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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12.04.2012 - 1 R 140/11
Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur Alterssicherung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der ehemaligen DDR in der gesetzlichen Rentenversicherung
1. Die Leitung der Abteilung Kultur einer Universität ist eine Verwaltungstätigkeit und nicht die eines Wissenschaftlers. Für die Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem Nr. 4 der Anlage 1 zum AAÜG nach § 5 AAÜG fehlt die sachliche Voraussetzung (vgl. unter Ziffer 2 der Entscheidungsgründe).
2. Mit dem in § 2a AVIwiss genannten Leiter ist der einer wissenschaftlichen Einrichtung gemeint. Dies ergibt sich aus dem Kontext der Präambel der AVIwiss und der ansonsten überflüssigen Regelung in § 2b AVIwiss (vgl. unter Ziffer 2 der Entscheidungsgründe).
1. Die Leitung der Abteilung Kultur einer Universität ist eine Verwaltungstätigkeit und nicht die eines Wissenschaftlers. Für die Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem Nr. 4 der Anl. 1 zum AAÜG nach § 5 AAÜG fehlt die sachliche Voraussetzung.
2. Mit dem in § 2a AVIwiss genannten Leiter ist der einer wissenschaftlichen Einrichtung gemeint. Dies ergibt sich aus dem Kontext der Präambel der AVIwiss und der ansonsten überflüssigen Regelung in § 2b AVIwiss.
3. Die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem kann nicht auch im Wege der Unterstellung (bzw. Auslegung von § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG) vorliegen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
AAÜG § 1 Abs. 1 S. 1
,
AAÜG § 1 Abs. 1 S. 2
,
AAÜG § 5 Abs. 1
,
AAÜG § 8 Abs. 3 S. 1
,
AAÜG Anl. 1 Nr. 4
,
Einigungsvertrag Art. 17
,
Einigungsvertrag Art. 19
,
GG Art. 3 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Halle 12.09.2008 S 6 R 631/06
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 12. September 2008 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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