Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung; öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch - Arbeitsgelegenheit; Mehraufwandsentschädigung;
Mehraufwand; öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch; Zusätzlichkeit; Klageänderung; Klageerweiterung
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Feststellung des Fortbestehens einer Arbeitsgelegenheit, hilfsweise Wertersatz für von ihr erbrachte
Arbeitsleistung.
Die 1968 geborene Klägerin bezog Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs
(Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II) von der Rechtsvorgängerin des Beigeladenen, der Jobcenter Arbeitsgemeinschaft M. GmbH (im Folgenden: ARGE). Aufgrund eines
Vermittlungsvorschlags der ARGE nahm sie ab 4. Juni 2007 eine Arbeitsgelegenheit als Näherin bei der Beklagten wahr, einer
gemeinnützigen GmbH, die verschiedene Schulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen durchführt.
Dieser Arbeitsgelegenheit lag ein Bewilligungsbescheid der ARGE an die Beklagte vom 1. Juni 2007 zugrunde. Damit wurde der
Beklagten die Förderung der "Schaffung von Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung - Zusatzjobs" für insgesamt
30 Teilnehmer bewilligt. Diese sollten in der Maßnahme "Unterstützung der didaktisch methodischen Arbeit des Vereins K e.V.
durch die Herstellung von Spiel-, Lern- und Arbeitsmaterialien" eingesetzt werden. Ihre Tätigkeit sollte darin bestehen, verschiedene
Gegenstände zu fertigen (Lernpuppen, Liegepolsterschränke, Krabbelpodeste, Matschbeckentisch usw.), die zur Verbesserung der
Lebens-, Lern- und Spielbedingungen in einer von dem Verein betriebenen Kindertagesstätte dienen sollten. Die Teilnehmer sollten
dabei in verschiedenen Teilbereichen eingesetzt werden. Unter anderem war der Einsatz von sechs Teilnehmern als "Näherinnen,
Textilfacharbeiter, Maßschneider" vorgesehen. Zugangsvoraussetzung sollten "elementare Grundkenntnisse im Schneiderhandwerk"
sein.
Ausweislich der Projektbeschreibung, die der Bewilligungsentscheidung zugrunde lag, wurden die herzustellenden Gegenstände
nicht zur Erfüllung von Pflichtaufgaben des Vereins benötigt; vielmehr werde eine freiwillige Verbesserung der didaktischen
Arbeit bezweckt. Dem Förderantrag lag eine Erklärung des Vereins K e.V. bei, wonach sich bei seiner bisherigen Arbeit u.a.
der Einsatz der von der Beklagten in ihrer Arbeitsmarktorientierten Lernfabrik hergestellten Lernpuppen sehr bewährt hatte.
Dem Verein fehlten aber die finanziellen Mittel, um weitere Lernmaterialien entgeltlich anzuschaffen. Es wurde versichert,
dass die vom Beklagten zur Verfügung gestellten Produkte ausschließlich für gemeinnützige Zwecke eingesetzt und nicht veräußert
würden. Weiter lag dem Förderantrag eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Kreishandwerkerschaft M. bei. Diese bestätigte,
dass gegen die Maßnahme keine Einwände bestünden, solange es sich um Arbeiten handele, wie im Antrag ausgeführt. Eine Vergabe
an örtliche Handwerksunternehmen komme wegen der Spezifik der Arbeiten nicht in Betracht.
Die Klägerin trat die Maßnahme am 4. Juni 2007 an. An diesem Tag unterschrieb sie, ebenso wie ein Vertreter der Beklagten,
eine von der Beklagten vorformulierte "Bestätigung", wonach kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis im Sinne
des Arbeitsrechts begründet werde. Im Rahmen der Arbeitsgelegenheit war sie als Näherin mit der Fertigung von Lernpuppen beschäftigt.
Über einschlägige berufliche Vorerfahrungen verfügte sie nicht. Sie war in der Vergangenheit als Blumenbinderin und in einem
Kindergarten tätig gewesen. Für ihre Tätigkeit erhielt sie von der Beklagten die vorgesehene Mehraufwandsentschädigung in
Höhe von 1,28 EUR pro Stunde ausgezahlt. Daneben bezog sie weiterhin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts von der
ARGE. Während der Maßnahme war die Klägerin wiederholt für mehrere Wochen arbeitsunfähig erkrankt, zuletzt vom 3. März bis
zum 4. April und wieder ab dem 8. April 2008. Mit Schreiben vom 10. April 2008 teilte die Beklagte ihr deshalb mit, sie hebe
die Vereinbarung für die Arbeitsgelegenheit zum 10. April 2008 wegen längerer Krankheit auf.
Daraufhin hat die Kläger am 2. Mai 2008 Klage vor dem Arbeitsgericht M. erhoben. Zunächst hat sie die Feststellung begehrt,
dass das - nach ihrer Ansicht vorliegende - Arbeitsverhältnis mit der Beklagten fortbestehe; außerdem sollte die Beklagte
verurteilt werden, sie weiterhin zu beschäftigen. Das Arbeitsgericht hat den Rechtsstreit an das Sozialgericht Magdeburg verwiesen.
Dieses hat das gemäß §
75 Abs.
2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) das Jobcenter Landeshauptstadt M. beigeladen. In der Folge hat die Klägerin ihren Antrag umgestellt und die Feststellung
beantragt, dass das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten, hilfsweise die Maßnahme zwischen den Beteiligten nicht beendet worden
sei, sondern fortbestanden habe. Ihr stehe über den 10. April 2008 hinaus eine Mehraufwandsentschädigung zu. Sie habe auch
tatsächlich Auslagen gehabt, nämlich für die Anschaffung einer Monatskarte zum Preis von 38,50 EUR.
Mit Urteil vom 8. März 2013 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Kündigungsschutzklage mit dem Weiterbeschäftigungsantrag
habe keinen Erfolg haben können, weil kein Arbeitsverhältnis vorgelegen habe, sondern eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung
in einem öffentlich-rechtlichen Dreiecksverhältnis. Selbst wenn man von einer Rechtswidrigkeit der Maßnahme mangels Zusätzlichkeit
ausgehe, ergebe sich daraus kein privatrechtliches Arbeitsverhältnis. Soweit die Klägerin hilfsweise die Feststellung der
Rechtswidrigkeit der Beendigung der Maßnahme begehre, sei die Klage unzulässig, weil es am notwendigen Feststellungsinteresse
fehle. Für den streitgegenständlichen Zeitraum ab 10. April 2008 könne die Klägerin ein solches nicht mit einem möglichen
öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch begründen, weil sie in dieser Zeit keine Arbeitsleistung erbracht habe. Ein Feststellungsinteresse
könne auch nicht mit Verweis auf einen Aufwendungsersatz angenommen werden; dass der Klägerin nach Beendigung der Maßnahme
Aufwendungen entstanden seien, habe sie nicht belegt und erschließe sich der Kammer auch nicht.
Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 15. Januar 2015 als unzulässig verworfen,
weil der Beschwerdewert des §
144 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGG nicht erreicht sei. Die Klägerin begehre die streitgegenständliche Feststellung, weil diese nach ihrer Auffassung Grundlage
für einen Anspruch auf Aufwandsentschädigung für die Zeit nach Abbruch der Maßnahme sei. Nach dem erstinstanzlichen Vorbringen
der Klägerin belaufe sich dieser Anspruch für 41 Arbeitstage vom 8. April bis 3. Juni 2008 lediglich auf 314,88 EUR. Sollten
im Berufungsverfahren weitere Entschädigungszahlungen für Zeiten der Krankheit geltend gemacht werden, wäre dies mit Blick
auf den Beschwerdewert unbeachtlich. Darüber hinaus ergäbe sich dann lediglich ein weiterer geltend gemachter Anspruch in
Höhe von 337,92 EUR, insgesamt also 652,80 EUR. Die Revision hat der Senat nicht zugelassen.
Auf Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hin hat das Bundessozialgericht mit Beschluss vom 5. August 2015 den Beschluss
des Senats aufgehoben und den Rechtsstreit zurückverwiesen. Der Senat habe zu Unrecht angenommen, dass die Klägerin eine Mehraufwandsentschädigung
für die Zeit vom 8. April bis zum 3. Juni 2008 begehre. Dem habe sie widersprochen, indem sie ihren Antrag auf Feststellung
des Fortbestehens eines Arbeitsverhältnisses aufrechterhalten habe. Ausgangspunkt der Wertbestimmung könne deshalb nur dieser
Antrag sein, also der Wert des - nach Ansicht der Klägerin - fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. Der materielle Gegenwert
des Klagebegehrens könne sich nur in dem Entgelt widerspiegeln, das aus der Behauptung resultiere, es habe ein Arbeitsverhältnis
vorgelegen. Es sei davon auszugehen, dass dieses die Grenze von 750 EUR übersteige. In seinem Beschluss hat das Bundessozialgericht
darauf hingewiesen, dass eine Arbeitsgelegenheit gegen Mehraufwandsentschädigung kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts
darstelle. Wenn es bei der Arbeitsgelegenheit - wie von der Klägerin vorgebracht - an der Voraussetzung der Zusätzlichkeit
gefehlt haben sollte, käme allerdings ein Anspruch auf Wertersatz auf Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs
in Betracht.
Nach der Zurückverweisung hält die Klägerin nicht mehr daran fest, dass ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis vorgelegen
habe. Nunmehr macht sie hilfsweise einen Anspruch auf Wertersatz auf Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs
geltend.
Sie trägt vor, sie habe während der Teilnahme an der Maßnahme drei bis vier Puppen angefertigt. Diese habe sie genäht und
befüllt. Die Puppen seien für Kindergärten, Schwerbehinderte und Seniorenheime bestimmt gewesen. Eine Puppe, die sie genäht
habe, habe sie später in einem Kindergarten in M. wiedergesehen. Es seien aber auch Puppen z.B. an ein Pflegeheim, an das
Stadion des 1. FC M. und an die Kinderstube des Beigeladenen gegangen. Sie ist der Auffassung, die Arbeitsgelegenheit sei
nicht zusätzlich und deshalb rechtswidrig gewesen. Die von ihr gefertigten Lern- und Sprechpuppen würden zu Preisen zwischen
200 und 250 EUR gehandelt. Sie habe solche Puppen in einem Katalog für Kindergartenbedarf gesehen. Ihre Fertigung werde üblicherweise
von ausgebildeten Fachkräften vorgenommen. Insoweit sei von einem fiktiven Lohn für eine Tätigkeit als Näherin von 6,94 EUR
brutto auszugehen. Für insgesamt 746 geleistete Arbeitsstunden an 125 Arbeitstagen ergebe sich daher ein Gesamtanspruch von
5.177,24 EUR. Abzüglich der von der Beigeladenen für die betroffenen Zeiträume gewährten Leistungen ergebe sich für die Zeit
vom 4. Juni 2007 bis zum 8. April 2008 ein Erstattungsbetrag von insgesamt 372,69 EUR. Wegen der Einzelheiten der Berechnung
wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 11. August 2017 sowie den von ihr in Bezug genommenen Schriftsatz der Beigeladenen
vom 6. Juli 2017 verwiesen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 8. März 2013 aufzuheben und festzustellen, dass die Maßnahme zwischen den Beteiligten
durch die Beendigungserklärung der Beklagten vom 10. April 2008 nicht beendet wurde, sondern darüber hinaus bis zum 3. Juni
2008 fortbestanden hat,
hilfsweise den Beigeladenen zu verurteilen, ihr eine Entschädigung für geleistete 125 Arbeitstage bzw. insgesamt 746 Arbeitsstunden
in dem Zeitraum vom 4. Juni 2007 bis zum 8. April 2008 in Höhe von 372,69 EUR zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Anträge der Klägerin zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die Arbeitsgelegenheit sei durch das Schreiben vom 10. April 2008 wirksam beendet worden. Eine Mehraufwandsentschädigung
stehe der Klägerin nur für Zeiten zu, in denen sie tatsächlich gearbeitet habe, nicht jedoch für Zeiten, in denen sie z.B.
wegen Krankheit gefehlt habe. Auf ein Arbeitsentgelt als Näherin habe die Klägerin keinen Anspruch, weil kein Arbeitsverhältnis
bestanden und sie keine versicherungspflichtige Tätigkeit verrichtet habe; außerdem habe sie den Beruf der Näherin nicht erlernt.
Ihr Aufwand sei durch die Mehraufwandsentschädigung abgegolten worden.
Die Beklagte behauptet, die in Rede stehenden Puppen seien an Kinderbetreuungseinrichtungen abgegeben worden. An welche Einrichtungen
genau, könne sie nicht mehr nachvollziehen, weil alle diesbezüglichen Unterlagen bei einem Hochwasser vernichtet worden seien.
Es lasse sich aber mit Sicherheit sagen, dass die Abgabe unentgeltlich erfolgt sei. Anderenfalls müsste sich ein Geldfluss
in ihrem Computersystem nachvollziehen lassen; dies sei aber nicht der Fall. Im Übrigen verweist die Beklagte darauf, dass
sie als gemeinnützige GmbH nicht auf Gewinnerzielung, sondern auf die Vermittlung von Wissen und Fertigkeiten ausgerichtet
sei.
Der Beigeladene beantragt,
die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung, der Klägerin stehe schon deshalb kein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch zu, weil die Arbeitsgelegenheit
nicht zu einer Mehrung fremden Vermögens geführt habe. Dies ergebe sich schon daraus, dass die Arbeiten zusätzlich gewesen
seien. Die Herstellung der Puppen hätte nicht zu diesem Zeitpunkt und in diesem Umfang erfolgen müssen. Es gebe auch keinen
Hinweis darauf, dass die Puppen gewinnbringend veräußert worden wären.
Die Klägerin, die Beklagte und der Beigeladene haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden
erklärt.
Die Prozessakte des Sozialgerichts und die Verwaltungsakten des Beigeladenen haben vorgelegen und sind bei der Entscheidungsfindung
berücksichtigt worden.
Entscheidungsgründe:
1.
Die Berufung hat keinen Erfolg.
a.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Denn nach der gemäß §
160a Abs.
5, §
170 Abs.
5 SGG für den Senat bindenden rechtlichen Beurteilung des Bundessozialgerichts übersteigt der Beschwerdewert die Grenze des §
144 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGG von 750 EUR. Insoweit ist es unschädlich, dass die Klägerin ihren ursprünglichen Hauptantrag auf Feststellung eines Arbeitsverhältnisses,
auf dem diese Wertermittlung beruhte, nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts zurückgenommen hat. Maßgeblich für die
Wertermittlung ist gemäß §
202 Satz 1
SGG in Verbindung mit §
4 Abs.
1 Satz 1
Zivilprozessordnung (
ZPO) der Zeitpunkt der Berufungseinlegung. Die Berufung ist auch form- und fristgemäß erhoben worden (§
151 SGG).
b.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Nach Rücknahme des ursprünglichen Hauptantrags zielt die Berufung nun als Hauptbegehren
auf die Feststellung des Fortbestehens der Arbeitsgelegenheit über den 10. April 2008 hinaus.
Insoweit hat das Sozialgericht die Klage zu Recht abgewiesen, weil es für dieses Begehren am nötigen Feststellungsinteresse
fehlt. Zur Begründung kann im Wesentlichen gemäß §
153 Abs.
2 SGG auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Urteil verwiesen werden. Es ist lediglich Folgendes zu ergänzen: Wenn
man mit der Klägerin von einem wirksam begründeten und über den 10. April 2008 hinaus fortbestehenden Maßnahmeverhältnis ausginge,
wäre nicht gänzlich ausgeschlossen, dass ihr noch ein Anspruch auf weitere Mehraufwandsentschädigung zustehen könnte. Ein
Anspruch besteht zwar nur für einen tatsächlich angefallenen Mehraufwand. Daraus wird gefolgert, dass für Zeiten, in denen
z.B. aufgrund von Krankheit keine Arbeit verrichtet wird, auch kein Anspruch auf Zahlung einer Mehraufwandsentschädigung besteht
(vgl. Stölting, in: Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 16d Rn. 61). Etwas anderes kann aber ausnahmsweise dann gelten, wenn ein bereits vor der Krankheit angefallener Aufwand fortwirkt,
etwa - wie von der Klägerin behauptet - in Form von Kosten einer bereits angeschafften Zeitfahrkarte (vgl. LSG Sachsen-Anhalt,
Urteil vom 24. Mai 2012 - L 2 AS 397/10 -, juris Rn. 29). Ein Anspruch auf Aufwandsentschädigung würde dann allerdings voraussetzen, dass diese Kosten nicht durch
die bereits geleistete Aufwandsentschädigung abgegolten sind. Unabhängig davon, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, wäre in
einem solchen Fall aber vorrangig eine Leistungsklage zu erheben (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 12. Auflage 2017, §
55 Rn. 19). Die von der Klägerin trotz entsprechenden Hinweises aufrecht erhaltene Feststellungsklage ist deshalb unzulässig.
2.
Der erstmals im Berufungsverfahren hilfsweise gestellte Antrag auf Verurteilung der Beigeladenen zur Zahlung von 372,69 EUR
hat ebenfalls keinen Erfolg.
a.
Die mit diesem Antrag einhergehende Klageerweiterung ist allerdings zulässig. Eine solche Klageänderung gemäß §
99 SGG kann auch noch im Berufungsverfahren erfolgen. Dies setzt eine zulässige Berufung voraus. Die Klageänderung darf nicht dazu
führen, dass der Klagegegenstand völlig ausgetauscht wird und die Berufung nur noch den neuen Anspruch betrifft. Vielmehr
muss das Hauptbegehren zumindest auch in der Beseitigung einer in dem angefochtenen Urteil liegenden Beschwer liegen (vgl.
Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 11. Oktober 2000 - VIII ZR 321/99 -, NJW 2001, 226; Gaier, NJW 2001, 3289; Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, a.a.O., § 99 Rn. 12). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Klageänderung.
Die Klägerin macht den neuen Anspruch nur hilfsweise neben dem ursprünglichen Hilfsantrag geltend.
b.
Die Klage ist als reine Leistungsklage nach §
54 Abs.
5 SGG zulässig. Über den von der Klägerin geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch muss der Beigeladene nicht
zunächst durch Verwaltungsakt entscheiden (vgl. BSG, Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 98/10 R -, juris Rn. 13; Urteil vom 22. August 2013 - B 14 AS 75/12 R -, juris Rn. 12).
c.
Die Klage ist aber unbegründet. Der Klägerin steht kein Zahlungsanspruch gegen den Beigeladenen zu. Der als Anspruchsgrundlage
einzig in Betracht kommende öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch ist darauf gerichtet, eine mit der Rechtslage nicht
übereinstimmende Vermögenslage auszugleichen. Er verschafft dem Anspruchsinhaber ein Recht auf Herausgabe des Erlangten, wenn
in einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis eine Leistung ohne Rechtsgrund oder ohne eine sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebung
erfolgt ist (vgl. BSG, Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 98/10 R -, juris Rn. 14; Urteil vom 27. August 2011 - B 4 AS 1/10 R -, juris Rn. 24; Urteil vom 22. August 2013 - B 14 AS 75/12 R -, juris Rn. 13; J. Neumann, Sozialrecht aktuell 2012, 1, 2 ff.).
Zwar ist die Klägerin im Rahmen der Arbeitsgelegenheit ohne Rechtsgrund tätig geworden (dazu unter aa.). Es liegt aber keine
Vermögensverschiebung vor (dazu unter bb.).
aa.
Die Klägerin ist ohne einen Rechtsgrund tätig geworden; denn es fehlt an einer konkreten öffentlich-rechtlichen Regelung zur
Begründung einer Arbeitsgelegenheit. Eine Arbeitsgelegenheit nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung findet in einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis statt, das zu
seiner Begründung einer öffentlich-rechtlichen Regelung bedarf (vgl. Bundesarbeitsgericht (BAG), Beschluss vom 8. November
2006 - 5 AZR 36/06 -, NZA 2007, 53, 54). Alle wesentlichen Entscheidungen, die dieses Rechtsverhältnis betreffen, sind vom Leistungsträger (hier: dem Beigeladenen
bzw. der ARGE) zu treffen (vgl. BAG, Urteil vom 19.11.2008 - 10 AZR 658/07 -, NZA 2009, 269; 271; BSG, Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 98/10 R -, juris Rn. 19). Dies kann entweder durch eine Eingliederungsvereinbarung oder durch einen Verwaltungsakt geschehen (vgl.
BSG, Urteil vom 27. August 2011 - B 4 AS 1/10 R -, juris Rn. 29).
Die ARGE hatte nach Bekunden des Beigeladenen im Vorfeld der Arbeitsgelegenheit eine Eingliederungsvereinbarung mit der Klägerin
geschlossen. Diese liegt nicht mehr vor. Es gibt jedoch - auch nach Auffassung des Beigeladenen - keinen Anhaltspunkt dafür,
dass in dieser Vereinbarung eine konkrete Regelung zur Begründung eines Maßnahmeverhältnisses getroffen worden wäre (siehe
dazu BSG, Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 101/10 R -, juris Rn. 16 f.).
Wenn in einer Eingliederungsvereinbarung (oder einem sie ersetzenden Verwaltungsakt) keine Konkretisierung über eine Arbeitsgelegenheit
vorgenommen worden ist, bedarf es dieser Festlegungen "im Nachgang" durch einseitige Regelung des Trägers (vgl. BSG, Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 101/10 R -, juris Rn. 16). Ein solcher Verwaltungsakt kann nach Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch in Form eines Vermittlungsvorschlags
ergehen. Dies soll allerdings voraussetzen, dass das Schreiben alle wesentlichen Angaben zu der Arbeitsgelegenheit enthält
(vgl. BSG, Urteil vom 27. August 2011 - B 4 AS 1/10 R -, juris Rn. 31 f.). Daran fehlt es vorliegend. Der Vermittlungsvorschlag, den die ARGE der Klägerin unterbreitete, liegt
zwar nicht mehr vor. Sein Inhalt lässt sich aber rekonstruieren. Nach dem Vorbringen der Klägerin und der Vertreterin des
Beigeladenen im Erörterungstermin am 18. Mai 2017 ist davon auszugehen, dass er hinsichtlich der Informationen über die Arbeitsgelegenheit
dem Vermittlungsvorschlag entsprach, den die ARGE der Beklagten übermittelte. Ein Abdruck davon findet sich in der Maßnahmeakte.
Dieser Vermittlungsvorschlag enthält zwar Angaben zur Tätigkeit ("Bekleidungsnäher/in"), aber keine Aussage u.a. über den
Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme, den zeitlichen Umfang der Tätigkeit und die Höhe der Mehraufwandsentschädigung. Damit fehlen
wesentliche Punkte, die einer Regelung bedurft hätten.
Im Ergebnis ändert sich auch dann nichts, wenn man davon ausgeht, dass die Vollständigkeit bzw. die hinreichende Bestimmtheit
eines Vermittlungsvorschlags nicht das entscheidende Abgrenzungskriterium dafür ist, ob ein Verwaltungsakt vorliegt oder nicht
(vgl. Harks, in: jurisPK-SGB II, 4. Auflage 2015, § 16d Rn. 80 ff.). Der Vermittlungsvorschlag des Beigeladenen an die Klägerin lässt in keiner Weise erkennen, dass damit eine Regelung
zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses getroffen werden sollte.
Ein Rechtsgrund für die Arbeitsgelegenheit ist auch nicht durch die von der Klägerin und einem Vertreter der Beklagten unterschriebene
"Bestätigung" vom 4. Juni 2007 geschaffen worden. Zum einen fehlte der Beklagten die Befugnis zur Schaffung einer solchen
öffentlich-rechtlichen Rechtsfolge. Zum anderen ist das Schreiben sowohl nach seiner Überschrift ("Bestätigung") als auch
nach seinem weiteren Inhalt nicht auf die Setzung von Rechtsfolgen gerichtet (zum Charakter derartiger "Bestätigungen", "Maßnahmeverträge"
usw. siehe Rixen/Pananis, NJW 2005, 2177, 2179 f.; Stahlmann, in: ders., Recht und Praxis der Ein-Euro-Jobs, 2006, S. 124 ff.).
bb.
