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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.09.2017 - 5 AS 603/15
Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung; öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch - Arbeitsgelegenheit; Mehraufwandsentschädigung; Mehraufwand; öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch; Zusätzlichkeit; Klageänderung; Klageerweiterung
1. Bei einer Arbeitsgelegenheit besteht ein Anspruch auf Mehraufwandsentschädigung nur für einen tatsächlich angefallenen Mehraufwand. Ein solcher kann ausnahmsweise auch für Zeiträume anzunehmen sein, in denen z.B. aufgrund von Krankheit keine Arbeit verrichtet wird. Das setzt voraus, dass ein bereits vor der Krankheit angefallener Aufwand fortwirkt, etwa in Form von Kosten einer bereits angeschafften Zeitfahrkarte (Anschluss an LSG Sachsen-Anhalt, Urt v 24. Mai 2012 - L 2 AS 397/10).
2. Eine Klageerweiterung im Berufungsverfahren setzt eine zulässige Berufung voraus. Die Klageänderung darf nicht dazu führen, dass der Klagegegenstand völlig ausgetauscht wird und die Berufung nur noch den neuen Anspruch betrifft (vgl BGH, Urt v 11. Oktober 2000 - VIII ZR 321/99).
3. Rechtsgrund für die im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit erbrachte Arbeitsleistung kann eine Eingliederungsvereinbarung oder ein Verwaltungsakt sein, nicht aber eine Vereinbarung zwischen dem Leistungsbezieher und dem Maßnahmeträger.
4. Die Arbeitsleistung im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit stellt jedenfalls dann eine Mehrung fremden Vermögens dar, wenn es an der Voraussetzung der Zusätzlichkeit fehlt (vgl BSG, Urt v 13. April 2011 - B 14 AS 98/10 R; Urt v 27. August 2011 - B 4 AS 1/10 R). Daran fehlt es, wenn vorrangiges Ziel der Maßnahme die Förderung des Leistungsbeziehers ist und das Arbeitsergebnis nur ein "Abfallprodukt" darstellt.
Normenkette:
SGB III § 261
,
SGB II a.F. § 16 Abs. 3 S. 2
,
SGB II § 16d
,
SGG § 99
Vorinstanzen: SG Magdeburg 08.03.2013 S 5 AS 2131/08
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 8. März 2013 wird zurückgewiesen. Die Klage auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 372,69 EUR wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: