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LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 09.07.2012 - 5 AS 178/12
Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Übernahme der Kosten für Instandhaltung und Reparatur eines Eigenheimes; Abgrenzung zwischen Erhaltungsaufwendung und wertsteigernder Erneuerungsmaßnahme
1. Ist die Repratatur einer Anlage im Eigenheim (hier: Elektroinstallation) nicht möglich und muss sie zum Erhalt der Wohnung ausgetauscht werden, sind die Kosten im Rahmen des § 22 Abs 2 Satz 2 SGB II zu übernehmen, auch wenn wirtschaftlich daraus eine Wertsteigerung folgt.
2. Die Abgrenzung zwischen Erhaltungsaufwendung und wertsteigernder Erneuerungsmaßnahme muss nach dem Ziel der Maßnahme erfolgen. Dient sie der Erhaltung oder Wiederherstellung der Wohnung in ihrer bisherigen Substanz, handelt es sich um Instandhaltung iSv § 22 Abs 2 SGB II. Soll ein neuer, verbesserter Zustand geschaffen werden, geht es um eine Verbesserung, die nicht aus SGB II-Leistungen zu finanzieren ist.
1. Ist die Reparatur einer Anlage im Eigenheim (hier: Elektroinstallation) nicht möglich und muss sie zum Erhalt der Wohnung ausgetauscht werden, sind die Kosten im Rahmen des § 22 Abs. 2 S. 1 SGB II zu übernehmen, auch wenn wirtschaftlich daraus eine Wertsteigerung folgt.
2. Die Abgrenzung zwischen Erhaltungsaufwendung und wertsteigernder Erneuerungsmaßnahme muss nach dem Ziel der Maßnahme erfolgen. Dient sie der Erhaltung oder Wiederherstellung der Wohnung in ihrer bisherigen Substanz, handelt es sich um Instandhaltung im Sinne von § 22 Abs. 2 SGB II. Soll ein neuer, verbesserter Zustand geschaffen werden, geht es um eine Verbesserung, die nicht aus SGB II-Leistungen zu finanzieren ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB II § 22 Abs. 2 S. 1
Vorinstanzen: SG Magdeburg 19.04.2012 S 15 AS 4349/11 ER
Der Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 19. April 2012 wird aufgehoben und der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern - nach Vorlage der Rechnung des Elektroinstallateurs über die Erneuerung der Elektroanlage - vorläufig Leistungen in Höhe des Rechnungsbetrages, höchstens jedoch 2.499,95 EUR, zu gewähren.
Der Antragsgegner hat den Antragstellern die ihnen entstandenen außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: