LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 06.08.2020 - 1 R 69/17
Vorinstanzen: SG Lübeck 29.03.2017 S 45 R 566/14
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck
vom 29. März 2017 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten auch für das Berufungsverfahren.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert wird auf 22.546,28 EUR festgesetzt.
Entscheidungstext anzeigen:
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, welche Beitragsbemessungsgrundlage bei der Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge
zugrunde zu legen ist, wenn Beiträge aufgrund des Bezuges von Krankengeld in unmittelbarem Anschluss an den Bezug von Übergangsgeld
wegen einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) zu zahlen sind. Die Klägerin wehrt sich gegen eine Nachforderung von
Beiträgen für 29 Versicherte im Prüfzeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2013 in Höhe von 22.546,28 EUR einschließlich
Säumniszuschlägen.
Die klagende Krankenkasse entrichtete an die Beklagte in 29 Fällen für bei ihr Versicherte, die in dem Zeitraum vom 1. Januar
2012 bis 31. Dezember 2013 im Anschluss an eine LTA mit Übergangsgeldbezug Krankengeld bezogen hatten, Beiträge zur Rentenversicherung.
Dabei legte die Klägerin gestützt auf § 47 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch ( SGB V) in den Fällen, in denen die Berechnung des Übergangsgeldes aus einem tariflichen bzw. ortsüblichen Arbeitsentgelt erfolgt
war, 80 v.H. der Bemessungsgrundlage für das Übergangsgeld (in allen 29 Fällen 65 v.H. des jährlichen Arbeitsentgelts verteilt
auf 360 Tage) als Regelentgelt zu Grunde und berechnete auf dieser Grundlage das den Versicherten zu gewährende Krankengeld
(70 v.H. von 80 v.H. von 65 v.H.). Als Beitragsbemessungsgrundlage für die an die Beklagte zu entrichtenden Rentenversicherungsbeiträge
im Zeitraum 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2013 legte die Klägerin das von ihr berücksichtigte Regelentgelt für die Krankengeldberechnung
(80 v.H. von 65 v.H.) zu Grunde und zahlte Beiträge auf der Grundlage von 52 % (= 80 % von 65 %) des vor dem Übergangsgeld
geleisteten Arbeitsentgelts.
In sämtlichen 29 Fällen war die LTA vor Beginn des Krankengeldbezuges von den Versicherten wegen der Dauer ihrer Arbeitsunfähigkeit
abgebrochen bzw. von der Beklagten widerrufen worden.
Im Rahmen der Prüfung von Beiträgen aus Entgeltersatzleistungen und anlässlich des Meldeverfahrens nach § 212a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch ( SGB VI) hörte die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 14. März 2014 zu einer Beitragsnachforderung in Höhe von 11.639,30 EUR
sowie Säumniszuschlägen in Höhe von 1.630,00 EUR an. Sie begründete die Forderung damit, dass Beitragsbemessungsgrundlage
für Versicherungspflichtige in der gesetzlichen Rentenversicherung, die Krankengeld bezögen, nach § 166 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch ( SGB VI) beitragspflichtige Einnahmen in Höhe von 80 v.H. des der Krankengeldleistung zu Grunde liegenden Arbeitsentgelts seien.
Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 SGB V sei das der Krankengeldleistung zu Grunde liegende Arbeitsentgelt das Regelentgelt. Beitragspflichtige Einnahmen für die
Bezieher von Krankengeld seien damit 80 v.H. des Regelentgelts. Bei der Regelentgeltberechnung werde grundsätzlich zwischen
Arbeitnehmern und Nichtarbeitnehmern unterschieden. Während für Arbeitnehmer das Regelentgelt aus dem Arbeitsentgelt des letzten
zu Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraums zugrunde zu legen sei, bemesse sich dagegen das
Regelentgelt bei Nichtarbeitnehmern grundsätzlich nach dem Betrag, der für die Beitragsbemessung maßgebend gewesen sei. Das
Bundessozialgericht (BSG) habe in seiner Entscheidung vom 5. Mai 2009 (B 1 KR 16/08 R, juris) festgelegt, dass Teilnehmer an LTA keine Arbeitnehmer seien und das für die Berechnung des Krankengeldes maßgebende
Regelentgelt nach § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V zu ermitteln sei. Danach sei das Regelentgelt der kalendertägliche Betrag, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit
für die Beitragsbemessung aus Arbeitseinkommen maßgebend gewesen sei. Nach § 235 Abs. 1 Satz 1 SGB V gelte für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 SGB V versicherungspflichtigen Teilnehmer an LTA als beitragspflichtige Einnahme 80 v.H. des Regelentgelts, das der Berechnung
des Übergangsgeldes zu Grunde gelegen habe. Somit sei für die Bemessung der Rentenversicherungsbeiträge auf dieses Regelentgelt
für die Krankengeldberechnung zurückzugreifen und für die Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage auf 80 v.H. zu reduzieren.
Als Ergebnis seien Rentenversicherungsbeiträge somit auf Basis 80 v.H. von 80 v.H. zu berechnen und nicht - wie von der Klägerin
vorgenommen - auf Basis 80 v.H. von 65 v.H.
Die Klägerin wandte hiergegen ein, dass 80 v.H. des Bemessungsbeitrages, den der Reha - Träger für das unmittelbar vor Krankengeldbeginn
gewährte Übergangsgeld zu Grunde gelegt habe, als Regelentgelt zu berücksichtigen sei, mithin 65 v.H. des fiktiven bzw. der
Vergleichsberechnung herangezogenen tariflichen oder ortsüblichen Arbeitsentgeltes. Grundlage hierfür sei das bereits von
der Beklagten zitierte Urteil des BSG. In dem vom BSG entschiedenen Fall, dem ein vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde gelegen habe, sei die Berechnungsgrundlage des Übergangsgeldes
nach § 48 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch ( SGB IX - also 65 v.H. des fiktiven Entgelts) als Regelentgelt herangezogen worden und habe als Grundlage für die Krankengeldberechnung
gedient. Da das BSG den errechneten Betrag nach § 48 SGB IX als beitragspflichtiges Entgelt im Sinne des § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V definiere, könne dieser gekürzte Betrag auch nur als Beitragsberechnungsgrundlage für die Beiträge nach § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI herangezogen werden. Das BSG habe am 31. Oktober 2012 (B 1 R 10/12 R, juris) zudem entschieden, dass eine Beziehung zwischen dem fiktiven Arbeitsentgelt und dem errechneten Betrag nach § 48 SGB IX als Berechnungsgrundlage nicht infrage komme. Aus § 48 SGB IX, der im Zusammenhang mit LTA eine Ermittlung der "Berechnungsgrundlage in Sonderfällen" auf der Grundlage fiktiver tariflicher
oder ortsüblichen Arbeitsentgeltes vorsehe, ergebe sich, dass die "Berechnungsgrundlage" nicht mit dem Arbeitsentgelt als
erstem Ausgangswert identisch sei. Vielmehr entspreche in den Sonderfällen § 48 SGB IX die "Berechnungsgrundlage" dem täglichen Betrag des dort festgelegten Wertes von 65 v.H. Die Rechtsprechung definiere damit
eindeutig, dass der nach § 48 SGB IX ermittelte Wert als Bemessungsgrundlage für weitergehende Berechnungen heranzuziehen sei. Dazu gehörten auch Beiträge aus
Krankengeld bei vorherigem Bezug von Übergangsgeld zur LTA. Der Begriff Bemessungsgrundlage nach § 48 SGB IX sei auch mit der Beitragsbemessungsgrundlage im Sinne des § 47 Abs. Satz 2 SGB V gleich zu setzen. Berechnungsgrundlage seien somit 80 v.H. von der nach § 48 SGB IX errechneten Berechnungsgrundlage, also 80 v.H. von 65 v.H. des nach § 48 Satz 2 SGB IX ermittelten Betrages.
Mit weiterer Anhörung vom 6. Juni 2014 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass der Prüffall zum Anlass genommen worden
sei, mit allen Rentenversicherungsträgern eine einheitliche Rechtsauffassung zu formulieren. Dies habe zu einer im Verhältnis
zur ersten Anhörung geänderten Rechtsauffassung dahingehend geführt, dass die Beanstandung der 29 Einzelfälle aufrechterhalten
bleibe, aber - da eine (noch) höhere Beitragsbemessungsgrundlage anzuwenden sei - beabsichtigt sei, eine Gesamtforderung in
Höhe von 22.546,28 EUR geltend zu machen (nachgeforderte Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von 19.688,78 EUR und Säumniszuschläge
in Höhe von 2.857,50 EUR). Zur Begründung führte die Beklagte nunmehr aus:
Beitragsbemessungsgrundlage für Versicherungspflichtige in der gesetzlichen Rentenversicherung seien die beitragspflichtigen
Einnahmen (§ 161 Abs. 1 SGB VI). Für nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI versicherungspflichtige Personen, welche Krankengeld bezögen, seien gemäß § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI beitragspflichtige Einnahmen 80 v.H. des der Krankengeldleistung zu Grunde liegenden Arbeitsentgelts. Die Fachkonferenz Beiträge
der Krankenkassen habe am 15. Dezember 2009 in Berlin unter TOP 3 entschieden, bei der Berechnung der Beiträge aus dem Krankengeld
von der gleichen Bemessungsgrundlage auszugehen, die zuvor für das Übergangsgeld zu Grunde gelegt worden sei (80 v.H. von
100 v.H.). Es sei in der Konferenz darauf hingewiesen worden, dass die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 5. Mai 2009
(B 1 KR 16/08 R, juris) Aussagen zur Leistungsbemessung enthielte und daraus unmittelbar oder mittelbar Rückschlüsse auf die Beitragsberechnung
oder die Beitragsbemessungsgrundlage nicht gezogen werden könnten. Einschlägig für die in solchen Fällen zu berücksichtigende
Beitragsbemessungsgrundlage sei hingegen das Urteil des BSG vom 31. Januar 1980 (8a RK 10/79, juris). Nach den in diesem Urteil beschriebenen Grundsätzen sei als Beitragsbemessungsgrundlage
für den Krankengeldbezug von (ehemaligen) Teilnehmern an LTA, die vor dem Krankengeld Übergangsgeld erhalten hätten, das Arbeitsentgelt
zu Grunde zu legen, das dem Übergangsgeld unmittelbar zu Grunde gelegen habe. Dieses liege auch der Krankengeldberechnung
mittelbar zu Grunde und rechtfertige daher seine beitragsrechtliche Heranziehung. Daraus folge, dass die Rentenversicherungsbeiträge
aus 80 v.H. des Arbeitsentgelts zu berechnen seien, welches der Berechnung des Übergangsgeldes zu Grunde gelegen habe. Nur
so werde auch erreicht, dass für die in Rede stehenden Personen keine weiteren Einbußen bei der rentenrechtlichen Absicherung
erfolgten. An der genannten Fachkonferenz hätten die Spitzenverbände der Krankenkassen teilgenommen und sich auf eine entsprechende
Verfahrensweise geeinigt. Da auch der Bundesverband der Klägerin dort vertreten gewesen sei, sei sie - die Beklagte - davon
ausgegangen, dass sich auch die Klägerin an das Besprechungsergebnis halte. Bei der Prüfung sei festgestellt worden, dass
die Klägerin für versicherungspflichtige Krankengeldbezieher für die Dauer der Teilnahme an LTA oder für die unmittelbar daran
anschließende Zeit der Arbeitsunfähigkeit der Beitragsbemessung in den Fällen, in denen die Berechnung des Übergangsgeldes
aus einem tariflichen bzw. ortsüblichen Arbeitsentgelt erfolgt sei, als Regelentgelt die Berechnungsgrundlage des Übergangsgeldes
(65 v.H.) zu Grunde gelegt habe. Um eine korrekte Beitragsberechnung vorzunehmen, seien die entsprechenden Fälle im Abrechnungsprogramm
der Klägerin zu korrigieren. Die Beitragsnachzahlung erfolge sodann über die nächste fällige Monatsabrechnung. Da die Rentenversicherungsbeiträge
verspätet gezahlt würden, seien Säumniszuschläge zu erheben.
Hierauf erwiderte die Klägerin, dass das Urteil des BSG vom 31. Januar 1980 (8a RK 10/79, juris) auf die hier streitige Fallgestaltung nicht übertragbar sei, da der Sachverhalt
sich von dem Vorliegenden unterscheide. Das Prüfergebnis der Fachkonferenz Beiträge der Krankenkassen vom 15. Dezember 2009
sei rechtlich nicht haltbar, da das Besprechungsergebnis eine intensive Auseinandersetzung mit dem Urteil des BSG vom 5. Mai 2009 (B 1 KR 16/08 R, juris) vermissen lasse.
Mit Bescheid vom 22. August 2014 setzte die Beklagte gegen die Klägerin für den Prüfzeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember
2013 eine Beitragsnachforderung in Höhe von 19.688,78 EUR zuzüglich Säumniszuschläge in Höhe von 2857,50 EUR fest und begründete
dies im Wesentlichen sowie im Anhörungsschreiben vom 6. Juni 2014.
Mit ihrer hiergegen am 17. September 2014 beim Sozialgericht Lübeck eingegangenen Klage hat die Klägerin erneut auf das Urteil
des BSG vom 5. Mai 2009 (B 1 KR 16/08 R, juris) verwiesen und geltend gemacht, dass danach 80 v.H. des Bemessungsbeitrages, den der Reha -Träger für das unmittelbar
vor Krankengeldbeginn gewährte Übergangsgeld zu Grunde gelegt habe, als Regelentgelt zu berücksichtigen sei. Unter Berücksichtigung
von Sinn und Zweck der Regelung des § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V gelte für Versicherte, die nicht Arbeitnehmer seien, als Regelentgelt der kalendertägliche Betrag, der zuletzt vor Beginn
der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung maßgebend gewesen sei. In dem vom BSG am 5. Mai 2009 (B 1 KR 16/08 R, juris) entschiedenen Rechtsstreit habe sich das Übergangsgeld nach § 46 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB IX in Verbindung mit § 48 SGB IX errechnet. Die Berechnungsgrundlage nach § 48 SGB IX (also 65 v.H. des fiktiven Entgelts) sei dabei als Regelentgelt herangezogen worden und habe somit als Grundlage für die
Krankengeldberechnung gedient. Da das BSG den errechneten Betrag nach § 48 SGB IX als beitragspflichtiges Entgelt im Sinne von § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V definiere, könne dieser gekürzte Betrag auch nur als Beitragsberechnungsgrundlage für die Beiträge nach § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI herangezogen werden. Berechnungsgrundlage seien somit 80 v.H. von der nach § 48 SGB IX errechneten Berechnungsgrundlage, also 80 v.H. von 65 v.H. des nach § 48 Satz 2 SGB IX ermittelten Betrages.
In der "Vereinbarung über die Beitragszahlung und das Meldeverfahren für Bezieher von Krankengeld im Anschluss an den Bezug
von Übergangsgeld wegen Teilhabe am Arbeitsleben" hatten sich die Beteiligten unterdessen im Februar 2014 darauf geeinigt,
das vorliegende Verfahren als Musterstreitverfahren zur Klärung der Höhe der an die Beklagte abzuführenden Rentenversicherungsbeiträge
in der hier zugrundeliegenden Fallkonstellation zu führen. Für die ab dem 1. Januar 2014 betroffenen Fälle verpflichtete sich
die Klägerin in dieser Vereinbarung, einen pauschalen Abschlag in nahezu vollständiger Höhe des von der Beklagten berechneten
Gesamtbeitragssolls zu entrichten. Für die dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegenden Fälle aus dem Zeitraum 1. Januar 2012
bis 31. Dezember 2013 zahlte die Klägerin im November 2014 der Rechtsansicht der Beklagten folgend, d. h. auf der Basis 80
v.H. von 100 v.H., den streitigen Betrag in Höhe von 22.546,28 EUR einschließlich Säumniszuschlägen an die Beklagte, die daraufhin
die Entgeltmeldungen für die Versicherten berichtigte und dem jeweiligen Versicherungskonto gutschrieb.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 29. März 2017 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der auf der Grundlage
von § 212 a SGB VI ergangene Bescheid vom 22. August 2014 rechtmäßig sei. Zu Recht sei die Beklagte bei der Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge
aus dem Krankengeld im Anschluss an den Bezug von Übergangsgeld von der gleichen Bemessungsgrundlage ausgegangen, die zuvor
für das Übergangsgeld zugrunde gelegt worden sei. Daher habe die Beklagte zutreffend die Höhe der abgeführten Beiträge für
29 Versicherte im Prüfzeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31.Dezember 2013 beanstandet und Rentenversicherungsbeiträge in Höhe
von 19.688,78 EUR sowie Säumniszuschläge in Höhe von 2.857,50 EUR nachgefordert.
Beitragsbemessungsgrundlage für Versicherungspflichtige in der gesetzlichen Rentenversicherung seien die beitragspflichtigen
Einnahmen (§ 161 Abs. 1 SGB VI). Für versicherungspflichtige Personen, die nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI Krankengeld bezögen, seien gemäß § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI beitragspflichtige Einnahmen 80 v.H. des der Leistung zu Grunde liegenden Arbeitsentgelts. Die Beitragsbemessungsgrundlage
betrage mithin bei dem Bezug von Krankengeld 80 v.H. des nach § 47 SGB V berechneten Regelentgelts und bei dem Bezug von Übergangsgeld 80 v.H. des entweder nach § 46 SGB IX berechneten Regelentgelts oder nach § 48 SGB IX bestimmten tariflichen oder ortsüblichen Entgelts. Schließe sich ein Krankengeldbezug unmittelbar an den Bezug von Übergangsgeld
an, so sei in Anwendung von § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V in Verbindung mit § 235 Abs. 1 Satz 1 SGB V als beitragspflichtige Einnahme im Sinne von § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI nicht die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld (80 v.H. des Regelentgelts oder 65 v.H. des tariflichen/ortsüblichen
Entgelts), sondern das gleiche Regelentgelt oder tarifliche/ortsübliche Entgelt zu Grunde zu legen, das der Berechnung des
Übergangsgeldes zu Grunde gelegen habe.
Für den Fall des Bezugs von Übergangsgeld im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld habe das BSG mit Urteil vom 31. Januar 1980 (8a RK 10/79, juris) entschieden, dass für die Bemessung der Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge
aus dem Übergangsgeld nach § 385 Abs. 3a Satz 1 Reichsversicherungsordnung ( RVO) und § 1385 Abs. 3 Buchst. f Nr. 2 RVO das zuletzt vor Beginn des Bezugs von Arbeitslosengeld erzielte Arbeitsentgelt zu Grunde zu legen sei. Obwohl das Übergangsgeld
nicht unmittelbar nach dem Arbeitsentgelt vor dem Bezug von Arbeitslosengeld zu bemessen, sondern nach besonderen leistungsrechtlichen
Vorschriften in Höhe des Arbeitslosengeldes weiter zu zahlen gewesen sei, habe nach Auffassung des BSG das Arbeitsentgelt der Berechnung des Übergangsgeldes immerhin mittelbar zu Grunde gelegen. Übertragen auf die hier streitige
Konstellation sei für die Bemessung der während des Krankengeldbezugs von Teilnehmern an LTA, die zuvor Übergangsgeld erhalten
hätten, das Arbeitsentgelt zu berücksichtigen, das dem Übergangsgeld unmittelbar zu Grunde gelegen habe. Dieses Arbeitsentgelt
liege der Krankengeldberechnung mittelbar zu Grunde und rechtfertige daher seine beitragsrechtliche Heranziehung. Zwar habe
das BSG im Urteil vom 5. Mai 2009 (B 1 KR 16/98 R, juris) in leistungsrechtlicher Hinsicht bestätigt, dass im Fall des Bezuges von Krankengeld im Anschluss an den Bezug von
Übergangsgeld für die Berechnung des Krankengeldes nach § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V nur ein Regelentgelt von 80 v.H. des für die Berechnung des Übergangsgeldes maßgebenden Regelentgelts zu Grunde zu legen
sei. Die Kammer schließe sich der Auffassung der Beklagten unter Berufung auf das Besprechungsergebnis der Fachkonferenz Beiträge
der Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen vom 15. Dezember 2009 unter TOP 3 an, wonach sich das BSG in seiner Entscheidung vom 5. Mai 2009 (B 1 KR 16/98 R, juris) auf die Leistungsbemessung beschränke und sich daraus wieder unmittelbare noch mittelbare Rückschlüsse auf die während
des Leistungsbezugs zu zahlenden Beiträge bzw. die Beitragsbemessungsgrundlage ziehen ließen. Gleiches gelte für das von der
Klägerin angeführte Urteil des BSG vom 31. Oktober 2012 (B 1 R 10/12 R, juris), welches zur Höhe des zu zahlenden Übergangsgeldes während einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben im Anschluss
an den Bezug von Arbeitslosengeld und anschließendem Übergangsgeld während einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme ergangen
sei.
Gegen dieses ihr am 22. Mai 2017 zugestellte Urteil richtet sich die am 24. Mai 2017 beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht
eingegangene Berufung der Klägerin. Sie macht geltend, in allen Fällen aus dem Prüfbescheid der Beklagten vom 22. August 2014
sei das Übergangsgeld für die Teilnehmer von der Beklagten nach § 46 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB IX i.V.m. § 48 SGB IX berechnet worden. Da dieser nach § 48 SGB IX errechnete Betrag das leistungsrechtliche Entgelt im Sinne des § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V sei, könne dieser (gekürzte) Betrag auch nur als Berechnungsgrundlage für die Beiträge nach § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI beitragsrechtliche herangezogen werden. Nur diese Handhabung entspreche dem Grundsatz der relativen Beitrags - und Leistungsäquivalenz,
da dies die gegenüber dem Arbeitsentgelt reduzierten Einnahmen des Versicherten vor der Erkrankung berücksichtigte. Auch die
Beklagte gehe von einem einheitlichen Begriff des Regelentgelts aus. Insofern könne die Bemessungsgrundlage für die Berechnung
des Krankengeldes und für die Berechnung der Beiträge aus Entgeltersatzleistungen zur Rentenversicherung nur einheitlich sein.
Als beitragspflichtige Einnahme im Sinne von § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI sei daher nur das berechnete Regelentgelt nach § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V heranzuziehen. Die Auffassung der Beklagten, wonach für Personen, die im Anschluss an den Bezug von Übergangsgeld Krankengeld
bezögen, das Regelentgelt für die Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge heranzuziehen sei, das als Ausgangsbetrag für
die Berechnung des Übergangsgeldes herangezogen worden sei, sei unzutreffend.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 29. März 2017 sowie den Bescheid der Beklagten vom 22.08.2014 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie macht unter Hinweis auf die BT - Drucksache 11/5490 geltend, dass Sinn und Zweck der mit dem Rentenreformgesetz 1992 und
dem SGB VI eingeführten Regelung über die Beitragszahlung der sonstigen Versicherten nach § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrundlage für Bezieher von Lohnersatzleistungen von der (Netto -) Lohnersatzleistung auf
80 v.H. des dafür maßgebenden Bruttoarbeitsentgelts und die Behandlung dieser Zeiten als Beitragszeiten mit entsprechender
Bewertung gewesen sei. Insofern könne der Gesetzgeber nicht angestrebt haben, dass sich die Beitragsbemessungsgrundlage bei
aufeinanderfolgenden Entgeltersatzleistungen immer weiter verringere.
Nach § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI seien beitragspflichtige Einnahmen bei Personen, die Krankengeld bezögen, 80 v.H. des der Leistung zu Grunde liegenden Arbeitsentgelts
oder Arbeitseinkommens. Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 SGB V werde der Zahlung von Krankengeld das regelmäßige Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen, soweit es der Beitragsberechnung unterliege,
zu Grunde gelegt (Regelentgelt). LTA - Teilnehmer seien dem Personenkreis der Nicht - Arbeitnehmer zuzurechnen. Für Versicherte,
die nicht Arbeitnehmer seien, gelte als Regelentgelt der kalendertägliche Betrag, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit
für die Beitragsbemessung aus Arbeitseinkommen maßgebend gewesen sei (§ 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V). Nach § 235 Abs. 1 Satz 1 SGB V sei für die Beitragsbemessung für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 SGB V versicherungspflichtigen Teilnehmer an LTA das Regelentgelt maßgebend, das der Berechnung des Übergangsgeldes zu Grunde gelegen
habe. Zwar gehörten Personen, die Krankengeld in unmittelbarem Anschluss an den Bezug von Übergangsgeld wegen einer beendeten
LTA bezögen, nicht zum Personenkreis im Sinne dieser Vorschrift. Weil sie aber vor ihrem Krankengeldbezug zu diesem Personenkreis
gehört hätten, sei für die Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage das Entgelt maßgebend, dass als Ausgangsbetrag für die
Berechnung des Übergangsgeldes herangezogen worden sei. Die Klägerin beziehe sich für ihre Rechtsauffassung zu Unrecht ausschließlich
auf leistungsrechtliche und nicht auf beitragsrechtliche BSG - Urteile.
Die den Rechtsstreit betreffenden Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Gerichtsakte haben dem Senat vorgelegen und sind
Gegenstand der Beratung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf ihren Inhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die nach §§ 143, 151 Abs. 1 SGG form - und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist unbegründet. Zutreffend hat das Sozialgericht die gegen den
Bescheid der Beklagten vom 22. August 2014 gerichtete Klage abgewiesen. Die von der Beklagten erhobene Beitragsforderung ist
nicht zu beanstanden. Für versicherungspflichtige Krankengeldbezieher, deren Arbeitsunfähigkeit eine LTA mit Übergangsgeldbezug
unterbricht oder direkt daran anschließt, bestimmt sich die Bemessung der Beiträge zur Rentenversicherung während des Krankengeldbezuges
nach 80 v.H. des der Leistung zu Grunde liegenden (fiktiven) Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens. Dies gilt nach dem Zweck
der Beitragsbemessung für künftige Leistungsansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung auch für den Fall, dass unmittelbar
vor dem Krankengeldbezug eine andere Entgeltersatzleistung - hier Übergangsgeld nach § 48 SGB IX in der Fassung vom 19. Juni 2001 (a.F.), gültig bis zum 31. Dezember 2017 - bezogen worden ist.
Der Senat konnte auch ohne Beiladung der namentlich auf Bl. 44 bis Bl. 77 der Verwaltungsakte aufgeführten Versicherten der
Beklagten entscheiden, nachdem die Beklagte nach Eingang der streitigen 22.546,28 EUR einschließlich Säumniszuschlägen die
entsprechenden Entgeltmeldungen für die Rentenversicherungsbeiträge für die betroffenen Versicherten berichtigt hat und diese
den jeweiligen Versicherungskonten der Versicherten seitens der Beklagten gutgeschrieben worden sind.
Die Beklagte war nach §§ 212, 212a SGB VI für die Prüfung der Beitragszahlungen der Klägerin für die nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI als sonstige Versicherte bei ihr gesetzlich Rentenversicherten zuständig und i.V.m. den für die Einzugsstellen geltenden
Vorschriften befugt, die festgestellte Beitragsdifferenz durch Verwaltungsakt gegenüber der Klägerin geltend zu machen. Die
Versicherungspflicht für die Bezieher von Krankengeld in der gesetzlichen Rentenversicherung ergibt sich aus § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI. Danach sind versicherungspflichtig Personen in der Zeit, für die sie von einem Leistungsträger Krankengeld, Verletztengeld,
Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld oder Arbeitslosengeld beziehen, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt
versicherungspflichtig waren. Es handelt sich um sonstige Versicherte im Sinne des Gesetzes.
Beitragsbemessungsgrundlage für Versicherungspflichtige in der gesetzlichen Rentenversicherung sind die beitragspflichtigen
Einnahmen (§ 161 Abs. 1 SGB VI). Beitragspflichtige Einnahmen sind nach § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI in der seit dem 3. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2005 (BGBl I Nr. 65, Seite 2848-2918,
gültig ab 1. Januar 2005) unverändert fortgeltenden Fassung bei Personen, die Arbeitslosengeld, Übergangsgeld, Krankengeld,
Verletztengeld oder Versorgungskrankengeld beziehen, 80 v.H. des der Leistung zugrundeliegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens,
wobei - hier nicht einschlägig - 80 v.H. des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts aus einem nicht geringfügigen Beschäftigungsverhältnis
abzuziehen sind.
Die Beklagte hat in Anwendung dieser Vorschrift und unter Zugrundelegung des zuletzt vor dem Übergangsgeldbezug bezogenen
(tariflichen bzw. ortsüblichen) Arbeitsentgelts, das für die Berechnung des Übergangsgeldes maßgeblich war, die Beiträge und
die zu zahlenden Säumniszuschläge rechnerisch richtig festgesetzt, was die Klägerin nicht anzweifelt. Auch der Senat sieht
keine Anhaltspunkte für eine rechnerische Unrichtigkeit.
Streitig zwischen den Beteiligten ist, was unter "des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts" zu verstehen ist. Entgegen
der Auffassung der Klägerin ist das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen im Sinne des § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI bzw. die beitragspflichtige Einnahme im Sinne des § 161 Abs. 1 SGB VI nicht anhand der Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld nach § 46 ff SGB IX a.F. zu ermitteln, das heißt nicht 80 v.H. des Regelentgelts oder 65 v.H. des tariflichen/ortsüblichen Entgelts, sondern
es ist das (fiktive) tarifliche/ortsübliche Arbeitsentgelt, dass dieser Berechnung zu Grunde liegt, heranzuziehen. Nach §
46 Abs. 1 Satz 1 SGB IX a.F. werden grundsätzlich bei der Berechnung des Übergangsgeldes 80 v.H. des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens,
soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt), zugrunde gelegt, höchstens jedoch das in entsprechender Anwendung
des § 47 SGB IX a.F. berechnete Nettoarbeitsentgelt. In den hier zugrundeliegenden Prüffällen basierte die Berechnung des Übergangsgeldes
auf § 48 SGB IX a.F., der als Bezugspunkt zur Berechnung des Übergangsgeldes ein fiktives tarifliches oder ortsübliches Arbeitsentgelt vorsah,
allerdings reduziert auf 65 v.H. Die Klägerin hat 80 v.H. der Bemessungsgrundlage des nach § 48 a.F. SGB IX errechneten Übergangsgeld als beitragspflichtige Einnahme im Sinne von § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI zu Grunde gelegt und auf dieser Basis die an die Beklagte zu zahlenden Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (80 v.H.
von 65 v.H.) berechnet. Diese beitragsrechtliche Berechnung der Klägerin ist rechtswidrig.
Nach § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI ist zur Ermittlung des Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens ausschließlich auf das Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Sozialgesetzbuch Viertes Buch ( SGB IV) oder das Arbeitseinkommen im Sinne des § 15 SGB IV abzustellen, das der vorangegangenen Lohnersatzleistung zu Grunde lag, und zwar unabhängig von der gesetzlich vorgeschriebenen
Berechnungsweise für die Ersatzleistung. Dies gilt auch, wenn Krankengeld im Anschluss an Übergangsgeld gezahlt wurde und
mithin - wie hier - zwei Entgeltersatzleistungen aufeinanderfolgen. Auch in diesen Fällen ist das (fiktive) tarifliche/ortsübliche
Entgelt zu Grunde zu legen, dass der Berechnung der Entgeltersatzleistung - hier des Übergangsgeldes - zu Grunde lag. Eine
andere Auslegung wäre mit dem Wortlaut der Vorschrift des § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI nicht vereinbar.
§ 166 SGB VI beinhaltet Rechtsbegriffe, die in Vorschriften des SGB IV - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - normiert sind. Die in diesen Vorschriften enthaltenen Regelungen (und
Rechtsbegriffe) sind auf dem Gebiet der Sozialversicherung den Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige inhaltlich
voranzustellen und gelten teils für alle Versicherungszweige, teils für mehrere Versicherungszweige gemeinsam (Werner in:
Schlegel/Voelzke, juris PK - SGB IV, § 14 SGB IV, Rn. 1 ff; Wißing in: Schlegel/Voelzke, juris PK - SGB IV, § 166 SGB VI, Rn. 47; Beck OK/SoZR/von Koch, SGB VI, § 166 Rn. 7-10). Bei den Rechtsbegriffen handelt es sich im Einzelnen um den des "Arbeitsentgelts" abhängig beschäftigter Personen
(§ 14 SGB IV in Verbindung mit den aufgrund von § 17 Abs. 1 SGB IV ergangenen Rechtsvorschriften), den des "Arbeitseinkommens" im Sinne von § 15 SGB IV und den der "Bezugsgröße" (§ 18 SGB IV in Verbindung mit der aufgrund von § 17 Abs. 2 SGB IV ergangenen Rechtsverordnung). Mit der inhaltlichen Verwendung dieser aus dem SGB IV abgeleiteten Rechtsbegriffe hat der Gesetzgeber § 166 Abs. 2 Satz 1 SGB VI so deutlich begrenzt, dass eine Subsumtion, wie sie die Klägerin vornehmen will, dem Gesetzeswortlaut nicht mehr entspricht.
Eine solche Auslegung der Vorschrift ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil als beitragspflichtige Einnahme nach dem
Wortlaut von § 166 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI nur eine solche in Betracht kommt, die der Leistung Krankengeld "zu Grunde liegt". Das BSG hat in seinem Urteil vom 21. Januar 2009 (B 12 AL 2/07 R, juris) zu § 345 Nr. 5 1. Halbsatz Sozialgesetzbuch Drittes Buch ( SGB III) zu Recht darauf hingewiesen, dass sich aus der Formulierung nicht ergibt, dass Bemessungsgrundlage der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung
nur eine Einnahme sein kann, auf deren Grundlage das Krankengeld unmittelbar berechnet wird. Die Vorschrift regelt die beitragspflichtigen
Einnahmen sonstiger Versicherungspflichtiger in der Arbeitslosenversicherung, die als Bezieher von Krankengeld in der Arbeitslosenversicherung
versicherungspflichtig sind (vgl. § 26 Abs. 1 Nr. 1 SGB III) und bestimmt die beitragspflichtigen Einnahmen ebenfalls in Höhe von 80 v.H. des der Leistung zu Grunde liegenden Arbeitsentgelts
oder Arbeitseinkommens. Zutreffend hat das BSG in dieser Entscheidung ausgeführt, dass auch in der Vergangenheit vergleichbare beitragsrechtliche Regelungen nicht so verstanden
worden sind und klargestellt, dass auch ein mittelbarer Bezug zu einem vormals erzielten Arbeitsentgelt, das einer vorangegangenen
Entgeltersatzleistung zugrunde lag, Grundlage für die Beitragsbemessung ist. Auch für den Fall des Bezugs von Übergangsgeld
im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld hat das BSG mit Urteil vom 31. Januar 1980 entschieden, dass das bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes berücksichtigte Arbeitsentgelt
dem Übergangsgeld auch dann "zu Grunde liegt", wenn es nur mittelbar nach ihm bemessen wird (8a RK 10/79, juris). Obwohl das
Übergangsgeld nicht unmittelbar nach dem Arbeitsentgelt vor dem Bezug von Arbeitslosengeld zu bemessen, sondern nach besonderen
leistungsrechtlichen Vorschriften in Höhe des Arbeitslosengeldes weiter zu zahlen war, lag das Arbeitsentgelt der Berechnung
des Übergangsgeldes immerhin mittelbar zugrunde. Diese Auffassung, die das BSG nochmals in seinem Urteil vom 27. Januar 2010 (B 12 R 7/09 R, juris) für den Bereich der Arbeitslosenhilfe bestätigt hat, berücksichtigt zutreffend den Begriff Arbeitsentgelt im Sinne
von § 14 SGB IV, der alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung umfasst, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die
Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung und welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung
oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Zum Arbeitsentgelt gehört in erster Linie der Lohn, den ein Arbeitnehmer bezieht.
Dazu zählen aber nicht die Sozialleistungen - hier das Übergangsgeld und anschließende Krankengeld -, die anstelle des Lohnes
gezahlt werden und daraus abgeleitet werden.
Gründe, von der wortlautgetreuen Anwendung des § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI und der bereits genannten Rechtsprechung (siehe dazu aber auch noch grundlegend BSG, Urteil vom 29. September 1997 - 8 RKn/97 -, juris) für die vorliegende Fallkonstellation abzuweichen, sieht der Senat auch
unter Berücksichtigung der Gesetzeshistorie nicht.
§ 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI wurde durch Art. 1 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) vom 18. Dezember 1989 mit Wirkung vom 1. Januar 1992 (Art. 85 Abs. 1) eingeführt. Vor dem Inkrafttreten des RRG 1992 gab es in der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Krankenversicherung und der Arbeitslosenversicherung
keine einheitliche Systematik für die Bemessung der Beiträge bei Bezug von Entgeltersatzleistungen. Infolge des RRG 1992 wurde die Systematik der Beitragsberechnung jedoch umgestellt und eine Vereinheitlichung der Bemessungsgrundlagen herbeigeführt.
Nach der Gesetzesbegründung des RRG 1992 sollten Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen künftig nicht mehr Anrechnungszeiten sein, sondern wie andere
Beitragszeiten behandelt werden, was mit den daraus resultierenden Anwartschaften in dem Leistungssystem zu tun hat. Dabei
sollte die Beitragsleistung und dementsprechend die Bewertung dieser Zeiten "weder nur auf die Höhe der Lohnersatzleistung
selbst, noch auf der vollen Höhe des vorher bezogenen und der Lohnersatzleistung zu Grunde liegenden Arbeitsentgelts erfolgen,
sondern auf einer etwas abgesenkten Höhe." (BT - Drucksache 11/4124 Seite 141). Einerseits begrenzte der Gesetzgeber so die
Einbußen bei einer späteren Rente, andererseits wurde berücksichtigt, dass die beitragsauslösenden Lohnersatzleistungen nicht
vollständig lebensstandardsichernd gemessen an dem zuvor erzielten Einkommen waren. Entsprechend waren in der gesetzlichen
Rentenversicherung beitragspflichtige Einnahmen bei Personen, die Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld, Übergangsgeld,
Krankengeld, Verletztengeld oder Versorgungskrankengeld bezogen, nach § 166 Abs. 1 Nr. 2 (und Nr. 2a) SGB VI (in der vor dem 1. Januar 2000 geltenden Fassung; bis zum 31. März 1995 § 161 Abs. 1 SGB VI i.V.m. § 166 Nr. 2 SGB VI in der Fassung des RRG 1992) 80 v.H. des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens, wobei 80 v.H. des beitragspflichtigen
Arbeitsentgelts aus einem nicht geringfügigen Beschäftigungsverhältnis abzuziehen waren. Mit dem Ziel der Anpassung an die
Neuregelung der Berechnung auf Lohnersatzleistungen beruhender Beiträge im SGB VI wurden auch die Bemessungsgrundlagen in der gesetzlichen Krankenversicherung und Arbeitslosenversicherung umgestellt (vgl
BT-Drucks 11/4124 Seite 230 f). In der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 232a Abs. 1 Satz 1 SGB V in der vor dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung; bis zum 31. Dezember 1997 § 157 Abs. 3 Arbeitsförderungsgesetz [AFG]) wurden nunmehr bei Personen, die Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld bezogen, und in der Arbeitslosenversicherung
(§ 345 Nr. 4 SGB III in der vor dem 1. Januar 2000 geltenden Fassung; bis zum 31. Dezember 1997 § 186 Abs. 1 AFG) bei Personen, die Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld erhielten, grundsätzlich 80 v.H.
des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens als Bemessungsgrundlage ihrer Beiträge berücksichtigt.
An dieser Regelung, nach der eine einheitliche Bemessungsgrundlage der Beiträge aus allen Lohnersatzleistungen in Höhe eines
gleichen Prozentsatzes des der Leistung zu Grunde liegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens gilt, hat der Gesetzgeber
für alle Bereiche der (beitragspflichtigen) Sozialversicherung festgehalten. Eine Änderung folgte in der Vergangenheit durch
das Wachstums - und Beschäftigungsförderungsgesetz vom 25. September 1996 (BGBl. I 1461) mit Wirkung ab 1. Januar 1997 nur
für Bezieher von Arbeitslosenhilfe. Wenn wegen der Anrechnung von Einkommen Arbeitslosenhilfe nur in geringerer Höhe gezahlt
wurde, sollte die Bemessungsgrundlage für die Beitragszahlung zur Rentenversicherung, Krankenversicherung und Pflegeversicherung
herabgesetzt werden (vgl. BT - Drucksache 13/4610 Seite 23). Nach der neu eingefügten Nr. 2a des § 166 Abs. 1 SGB VI und dem geänderten § 157 Abs. 3 Satz 1 AFG erfolgte die Herabsetzung der Bemessungsgrundlage in der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Krankenversicherung
und - über § 57 Abs. 1 SGB IX - der sozialen Pflegeversicherung in dem Verhältnis, in dem die zu zahlende Arbeitslosenhilfe zu der Arbeitslosenhilfe stand,
die ohne das anzurechnende Einkommen zu zahlen war. Fiskalisch sollten diese Neuregelungen für Bezieher von Alhi zu einer
Entlastung des Bundeshaushalts führen (vgl. BT-Drucks 13/4610 S 31 - vgl. zu der Gesetzeshistorie ihr BSG, Urteil vom 21. Januar 2009 - B 12 AL 2/07 R, juris).
Mit dieser Änderung der bis dahin einheitlichen Bemessungsregeln hat der Gesetzgeber aber für Bezieher von Krankengeld keine
vergleichbare Regelung geschaffen. Die Absenkung der Beitragsbemessungsgrundlage und die daraus folgende Minderung der Beitragslast
kamen ausschließlich dem für die Alhi zuständigen Leistungsträger und damit dem Bund zugute. Daran änderten auch das Haushaltssanierungsgesetz
vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I 2534) und das ab dem 1. Januar 2003 geltende Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I 4607) für die hier vorliegende Fallkonstellation nichts. Bei der Regelung der Beitragsbemessungsgrundlage
für Bezieher von Arbeitslosenhilfe (in der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen
Pflegeversicherung) einerseits und Beziehern von Krankengeld in der Arbeitslosenversicherung, gesetzlichen Rentenversicherung
und Pflegeversicherung andererseits hat der Gesetzgeber bewusst an die unterschiedliche Leistungsträgerschaft anknüpft und
gerade keine grundsätzliche Neuregelung der bis dato einheitlichen Bemessungsregeln und mithin insbesondere keine Sonderregelungen
für die Bemessung der Beiträge bei Bezug von aufeinanderfolgenden Lohnersatzleistungen wie hier dem auf das Übergangsgeld
folgende Krankengeld geschaffen (vgl. auch dazu BSG, Urteil vom 21. Januar 2009 - B 12 AL 2/07 -, juris m.w.N.).
Andere aus dem Gesetzeszusammenhang folgende Gründe, die eine vom Wortlaut des § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI abweichende Auslegung rechtfertigten, benennt die Klägerin nicht und sind auch für den Senat nicht erkennbar.
Soweit die Klägerin ihre Auffassung wiederholt auf das Urteil des BSG vom 5. Mai 2009 (B 1 KR 16/08 R, juris) stützt, verkennt sie, dass diese Entscheidung ausschließlich in leistungsrechtlicher Hinsicht und zu der Frage ergangen
ist, wie das Regelentgelt für Versicherte, die nicht Arbeitgeber sind, zu ermitteln ist. Das BSG hat in seiner Entscheidung ausgeführt, es widerspräche Sinn und Zweck des Krankengeldes, durch eine Kontinuität der Bemessungsgrundlage
zu bewirken, dass Leistungsempfänger gegebenenfalls zwar Übergangsgeld in Höhe von 68 v. H. des maßgebenden Betrages beziehen
(§ 46 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 1. Halbsatz SGB IX), aber bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit höheres Krankengeld nach einem Satz von 70 v. H. des maßgebenden Betrages.
Weil diese Versicherten nicht Arbeitnehmer seien, könne das Regelentgelt nicht an ein der Beitragsbemessung unterliegendes
Arbeitsentgelt (§ 14 SGB IV) anknüpfen. § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI liegt aber kein leistungsrechtlich zu ermittelndes Regelentgelt zu Grunde, sodass sich eine Übertragung dieser Entscheidung
auf das Beitragsrecht verbietet. Im Rahmen des § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI ist - wie bereits ausgeführt - allein auf das Arbeitsentgelt oder -einkommen abzustellen unabhängig von der gesetzlich vorgeschriebenen
Berechnungsweise für die Entgeltersatzleistung (vgl. neben den bereits oben genannten Entscheidungen auch BeckOK Sozialrecht/von
Koch, SGB VI, § 166 Rn. 7-10).
Die Berufung war nach alledem zurückzuweisen.
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Frage, in welcher Höhe die Beiträge zur Rentenversicherung
in den Fällen zu zahlen sind, in denen im Anschluss an den Bezug von Übergangsgeld wegen Teilhabe am Arbeitsleben Krankengeld
gezahlt wird, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt.
Der Streitwert war gemäß § 197 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG in Verbindung mit § 63 Abs. 2, § 52 Abs. 1 und 3, § 47 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) unter Berücksichtigung der von der Beklagten geforderten Beiträge und Säumniszuschläge auf 22.546,28 EUR festzusetzen.
|