Rente wegen Erwerbsminderung nach dem SGB VI
Trümmerbruchfraktur eines Fußes
Verschlechterung des Sehvermögens
Gründe:
I.
Der am ... 1963 geborene Kläger schloss erfolgreich eine Ausbildung zum Installateur ab (Facharbeiterbrief vom 15. Juli 1981)
und war in der Folgezeit zunächst als Sanitärinstallateur beschäftigt. Von August 1993 bis Juli 1997 war er als selbständiger
Rohr- und Kanalreiniger tätig. Von Oktober 2000 bis September 2001 durchlief er eine Schweißerausbildung. Zuletzt war er bis
September 2008 - nach seinen Angaben als Schweißer, Kunststoffwerker und Schiebebühnenfahrer - versicherungspflichtig beschäftigt.
Seitdem ist er arbeitslos. Für den Zeitraum vom 1. Oktober 2008 bis zum 15. Februar 2009 war er arbeitslos gemeldet, ohne
Leistungen zu beziehen. Vom 16. Februar 2009 bis zum 17. Februar 2010 sind insgesamt 13 Monate Pflichtbeitragszeiten wegen
Arbeitslosigkeit gemeldet worden. Seitdem sind im Versicherungsverlauf keine Zeiten mehr gespeichert (Versicherungsverlauf
vom 8. Januar 2016).
Am 19. September 2011 beantragte der Kläger die Bewilligung von Rente wegen Erwerbsminderung. Zur Begründung machte er geltend,
wegen der Folgen einer Trümmerbruchfraktur des linken Fußes diesen voraussichtlich nie wieder richtig belasten zu können.
Da er außerdem rechts eine Augenprothese tragen müsse, habe er keine Aussichten mehr auf einen Arbeitsplatz.
Die Beklagte holte zunächst einen Behandlungs- und Befundbericht von dem Arzt für Chirurgie Dipl.-Med. G. vom 4. November
2011 ein und ließ den Kläger sodann von dem Facharzt für Orthopädie/Chirotherapie Dr. B. unter dem 15. Dezember 2011 begutachten.
Dieser stellte bei der ambulanten Untersuchung des Klägers am 14. Dezember 2011 einen altersentsprechend sehr guten Ernährungs-
und Körperzustand (184 cm, Gewicht 89 kg) fest. Die oberen Extremitäten seien in allen Gelenken aktiv und passiv frei beweglich
und nicht schmerzhaft gewesen. Der Faustschluss habe sich beiderseits vollständig und der Händedruck seitengleich kräftig
gezeigt. Das Gangbild sei barfuß links deutlich hinkend gewesen. Mit Schuhen habe sich das Gangbild etwas gebessert, wobei
der Kläger Kaufschuhe ohne Einlagen oder orthopädische Zurichtungen getragen und weder einen Gehstock noch Unterarmstützen
benutzt habe. Es sei eine leichte Athrophie der Ober- und Unterschenkelmuskulatur links von bis zu 5,5 cm gegenüber rechts
aufgefallen. Die Beweglichkeit des linken Sprunggelenkes habe bei der Dorsal-/Plantarflexion 20°/0°/30° und bei der Pro-/Supination
20°/0°/20° betragen. Es sei ein leichter Erguss im oberen Sprunggelenk feststellbar gewesen. Die Röntgenaufnahme vom 14. Dezember
2011 habe einen knöchernen Durchbau der Fraktur bei guter Stellung des Tuber calcanei, der nur gering verkürzt gewesen sei,
sowie keinen Anhalt für die Lockerung des Osteosynthesematerials gezeigt. Der Kläger befinde sich noch in der Rehabilitationsphase.
Im Laufe der nächsten drei bis sechs Monate könne mit einem weitgehenden Abklingen der jetzt noch bei Belastung beklagten
Schmerzen gerechnet werden. Auch im gegenwärtigen Zustand seien leichte, vorwiegend oder wahlweise sitzende Arbeiten ohne
Heben und Tragen von Lasten über fünf kg, Klettern und Steigen auf Treppen, Leitern und Gerüsten sowie ohne Arbeiten in der
Hocke ganztägig möglich.
Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 3. Januar 2012 den Rentenantrag des Klägers ab. Nachdem dieser hiergegen Widerspruch
eingelegt hatte, holte sie noch einen Befundbericht des Facharztes für Augenheilkunde Dr. K. vom 12. Juni 2012, einen Befundbericht
der Fachärztin für Innere Medizin Dr. G. vom 13. Juni 2012 und einen weiteren Befundbericht von dem Facharzt für Chirurgie
Dipl. Med. G. vom 10. Juli 2012 ein. Dr. K. wies darauf hin, dass der Kläger rechts eine Augenprothese trage und links der
Visus 1,0 betrage. Dr. G. wies auf die gestellten Diagnosen des Zustandes nach Trümmerfraktur links und eines bekannten Hypertonus
hin. Dipl.-Med. G. berichtete im Hinblick auf die von ihm gestellte Diagnose der Fersenbeintrümmerfraktur links, dass der
Kläger stärkere Schmerzen beim längeren Laufen in Höhe des linken Sprunggelenkes beklage und eine endgradige Bewegungseinschränkung
im Bereich des oberen und unteren Sprunggelenkes des linken Fußes bestehe. Daraufhin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid
vom 16. Oktober 2012 den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen
sei davon auszugehen, dass der Kläger noch leichte bis mittelschwere Arbeiten mit weiteren Funktionseinschränkungen mindestens
sechs Stunden täglich verrichten könne.
Mit der hiergegen am 23. Oktober 2012 beim Sozialgericht Magdeburg erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, es sei
nicht ausreichend berücksichtigt worden, dass bei ihm eine Verschlechterung des Sehvermögens eingetreten sei und er in Folge
eines Muskelabrisses im rechten Arm diesen nicht mehr belasten könne. Auf Grund der Schmerzen im linken Fuß sei er auf eine
regelmäßige Einnahme von Schmerzmitteln angewiesen. Zudem sei seine Wegefähigkeit eingeschränkt. Die Sehkraft des noch vorhandenen
linken Auges habe sich zwischenzeitlich stark verschlechtert, so dass er zwischenzeitlich auch eine Brille trage.
Das Sozialgericht hat erneut Behandlungs- und Befundberichte von Dr. K. vom 13. Juni 2013, von Dr. G. vom 1. Juli 2013 und
von Dipl.-Med. G. vom 3. Juli 2013 eingeholt. Dr. K. hat auf eine letzte Behandlung am 2. April 2012 hingewiesen, bei der
der Kläger keine Beschwerden beklagt und das Sehvermögen auf dem linken Auge 1,0 betragen habe. Eine Verschlechterung sei
nicht eingetreten. Der Kläger hat zudem das Chirurgisch-Unfallchirurgische Gutachten von Dr. S. vom 21. August 2012 auf Grund
einer ambulanten Untersuchung am 31. Juli 2012 für die DEVK-Versicherungen übersandt. Dort sei ein leicht links hinkendes
Gangbild aufgefallen. Der Kläger benutze keine Gehhilfe oder orthopädische Schuhe. Die Fußsohlenbeschwielung sei links gegenüber
rechts geringgradig vermindert. Eine Verschmächtigung der Beinmuskulatur von links gegenüber rechts betrage maximal 2,5 cm.
Die Funktionsbeeinträchtigung des linken Fußes auf Grund des Mehrfragmentbruchs des linken Fersenbeines werde mit 10/20 bewertet.
Auf Antrag des Klägers ist ein Gutachten nach §
109 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) von dem Facharzt für u.a. Allgemeinchirurgie/Orthopädie Dipl.-Med. Sch. vom 14. April 2015 eingeholt worden. Wegen der Einzelheiten
wird auf Blatt 91 bis 121 der Gerichtsakte Bd. I Bezug genommen.
Mit Urteil vom 7. Juli 2015 hat das Sozialgericht Magdeburg die Klage abgewiesen. Der Kläger sei noch in der Lage, einer Tätigkeit
von sechs Stunden und mehr täglich nachzugehen. Dies ergebe sich aus dem Gutachten von Dr. B. und aus der ausdrücklichen Aussage
von Dr. K. Das nach §
109 SGG von Dipl.-Med. Sch. eingeholte Gutachten sei nur hinsichtlich der Diagnose insofern brauchbar, als es eine in anatomischer
Stellung in störungsfreier Lage des Osteosynthesematerials knöchern fest verheilte Fersenbeintrümmerfraktur beschrieben habe.
Im Übrigen sei das Gutachten unbrauchbar. Dies betreffe nicht nur die Leistungseinschätzung angesichts der beschriebenen Aussagen,
die er mit der Diagnose getroffen habe. Es sei nicht Aufgabe des medizinischen Sachverständigen, dem Gericht das Recht zu
erklären. Alle diesbezüglichen Passagen im Gutachten seien daher überflüssig. Diese seien aber auch Ausdruck der Interessengeleitetheit
des Gutachters, der mit den rechtlichen Ausführungen versucht habe, sein fragwürdiges Gesamtergebnis zur Leistungseinschätzung
zu erklären und das Gericht davon zu überzeugen. U.a. habe der Gutachter Angaben zum Seh- und Hörvermögen des Klägers gemacht,
wobei er sich allein auf die Angaben des Klägers verlassen und die subjektiv geschilderten Beschwerden unkritisch übernommen
habe.
Gegen das ihm am 29. Juli 2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 26. August 2015 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt
eingelegt. Er hat daran festgehalten, dass sich das Sehvermögen seines linken Auges verschlechtert habe. Das Sozialgericht
habe aber keinen aktuellen Befundbericht eingeholt. Zudem leide er unter zunehmender Schwerhörigkeit und Tinnitus. Schließlich
sei am 13. März 2015 das Osteosynthesematerial im linken Fuß entfernt worden. Hierzu hat er die Epikrise der A. H.-Klinik
B. H. vom 17. März 2015 über die stationäre Behandlung vom 13. bis zum 17. März 2015 übersandt. Danach sei am 13. März 2015
die Metallentfernung am Fersenbein mit Arthrose des linken unteren Sprunggelenks durchgeführt worden. Der postoperative Verlauf
habe sich zeitgerecht gestaltet.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 7. Juli 2015 und den Bescheid der Beklagten vom 3. Januar 2012 in der Fassung
des Widerspruchsbescheides vom 16. Oktober 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller, hilfsweise
wegen teilweiser Erwerbsminderung ab dem 1. September 2011 zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat darauf hingewiesen, dass die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen letztmalig am 31. März 2012 erfüllt
seien. Bis zu diesem Zeitpunkt sei der Eintritt des Leistungsfalls der vollen oder teilweisen Erwerbsminderung nicht nachgewiesen.
Die Voraussetzungen des §
241 Abs.
2 SGB VI seien bereits im Zeitpunkt der Rentenantragstellung nicht erfüllt gewesen. Insoweit hat sie auf den Versicherungsverlauf
vom 8. Januar 2016 Bezug genommen.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 22. Februar 2016 ist der Kläger darauf hingewiesen worden, dass beabsichtigt ist, die Berufung
durch Beschluss zurückzuweisen, da die Berufsrichter die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung
nicht für erforderlich halten. Die Beklagte hat eine Abschrift dieses Schreibens erhalten.
Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 1. März 2016 Stellung genommen und an seiner Berufung festgehalten. Einwände gegen den
Versicherungsverlauf vom 8. Januar 2016 und den Zeitpunkt des letztmaligen Vorliegens der besonderen versicherungsrechtlichen
Voraussetzungen am 31. März 2012 hat er nicht erhoben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakte der Beklagten, die sämtlich
Gegenstand der Beratung des Senats gewesen sind, Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht
in seinen Rechten gemäß §§
153 Abs.
1,
54 Abs.
2 Satz 1
SGG. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung.
Gemäß §
43 Abs.
1 und
2 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung,
wenn sie teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre
Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit
erfüllt haben. Teilweise erwerbsgemindert sind nach §
43 Abs.
1 Satz 2
SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen
des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind nach §
43 Abs.
2 Satz 2
SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen
des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist nach §
43 Abs.
3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein
kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Maßgebend ist hier der Zeitraum ab Rentenantragstellung, d.h. vom 19. September 2011 bis zum 31. März 2012. In diesem Zeitraum
liegen die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rentengewährung (noch) vor. Die medizinischen Voraussetzungen
für eine Rentenbewilligung haben sich jedoch bis zum 31. März 2012 nicht feststellen lassen. Dabei geht der Senat vom folgenden
Leistungsbild aus: Der Kläger konnte im Zeitraum von September 2011 bis zum 31. März 2012 noch körperlich leichte Arbeiten
überwiegend im Sitzen sowie geistig zumindest leichte Arbeiten sechs Stunden und mehr täglich verrichten. An die mnestischen
Fähigkeiten konnten bis zu durchschnittliche Anforderungen gestellt werden. Der Kläger verfügte über ein - mit einer Brille
korrigiertes - normales Sehvermögen des linken Auges. Aufgrund des Verlustes des rechten Auges konnten keine Anforderungen
an das räumliche Sehvermögen gestellt werden. Beim Kläger bestand eine volle Gebrauchsfähigkeit beider Hände. Das Hörvermögen
genügte normalen Anforderungen. Dies ergibt sich für den Senat aus dem Gesamtergebnis der medizinischen Ermittlungen im Verwaltungs-
und Gerichtsverfahren. Nach dem Gutachten von Dr. B. vom 15. Dezember 2011 befand sich der Kläger aufgrund der Calcaneustrümmerfraktur
links im Juli 2011 noch in der Rehabilitationsphase. Die Fraktur war mit einer Plattenosteosynthese versorgt und befand sich
in einer guten Stellung im Durchbau. Das Gangbild war links leicht hinkend, wobei weder orthopädische Schuhe noch eine Gehhilfe
oder Unterarmstützen benutzt wurden. Der Kläger verfügte über eine Fahrerlaubnis und einen PKW. Zum damaligen Zeitpunkt waren
leichte, vorwiegend oder wahlweise sitzende Arbeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über fünf kg mit weiteren qualitativen
Einschränkungen ganztäglich für möglich erachtet worden. Eine weitere Besserung war zu erwarten. Diese weitere Besserung ist
aufgrund des Gutachtens von Dr. S. vom 21. August 2012 nachgewiesen. Danach hatte sich das Ausmaß der Verschmächtigung der
Muskulatur des linken Beines gegenüber rechts von bis zu 5,5 cm auf bis zu 2,5 cm verringert. Die Fußsohlenbeschwielung links
war nur noch geringgradig gegenüber rechts vermindert und auch das hinkende Gangbild war linksseitig nur noch dezent vorhanden.
Auch der Gutachter Dr. S. hatte eine knöchernd fest verheilte Fraktur bei lediglich geringgradiger Muskelminderung links gegenüber
rechts beschrieben. Die anfänglich vorhandene Schwellung des Fußrückens links war bei ihm nicht mehr feststellbar. Die oberen
Extremitäten sind von Dr. B. in allen Gelenken aktiv und passiv frei beweglich und nicht schmerzhaft beschrieben worden. Der
Faustschluss war beidseits vollständig, der Händedruck seitengleich kräftig. Verständigungsschwierigkeiten sind weder bei
Dr. B. noch bei Dr. S. aufgefallen. Gegenüber Dr. B. hat der Kläger angegeben, gelegentlich eine Brille zu benutzen. Der behandelnde
Augenarzt Dr. K. hat in seinen Befundberichten vom 12. Juni 2012 und vom 13. Juni 2013 ein korrigiertes Sehvermögen links
von 1,0 angegeben. Keiner der behandelnden Ärzte hat die Diagnose Schwerhörigkeit oder Tinnitus mit aufgeführt.
Ob nach dem 31. März 2012 eine weitergehende Verschlechterung im Gesundheitszustand des Klägers eingetreten ist, wie Dipl.-Med.
Sch. im Ergebnis seiner Nachuntersuchung vom 17. November 2014 eingeschätzt hat, war nicht aufzuklären, da ab diesem Zeitpunkt
die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente nicht mehr vorliegen. Der maßgebliche Fünf-Jahres-Zeitraum
erstreckt sich zunächst vom 20. September 2006 bis zum 19. September 2011, dem Zeitpunkt der Rentenantragstellung. In diesem
Zeitraum lagen 38 Monate mit Pflichtbeiträgen vor. Der Fünf-Jahres-Zeitraum kann nur um die vier Monate der Arbeitslosmeldung
ohne Leistungsbezug vom 1. Oktober 2008 bis zum 31. Januar 2009 verlängert werden. Damit lagen zuletzt am 31. März 2012 36
Monate mit Pflichtbeitragszeiten vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von §
160 Abs.
2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Entscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung
der in §
160 Abs.
2 Nr.
2 SGG genannten Gerichte abweicht.