Durch die Tätigkeit der Klägerin ist es aber nicht zu einer vom Beigeladenen auszugleichenden Vermögensverschiebung gekommen.
Läge ein Vermögenszuwachs bei der Beklagten vor, müsste der Beigeladene sich diesen zurechnen lassen, weil seine Rechtsvorgängerin
die Maßnahme veranlasst und die Klägerin zur Erfüllung einer dieser gegenüber bestehenden Verpflichtung gehandelt hat (vgl.
BSG, Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 98/10 R -, juris Rn. 19; Urteil vom 27. August 2011 - B 4 AS 1/10 R -, juris Rn. 26).
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bedeutet die Arbeitsleistung im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit jedenfalls
immer dann auch eine Mehrung fremden Vermögens, wenn es an der Voraussetzung der Zusätzlichkeit fehlt (vgl. BSG, Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 98/10 R -, juris Rn. 18; Urteil vom 27. August 2011 - B 4 AS 1/10 R -, juris Rn. 27). Zusätzlich sind Arbeiten, wenn sie ohne die Förderung nicht, nicht in diesem Umfang oder erst zu einem
späteren Zeitpunkt durchgeführt würden. Das ergibt sich heute aus § 16d Abs. 2 Satz 1 SGB II. Im streitgegenständlichen Zeitraum fehlte eine solche unmittelbar anwendbare gesetzliche Begriffsbestimmung; das Gleiche
ergab sich aber aus einem Rückgriff auf § 261 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (Arbeitsförderung -
SGB III), der bis zum 31. März 2012 galt (vgl. BSG, Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 98/10 R -, juris Rn. 18; Urteil vom 27. August 2011 - B 4 AS 1/10 R -, juris Rn. 27).
Abzustellen ist insoweit auf die Aufgabenplanung des jeweiligen Maßnahmeträgers (vgl. Kohte, in: Gagel, SGB II/SGB III § 16d SGB II Rn. 17 (Stand: Dezember 2013); vgl. auch BSG, Urteil vom 30. September 1992 - 11 RAr 3/92 -, juris Rn. 22), hier also der Beklagten. Es besteht kein Zweifel daran, dass die Beklagte die von der Klägerin ausgeführten
Arbeiten ohne die Förderung nicht hätte vornehmen lassen. Die Beklagte hatte an der Arbeitsleistung der Klägerin und an den
von ihr hergestellten Lern- und Sprechpuppen kein eigenes Interesse. Sie ist eine gemeinnützige GmbH, die Bildungs- und Trainingsmaßnahmen
durchführt. Mit der Fertigung der Puppen und der weiteren Lern- und Spielmaterialien verfolgte sie primär das Ziel, der Klägerin
und den übrigen Teilnehmern eine - vom Beigeladenen geförderte - Beschäftigung zu bieten. Die dabei entstandenen Puppen waren
letztlich ein "Abfallprodukt" dieser Beschäftigung und wären ohne sie nicht gefertigt worden.
Es kann dahinstehen, ob bei der Prüfung der Zusätzlichkeit auch der Empfänger der produzierten Lern- und Spielmaterialien,
die Elterninitiative K e.V., in den Blick zu nehmen ist. Es wird angenommen, dass in Fällen, in denen ein Maßnahmeträger Arbeiten
für einen Dritten übernimmt, darauf abzustellen sei, ob die Arbeiten für den Dritten zusätzlich sind (vgl. Voelzke, in: Hauck/Noftz,
SGB II, § 16 Rn. 68 (Stand: November 2016)). Vorliegend hat die Beklagte allerdings nicht Arbeiten für die Elterninitiative ausgeführt,
sondern lediglich die Arbeitsprodukte an diese abgegeben. Aber selbst wenn man auch insoweit eine Zusätzlichkeit auf Seiten
des Empfängers verlangen wollte, würde dies zu keinem anderen Ergebnis führen. Aus den Antragsunterlagen zur Schaffung der
Arbeitsgelegenheit ergibt sich eindeutig, dass die Elterninitiative die in Rede stehenden Puppen schon aufgrund ihrer beschränkten
finanziellen Mittel nicht anderweitig angeschafft hätte. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass diese Angaben unzutreffend
wären. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass die Puppen zum ordnungsgemäßen Betrieb einer Kindertagesstätte zwingend
benötigt würden. Weiter hat der Trägerverein sich verpflichtet, die erhaltenen Gegenstände nicht zu veräußern.
An der Zusätzlichkeit der von der Klägerin geleisteten Arbeiten würde sich auch nichts ändern, falls einzelne Puppen, wie
von ihr behauptet, an andere Einrichtungen abgegeben worden wären. Dafür, dass dies tatsächlich geschehen ist, liegen allerdings
keine belastbaren Anhaltspunkte vor. In der Maßnahmeakte des Beigeladenen findet sich ein Übergabeprotokoll, in dem die Elterninitiative
den Erhalt von insgesamt sechs Lernpuppen bestätigt. Die Angaben der Klägerin zu anderen Empfängern sind letztlich vage geblieben.
Möglichweise liegt insoweit ein Missverständnis vor; denn aus den Maßnahmeunterlagen ergibt sich, dass die Beklagte derartige
Puppen auch im Rahmen anderer Maßnahmen hat fertigen lassen. Jedenfalls deutet nichts darauf hin, dass sie die von der Klägerin
gefertigten Puppen gegen Entgelt bzw. zum Zwecke der Gewinnerzielung veräußert hätte. Auch die Klägerin hat auf Nachfrage
erklärt, sie habe dafür keine konkreten Anhaltspunkte. Allein der Umstand, dass sie ähnliche oder sogar identische Puppen
in einem Katalog für Kindergartenbedarf gesehen haben will, der ihr aber nicht mehr vorliegt, hilft nicht weiter, zumal ähnliche
Puppen unstreitig im Fachhandel angeboten werden.
Der Feststellung, dass es sich um zusätzliche Arbeiten handelte, steht auch nicht entgegen, dass es sich bei diesen Puppen
offenbar um hochwertige Produkte handelte, die für die pädagogische Arbeit in einer Kindertagesstätte nützlich waren. Die
gesetzlichen Vorgaben zur Schaffung einer Arbeitsgelegenheit sind vielmehr gerade darauf ausgelegt, dass dort sinnvolle und
werthaltige Arbeitsergebnisse produziert werden und es sich nicht lediglich um eine Beschäftigungstherapie als Selbstzweck
handelt. Die in einer Arbeitsgelegenheit geleisteten Arbeiten müssen nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II a.F. (jetzt: § 16d Abs. 1 Satz 1 SGB II) stets gleichermaßen zusätzlich sein und im öffentlichen Interesse liegen. Dieses öffentliche Interesse muss sich gerade
auf das Arbeitsergebnis beziehen. Das ergibt sich heute ausdrücklich aus § 16d Abs. 3 Satz 1 SGB II, gilt aber in gleicher Weise für die frühere Rechtslage (vgl. auch BSG, Urteil vom 15. Oktober 1989 - 7 RAr 148/88 -, juris Rn. 28 ff.). Es geht darum, dass mit den aus Steuergeldern finanzierten Arbeitsgelegenheiten eine Wertschöpfung
für die Allgemeinheit erzielt wird (vgl. BR-Drs. 313/11, S. 236 f. (zu § 16d Abs. 3 n.F.)). So verhält es sich vorliegend
mit den Lern- und Sprechpuppen, die zum Einsatz in einer Kindertagesstätte bestimmt waren (zum öffentlichen Interesse an einer
Maßnahme im Kindergartenbereich siehe BSG, Urteil vom 15. Oktober 1989 - 7 RAr 148/88 -, juris Rn. 24 ff.).
Besondere Umstände, die trotz der Zusätzlichkeit der Arbeitsgelegenheit die Annahme einer auszugleichenden Vermögensverschiebung
begründen könnten, sind nicht ersichtlich.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 Abs.
1 und 4
SGG.
4.
Gründe, die Revision zuzulassen (§
160 Abs.
2 SGG), liegen nicht vor.