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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.09.2017 - 5 AS 8/16
Wegegeld; Pauschale; Aufwendungsersatz; Einkommen; notwendige Ausgaben; Schätzung; Haftpflichtversicherung; Erwerbstätigkeit; Zusteller; zweckbestimmte Einnahme; Wegstreckenentschädigung; Grundurteil; Fahrtenbuch; Kalendermonat; Monat der Aufwendung; Öffnungsklausel; Kfz-Haftpflichtversicherung
1. Vom Arbeitgeber als km-Pauschale gezahltes Wegegeld für die Nutzung des eigenen Fahrzeugs bei der Ausübung der Tätigkeit (Zusteller) ist Einkommen gemäß § 11a Abs 1 Satz 1SGB II. Es handelt sich nicht um einen Aufwendungsersatz nach § 670 BGB, der als "durchlaufender Posten" nicht zu einem wertmäßigen Zuwachs führen würde.
2. Davon sind die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben abzusetzen. Legt der Leistungsberechtigte keine Belege für die tatsächlichen Kosten (Tankquittungen, Reparaturen etc) vor, dürfen die Kosten in entsprechender Anwendung von § 3 Abs 7 und § 6 Abs 1 b Alg II-V mit 0,10 €/km geschätzt werden. Ein Rückgriff auf die Werte des BRKG (0,30 €/Entfernungskilometer) ist nicht möglich. Auch der Durchschnittsverbrauch des Kfz bietet keine geeignete Schätzgrundlage.
3. Berücksichtigt werden die im Monat der Erwerbstätigkeit angefallenen Kosten, auch wenn die Lohnzahlung im Folgemonat erfolgt.
4. Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung sind nach § 11b Abs 1 Nr. 3SGB II nicht abzusetzen, wenn sie vom Leistungsberechtigten selbst nicht gezahlt werden und er nicht Versicherungsnehmer ist.
Normenkette:
SGB II § 11a
,
SGB II § 11 Abs. 2
,
BRKG
,
Alg II-V § 3 Abs. 7
,
BGB § 670
,
Alg II-V § 6 Abs. 1b
,
SGB II § 11a Abs. 3
,
SGB II § 11b Abs. 1 Nr. 5
,
SGB II § 11b Abs. 2 Nr. 3b
,
SGG § 130 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Magdeburg 27.11.2015 S 9 AS 4157/12
Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg von 27. November 2015 in dem Verfahren S 9 AS 4157/12 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg von 27. November 2015 in dem Verfahren S 9 AS 4257/12 wird abgeändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheids vom 5. Juni 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Oktober 2012 verpflichtet, den Bescheid vom 5. Januar 2012 abzuändern und für den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Oktober 2011 als mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben die dem jeweiligen Monat der Erwerbstätigkeit zugrundeliegenden Fahrtkosten mit 0,10 EUR/km gemäß § 11b Abs. 1 Nr. 5 SGB II vom Einkommen abzusetzen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: