 3/15 R -, SozR 4-5425 § 24 Nr. 21, Rn. 23, juris). Eine exakte Abgrenzung zwischen
der Werbung einerseits und der Öffentlichkeitsarbeit andererseits ist nicht erforderlich. Vielfach werden beide Tätigkeitsbereiche
nebeneinander abgedeckt (vgl. BSG, Urteil vom 22. April 2015 - B 3 KS 7/13 R -, SozR 4-5425 § 24 Nr 16, Rn. 22, juris). Dabei braucht die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit
zur positiven Darstellung des Unternehmens in der Öffentlichkeit (sog. Imagepflege) nur ein untergeordneter Nebenzweck zu
sein (vgl. zum Informationsgehalt der Mitgliederzeitschrift einer Ersatzkasse: BSG, Urteil vom 20. April 1994 - 3/12 RK 66/92 -, SozR 3-5425 § 24 Nr. 6, Rn. 14, juris). Es ist auch nicht erforderlich, Werbung zu treiben, um Umsatz und Gewinn zu generieren
oder neue Kunden zu gewinnen, um die Abgabepflicht zu begründen (vgl. zum "KammerReport" der Bundesteuerberaterkammer: BSG, Urteil vom 08. Oktober 2014 - B 3 KS 1/13 R -, SozR 4-5425 § 24 Nr. 13, Rn. 21, juris). Als Maßnahmen der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit
kommen z. B. Publikationen in Zeitungen, Zeitschriften, Katalogen, Geschäftsberichten oder Veranstaltungen, Ausstellungen,
Werbegeschenke usw. in Betracht, die nicht nur auf eine Innenwirkung abzielen, sondern auch der Konzeption und Pflege der
Außendarstellung und damit der Förderung des Unternehmenszwecks dienen (vgl. Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht,
Urteil vom 14. September 1999 - L 1 KR 60/98 -, Rn. 27, juris; Finke/Brachmann/Nordhausen, KSVG, 4. Auflage, 2009, § 24, Rnr. 194).
Die Klägerin betreibt mit der Organisation der "Freizeit"-Veranstaltungen weder Werbung noch Öffentlichkeitsarbeit. Dabei
ist ein Öffentlichkeitsbezug nicht allein entscheidend. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Klägerin mittels der Veranstaltungen
auch Öffentlichkeits-"Arbeit" betreibt oder wirbt. Charakteristisch dafür ist, dass das Unternehmen im Rahmen der Veranstaltungen
der Öffentlichkeit seinen Unternehmenszweck präsentiert und mit Hilfe der beauftragten selbständigen Künstler zugleich auch
öffentlichkeitswirksam für sich selbst wirbt (vgl. BSG, Urteil vom 28. September 2017 - B 3 KS 2/16 R -, SozR 4-5425 § 24 Nr. 20, Rn. 32, juris). Dafür bestehen hier keine Anhaltspunkte.
Zwar sind die Veranstaltungen prinzipiell für jeden Besucher der Klinik zugänglich. Tatsächlich finden sie jedoch nur vor
einem begrenzten und überschaubaren Kreis von Patienten und deren Kontaktpersonen statt. Interessenten können an ihnen nur
teilnehmen, wenn sie die Ankündigungen der Klägerin in der Klinik wahrgenommen haben (vgl. zu kunstgeschichtlichen Vorträgen
in Museen vor begrenztem Zuhörerkreis: BSG, Urteil vom 24. Juni 1998 - B 3 KR 10/97 R -, SozR 3-5425 § 2 Nr. 7, Rn. 22, juris). Vor dem weit auszulegenden Begriff der Öffentlichkeit kann zwar die Eigenwerbung
hinter der Verfolgung vorrangig anderer Zwecke zurücktreten (vgl. BSG, Urteil vom 20. April 1994 - 3/12 RK 66/92 -, SozR 3-5425 § 24 Nr. 6, Rn. 14, juris). Die Veranstaltungen der Klägerin müssen aber zumindest auch der Präsentation ihrer
Arbeit in der Öffentlichkeit und nicht gänzlich anderen Zwecken dienen (vgl. BSG, Urteil vom 08. Oktober 2014 - B 3 KS 1/13 R -, SozR 4-5425 § 24 Nr. 13, Rn. 21, juris), wie das hier der Fall ist. So ist
Sinn und Zweck der Veranstaltungen der Klägerin in der Klinik allein, der eigentlichen Zielgruppe - den Patienten - eine abwechslungsreiche
Freizeitgestaltung anzubieten. Ziel der Veranstaltungen ist es gerade nicht, Patienten und eventuell auch deren Angehörigen
oder Besuchern die Klinik zu präsentieren, für diese zu werben oder ein besonderes Vertrauen oder Verständnis herzustellen.
Die Veranstaltungen dienen auch nicht dem Zweck, Patienten an sich zu binden oder zu gewinnen.
Schließlich liegen auch die Tatbestandsvoraussetzungen für § 24 Abs. 2 Satz 1 KSVG nicht vor. Danach sind Unternehmer zur Künstlersozialabgabe verpflichtet, die nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige
Künstler oder Publizisten erteilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang
mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen. Die Klägerin bietet die Veranstaltungen kostenfrei an und erzielt daraus
keine Einnahmen.
II.
III.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §
197a Abs.
1 Satz 1 Teils 1
SGG i. V.m. § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 und § 52 Abs. 1 GKG.
IV. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.