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LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19.09.2017 - 1 R 199/16
PKH-Verfahren Wiedereröffnetes Berufungsverfahren Eindeutige Änderung der Sachlage
1. In einem höheren Rechtszug ist nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat.
2. Diese Regelung findet ihrem Regelungszweck nach für das wiedereröffnete Berufungsverfahren keine Anwendung; dabei ist bereits allgemein anerkannt, dass § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht ausnahmslos gilt und insbesondere keine Anwendung findet, wenn sich die Sachlage eindeutig geändert hat.
3. Die Privilegierung des § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO soll denjenigen schützen, der in der Vorinstanz obsiegt hat.
Normenkette:
ZPO § 119 Abs. 1 S. 2
Vorinstanzen: SG Kiel 31.06.2017 S 1 R 331/09
Tenor
Der Antrag der Klägerin vom 31. Juli 2017 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das wiedereröffnete Berufungsverfahren wird abgelehnt.

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