Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren
Keine Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs zur Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung
Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines ernstlichen Mietzahlungsverlangens zwischen Verwandten
Gründe
I.
Die am _______ 1981 geborene Antragstellerin zu 1. und ihre am _______ 2018 geborene Tochter, die Antragstellerin zu 2., begehren
die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners im Wege der einstweiligen Anordnung zur Gewährung von Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch, 2. Buch (SGB II) unter Berücksichtigung von Kosten für die Unterkunft und Heizung in Höhe von 420,- EUR.
Die Antragstellerinnen stellten am 26. September 2019 einen Antrag auf Unterhaltssicherungsleistungen nach dem SGB II und gaben dabei Unterkunftskosten in Höhe von bruttowarm 420,- EUR für eine 58 m2 große Wohnung an. Die Wohnung befindet sich in dem von den Eltern der Antragstellerin zu 1. bewohnten Wohnhaus. Ausweislich
des vorgelegten Mietvertrages ist die Antragstellerin zu 1. dort zum 1. Februar 2019 eingezogen. Beigezogen wurden im Antragsverfahren
Unterlagen zum Einkommen der Antragstellerin zu 1. aus Erwerbstätigkeit, Elterngeld, Kindergeld sowie Zahlungen des Kindsvaters.
Ferner wurden Kontoauszüge über den Zeitraum ab 20. März 2019 eingereicht. Diese enthielten keine Überweisungen der geschuldeten
Miete und auch keine Barabhebungen in entsprechender Höhe. Die Antragsteller zur 1. gab diesbezüglich an, sie habe Bareinnahmen
erzielt, welche sie zur Mietzahlung bis Juli 2019 verwendet habe. So habe sie Möbel oder ein Handy an ihren Ex-Partner verkauft.
Ferner habe sie Erlöse aus dem Verkauf von Kindersachen, wie einem Kinderwagen und einer Autobabyschale, die zu klein geworden
waren, erzielt. Ab August 2019 sei die Mietzahlung vom Konto bzw von Geburtstagsgeschenken der Antragstellerin zu 2. bestritten
worden. Die Antragstellerin zu 1. legte diesbezüglich einen Kontoauszug vor, der eine Barabhebung am 27. September 2019 in
Höhe von 350,- EUR und am 30. September in Höhe von 200,- EUR dokumentierte. Dieses Geld sei für die Mietzahlung für Oktober
2019 verwandt worden.
Mit Bescheid vom 6. November 2019 gewährte der Antragsgegner den Antragstellerinnen vorläufig ab 1. Oktober 2019 Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Dabei berücksichtigte er bedarfsbildend die Regelbedarfe der Antragstellerinnen sowie
einen Mehrbedarf für Alleinerziehende zugunsten der Antragstellerin zu 1. Kosten für die Unterkunft und Heizung berücksichtigte
er nicht. Für den Zeitraum ab 1. Januar 2020 änderte der Antragsgegner diesen Bescheid mit Bescheid vom 23. November 2019
noch einmal ab, berücksichtigte aber weiterhin keine Kosten der Unterkunft. Den gegen diese Leistungsgewährung erhobenen Widerspruch
vom 15. November 2019 wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 29. November 2019 zurück. Zu dessen Begründung trug
er vor, bei Mietverträgen zwischen Angehörigen sei nachzuweisen, dass die Mietzahlung tatsächlich geleistet werde. Aus den
Kontoauszügen seien keine Abhebungen ersichtlich, welche im Zusammenhang mit den angegebenen Mietzahlungen gebracht werden
könnten. Hinsichtlich der Angaben zu der Begleichung der Miete durch Einnahmen aus Barverkäufen seien die Angaben nicht plausibel.
Soweit Quittungen eingereicht worden seien, hätte das erzielte Geld die anfallenden Kosten gar nicht gedeckt.
Mit der am 13. Dezember 2019 vor dem Sozialgericht Lübeck erhobene Klage verfolgen die Antragstellerinnen ihr Begehren weiter.
Bereits am 12. Dezember 2019 haben sie vor dem Sozialgericht Lübeck einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
gestellt, zu dessen Begründung sie vorgetragen haben, sie hätten die Geldmittel zur Begleichung der Miete aus Verkäufen von
Kinderkleidung, eines Handys und aus Erspartem aufgewandt. Im Übrigen sei während eines Hausbesuchs durch den Antragsgegner
festgestellt worden, dass die Antragstellerin allein in einer abgeschlossenen Wohnung im Obergeschoss des Hauses lebe. Es
sei kein Grund ersichtlich, warum die Unterkunftskosten nicht gewährt würden.
Der Antragsgegner ist dem Eilantrag entgegengetreten und hat zur Begründung ausgeführt, es bestünden erhebliche Zweifel an
der tatsächlichen Zahlungsverpflichtung zu den Kosten der Unterkunft an die Eltern der Antragstellerin zu 1..
Mit Beschluss vom 30. Dezember 2019 hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Gleichzeitig
hat es den parallel gestellten Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das gerichtliche Eilverfahren abgelehnt.
Zur Begründung hat es ausgeführt, in einem Sachverhalt, in dem Antragsteller in einer Wohnung ihrer Eltern bzw. Großeltern
leben würden, sei es im Regelfall aufgrund der Familienbindungen nicht zu erwarten, dass die Eltern bzw. Großeltern auf einer
Mietzahlung bestünden und anderenfalls die Räumung der Wohnung verlangten. Diese Vermutung greife auch im vorliegenden Fall,
da keine besonderen, eine rechtliche Verpflichtung der Antragsteller zur Mietzahlung begründenden Umstände, ersichtlich seien.
Im Übrigen sehe die Kammer auch kein eiliges Regelungsbedürfnis.
Gegen diesen, ihrer Bevollmächtigten am 30. Dezember 2019 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerinnen
vom 24. Januar 2020, zu deren Begründung sie vortragen, sie hätten nachgewiesen, dass sie die Miete bis Oktober 2019 gezahlt
hätten. Die Antragstellerin 1. habe zur Geburt der Antragstellerin zu 2. von ihren Eltern und von ihren Großeltern Geldgeschenke
erhalten. Auch dieses Geld sei verwendet worden, um die Miete zu zahlen. Mangels weiterer Mittel habe die Miete ab November
2019 nicht mehr gezahlt werden können. Für den Nachweis an bestehende Unterkunftskosten dürften im gerichtlichen Eilverfahren
keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Es sei nicht zumutbar, dass ein Leistungsempfänger zunächst einen zivilrechtlichen
Kündigungsgrund entstehen lasse oder eine Kündigung abwarten müsse. Die Nichtübernahme der Unterkunftskosten wurde für die
Antragstellerin bedeuten, dass sie sich eine andere Wohnung suchen müsste. Dann müsse der Antragsgegner diese Kosten übernehmen.
Die Antragstellerin zu 1. überreicht eine eidesstattliche Versicherung ihrer Mutter, in der diese bestätigt, die Miete von
ihrer Tochter regelmäßig erhalten zu haben und auf die Mieteinnahmen angewiesen zu sein.
Auf Nachfrage des Gerichts hat die Antragstellerin zu 1. vorgetragen, die Wohnung sei zuvor noch nicht vermietet gewesen.
Sie habe dort vor 15 Jahren schon einmal gewohnt und in dieser Zeit auch Miete gezahlt. Mit dem Abschluss eines Vergleiches
wäre sie einverstanden. Soweit der Antragsgegner aus ihrer Vergleichsbereitschaft negative Schlüsse ziehe, nehme sie dies
als befremdlich auf.
Die Antragstellerin beantragen schriftsätzlich sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgericht Lübeck vom 30. Januar 2019 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung
vorläufig zu verpflichten, ihnen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes unter Berücksichtigung von Kosten für die
Unterkunft und Heizung in Höhe von 420,- EUR monatlich zu gewähren und ihnen für das Verfahren vor dem Sozialgericht und das
Verfahren vor dem Landessozialgericht Prozesskostenhilfe zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er trägt vor, es sei nachzuweisen, dass die Vereinbarung zur Entrichtung der Miete tatsächlich durchgeführt worden sei. Anhaltspunkte
für einen unwirksamen Mietvertrag könnten unter anderem ein Mietbeginn zeitgleich mit einer Antragstellung auf Grundsicherungsleistung
und fehlende Mietzahlungen vor Antragstellung sein. Es sei nicht belegt worden, dass vor Antragstellung Mietzahlungen geleistet
worden seien. Daher sei kein wirksamer Mietvertrag ersichtlich. Er sei auch nicht zum Abschluss eines Vergleiches bereit.
Er sei aber bereit, höhere Nebenkosten, die durch den Einzug der Antragstellerinnen entstanden sein, zu übernehmen. Bei Nachweis
entsprechender Kosten werde er diese kopfteilig berücksichtigen. Gegen einen wirksamen Mietvertrag spreche auch, dass die
Antragstellerin nunmehr bereit sei, die Hälfte der geltend gemachten Kosten zu akzeptieren.
Ein vom Gericht angeregter Vergleich auf hälftiger Basis ist nicht zustande gekommen. Diesbezüglich wird auf die Schriftsätze
der Beteiligten zu den Vergleichsverhandlungen Bezug genommen.
Ergänzend wird hinsichtlich des Sach- und Streitstandes auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie den weiteren Inhalt der
Gerichtsakte im Eilverfahren und der die Antragstellerinnen betreffenden Verwaltungsakte des Antragsgegners Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere ist sie innerhalb der einmonatigen Frist des §
173 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) beim Landessozialgericht eingegangen. Die Beschwerde ist auch nicht gemäß §
172 Abs.
3 Nr.
1 SGG ausgeschlossen, denn der Beschwerdewert liegt über 750,- EUR, sodass die Berufung in der Hauptsache nicht der Zulassung bedürfte.
Die Beschwerde ist aber unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Sozialgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Gemäß §
86b Abs.
2 SGG kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf einen Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht,
dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich
erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes zulässig, wenn eine solche
Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Zusammengefasst müssen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung regelmäßig zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Zum einen
muss es im Ergebnis einer Prüfung der materiellen Rechtslage überwiegend wahrscheinlich sein, dass der Antragsteller mit seinem
Begehren im hauptsächlichen Verwaltungs- oder Klageverfahren erfolgreich sein wird (Anordnungsanspruch). Zum anderen muss
eine gerichtliche Entscheidung deswegen dringend geboten sein, weil es dem Antragsteller wegen drohender schwerwiegender Nachteile
nicht zuzumuten ist, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten (Anordnungsgrund). Dabei hat das Gericht die Belange
der Öffentlichkeit und des Antragstellers miteinander abzuwägen.
Vorliegend haben die Antragstellerinnen einen Anordnungsanspruch für eine Verpflichtung zur Leistungsgewährung im vorläufigen
Verfahren nicht hinreichend glaubhaft gemacht.
Die Antragstellerinnen sind hilfebedürftig im Sinne von § 9 Abs. 1 SGB II. Sie können ihren grundsicherungsrechtlichen Bedarf gegenwärtig nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sowie den Leistungen
anderer, insbesondere anderer Sozialleistungsträger, ausreichend decken. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Bedarfs
für Leistungen der Unterkunft und Heizung.
Zu den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II gehören auch Leistungen für die Unterkunft und Heizung. Insoweit werden gemäß § 22 Abs. 1 SGB II tatsächliche Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.
Die Berücksichtigung von Unterkunftskosten aufgrund von zwischen Verwandten abgeschlossenen Mietverträgen ist grundsicherungsrechtlich
nicht ausgeschlossen.
Für einen Anspruch nach § 22 SGB II ist letztendlich entscheidend, ob der Hilfebedürftige einer wirksamen, ernstlich verlangten und nicht dauerhaft gestundeten
Mietzinsforderung ausgesetzt ist. Dies gilt auch für zwischen Verwandten abgeschlossene Mietverträge (vgl. BSG, Urteil vom 3.März 2009, B 4 AS 37/08 R, juris).
