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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28.08.2013 - 5 AS 191/11
Aufhebung und Erstattung überzahlter Leistungen nach dem SGB II; Umfang der gerichtlichen Kontrolle
Auch bei einer Klage wegen Änderung einer bestandskräftigen Leistungsbewilligung sind grundsätzlich alle den Grund und die Höhe der bereits bewilligten Leistungen betreffenden Berechnungsfaktoren zu prüfen, soweit Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit ersichtlich oder vorgetragen sind (vgl BSG, Urteil vom 28.03.2013, Az B 4 AS 59/12 R, juris RN 28). Insoweit gibt der Senat seine bisherige Rechtsprechung auf, wonach eine Überprüfung nur stattzufinden hat, wenn Einwände gegen die bestandskräftige Leistungsbewilligung erhoben werden.
Normenkette:
SGB X § 44 Abs. 1 S. 1
,
SGB X § 45 Abs. 1
,
SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3
,
SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3
,
SGB X § 50 Abs. 1 S. 1
,
SGB II § 40
,
SGG § 77
Vorinstanzen: SG Magdeburg 06.04.2011 S 6 AS 296/09
Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 6. April 2011 und der Bescheid des Beklagten vom 13. März 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Januar 2009 werden abgeändert, soweit der Beklagte die Leistungsbewilligung in Höhe eines Betrags von mehr als 1.305,28 EUR aufgehoben und diesen Betrag zur Erstattung gestellt hat.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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