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LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24.10.2014 - 4 AS 423/14
Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes; Leistungsversagung wegen mangelnder Mitwirkung beim Nachweis verfügbaren Vermögens
Dem Leistungsberechtigten ist es zumutbar, sich mit seinem Leistungsbegehren zunächst an die Behörde zu wenden. Signalisiert diese generelle Leistungsbereitschaft bzw. leitet (hier auf Vorlage der vollständigen Unterlagen) ein erneutes Verwaltungsverfahren ein, ist eine weitere Inanspruchnahme von gerichtlichem Rechtsschutz nicht mehr nötig und das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis entfällt.
Normenkette:
SGB I § 60 Abs. 1 Nr. 1-3
,
SGB I § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 3
,
SGB I § 66 Abs. 1
,
SGB I § 66 Abs. 3
, ,
SGB II § 12 Abs. 1
,
SGB II § 86b Abs. 2 S. 2
,
SGB II § 9 Abs. 1
,
SGG § 86b Abs. 2 S. 1 und S. 4
,
ZPO § 920 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Dessau-Roßlau 11.08.2014 S 4 AS 1925/14 ER
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 11. August 2014 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben sich auch im Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Entscheidungstext anzeigen: