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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.09.2017 - 5 AS 1038/13
Vergleichsraum; schlüssiges Konzept; Salzlandkreis; Preisindex; Rückrechnung; homogener Lebensraum; Mittelzentrum; Vertrauensschutz; Vorhersehbarkeit; Mietwohnungsmarkt; Schätzung; Mietspiegel
1. Der Salzlandkreis mit einer Fläche von 1.426,76 km² und 203.785 Einwohnern ist kein einheitlicher Vergleichsraum, da er wegen der strukturellen Unterschiede kein "homogener Lebensraum" iSd Rechtsprechung des BSG darstellt.
2. Der Salzlandkreis ist in 13 Vergleichsräume zu unterteilen, die aus den Städten, Gemeinden und Verbandsgemeinden bestehen. Diese bilden jeweils homogene Lebensräume und verfügen jeweils über einen eigenen Wohnungsmarkt.
3. Die Bestimmung einer angemessenen Miete ist nicht durch rückwirkende Anwendung eines schlüssigen Konzepts für Zeiträume vor der Datenerhebung möglich. Eine Rückrechnung nach dem Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte scheidet aus.
4. Soweit auch Ermittlungen des Gerichts nicht zu einer validen Datengrundlage führen, sind die KdU bis zu den Beträgen nach § 12 WoGG zuzüglich eines Sicherheitszuschlag zu bewilligen.
Normenkette:
SGB II § 22 Abs. 1
,
WoGG § 12
Vorinstanzen: SG Magdeburg 25.10.2013 S 15 AS 2495/11
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat den Klägern die notwendigen außergerichtlichen Kosten auch für das Berufungsverfahren zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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