Der Antragsgegner überspannt die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines ernstlichen Mietzahlungsverlangens zwischen Verwandten,
wenn er grundsätzlich den Nachweis fordert, dass Mietzahlungen tatsächlich getätigt werden. Es gibt in der Praxis durchaus
Konstellationen, in denen zwar ein ernstliches Mietzahlungsverlangen durch als Vermieter fungierende Verwandte besteht, eine
tatsächliche Mietzahlung infolge von wirtschaftlicher Hilfebedürftigkeit aber nicht erfolgt und ohne Berücksichtigung der
Unterkunftskosten bei Ermittlung des grundsicherungsrechtlichen Bedarfs auch nicht erfolgen kann. Ebenso überspannt das Sozialgericht
die Anforderungen an die Wirksamkeit eines Mietvertrages zwischen Verwandten, wenn es die Bereitschaft der Vermieter, eine
Räumung durchzusetzen, für erforderlich hält und ein ernstliches Mietzahlungsverlangen von Verwandten gerader Linie im Regelfall
nicht annimmt. Dies lässt unberücksichtigt, dass es einen deutlichen Unterschied ausmacht, ob man eine Gegenleistung für eine
erbrachte Leistung, hier Zurverfügungstellung einer Wohnung, ernstlich von individuellen Vertragspartner verlangt, also nicht
nur einen Mitnahmeeffekt gegenüber den Grundsicherungsträger erzielen will, oder ob man auch bereit ist, dieses Verlangen
insoweit auch zu vollstrecken, als eine Räumung der Mietsache unter Inkaufnahme von vorübergehender Wohnungslosigkeit enger
naher Verwandter -und wie hier auch kleiner Kinder- durchgesetzt wird. Anders ausgedrückt, müssen sich Eltern einer grundsicherungsrechtlich
hilfebedürftigen Person nicht zwischen den beiden Alternativen der mietfreien Zurverfügungstellung einer Wohnung und der Bereitschaft,
eigene Kinder und Enkelkinder zwangsweise zu räumen, entscheiden. Es ist durchaus legitim und auch grundsicherungsrechtlich
nicht zu beanstanden, von erwachsenen Kindern ernsthaft eine Mietzahlung zu verlangen, aber gleichzeitig bei der Durchsetzung
von Zwangsmaßnahmen auch mit Rücksicht auf die familienhaften Bindungen und das Kindeswohl Zurückhaltung zu wahren.
Der Vertreterin der Antragstellerinnen ist auch zuzustimmen, wenn sie es als irritierend empfindet, dass der Antragsgegner
aus der Vergleichsbereitschaft der Antragstellerinnen negative Schlüsse für das Bestehen eines Anordnungsanspruchs ziehen
möchte.
Gleichwohl überwiegen vorliegend deutlich die Anhaltspunkte, die gegen eine Ernstlichkeit des Mietzahlungsverlangens der Eltern
der Antragstellerin zu 1. sprechen.
Für ein ernstliches Mieterzahlungsverlangen streitet im Wesentlichen der Umstand, dass ein dauerhaftes mietfreies Wohnen erwachsener
Kinder in ihren Eltern gehörenden Wohnungen nicht der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht und auch das Lebensalter der
Antragstellerin zu 1. und die Tatsache, dass diese bereits zwischenzeitlich woanders gewohnt hat, gegen Mietfreiheit sprechen.
Allerdings spricht gegen die Ernstlichkeit des Mietzahlungsverlangens, dass die streitige Wohnung vor dem Einzug der Antragstellerinnen
nicht anderweitig vermietet war, sondern nur in einem zurückliegenden Zeitraum schon mal von der Antragstellerin zu 1. genutzt
worden ist. Dies spricht dagegen, dass diese Wohnung grundsätzlich zur Fremdvermietung und damit als Erwerbsquelle vorgesehen
ist. Vor diesem Hintergrund auch äußerst kritisch zu sehen ist die eidesstattliche Versicherung der Mutter der Antragstellerin
zu 1., die darin angegeben hat, sie und ihr Ehemann seien auf die Mieteinnahmen angewiesen. Angesichts der fehlenden Vermietung
der Wohnung vor Einzug der Antragstellerinnen ist diese Behauptung nicht glaubhaft. Gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben
der Mutter der Antragsteller zu 1. insgesamt spricht auch, dass diese angegeben hat, von der Antragstellerin zu 1. seit Mietbeginn
regelmäßig die Miete erhalten zu haben. Dies steht schon im Widerspruch zu den eigenen Angaben der Antragstellerin zu 1.,
die angegeben hat, nur bis Oktober 2019 die Miete gezahlt zu haben.
Aber auch die Angaben der Antragstellerin zu 1. zur Mietzahlung in den Monaten Februar bis Oktober 2019 sind nicht glaubhaft.
Die Angaben, wonach die Mittel zur Mietzahlung in bar durch die Erlöse aus Verkäufen erzielt worden seien, wirken konstruiert
und wenig lebensnah. Selbst wenn die Antragstellerin in dem Zeitraum ab Februar 2019 ausreichende Einnahmen aus Barverkäufen
erzielt hätte, um den Zahlungsverpflichtung Genüge zu tun, wäre es sehr viel naheliegender gewesen, die Barerlöse für den
laufenden Lebensunterhalt zu verwenden und die Mietzahlung per Dauerauftrag zu veranlassen oder aber entsprechende Beträge
vom Konto abzuheben. Dass dies nicht geschehen ist, ist insbesondere deshalb ungewöhnlich, weil die Antragstellerin zu 1.
im Zeitraum bis September 2019 noch Einnahmen aus Erwerbstätigkeit bzw. Elterngeldbezug hatte, die Einrichtung eines Dauerauftrages
daher eine naheliegende Möglichkeit gewesen wäre, die pünktliche Mietzahlung sicherzustellen. Es spricht auch gegen die Glaubhaftigkeit
der Angaben, wenn die Antragstellerin zu 1. vorträgt, ab August 2019 sei die Miete zumindest zum Teil vom Konto beglichen
worden, dann aber nur eine Abhebung vorweisen kann, die mit einer Mietzahlung in Verbindung gebracht werden könnte. Auch die
dokumentierte Abhebung in Höhe von 350,- EUR am 27. September 2019 vermag die Zahlung der Oktobermiete nicht zu belegen, denn
die Antragstellerin schuldete ausweislich des Mietvertrages inklusive Neben- und Heizkosten 420,- EUR monatlich.
Soweit die Antragstellerin Quittungen ihres Ex-Partners eingereicht hat, datieren diese vom 25.Oktober 2019 und belegen gerade
nicht, dass der Antragstellerin zu 1. in den Monaten Februar 2019 bis Juli 2019 aus Verkäufen ausreichende Mittel zur Barzahlung
der geschuldeten Miete zugeflossen sind.
Insgesamt ist es zwar nicht im Sinne eines Vollbeweises nachgewiesen, dass die Antragstellerin zu 1. im Zeitraum vor Antragstellung
keine Mietzahlungen an ihre Eltern getätigt hat, dies scheint aber sehr unwahrscheinlich. Von einer tatsächlichen Mietzahlung
kann im Rahmen der gerichtlichen Entscheidung nicht ausgegangen werden, denn die Einlassungen der Antragstellerin zu 1. und
die weiteren Umstände sprechen überwiegend dafür, dass keine Mietzahlungen getätigt worden sind.
Da die Antragstellerin zu 1. aber behauptet, Mietzahlungen im Zeitraum von Februar bis Oktober 2019 getätigt zu haben, derartige
Zahlungen aber nicht glaubhaft sind, erscheint es auch nicht glaubhaft, dass die Antragstellerin zu 1. ausgerechnet ab Beginn
der grundsicherungsrechtlichen Hilfebedürftigkeit einem Mietzahlungsverlangen ihrer Eltern ausgesetzt sein soll.
Ein ernstliches Mietzahlungsverlangen der Eltern der Antragstellerin zu 1. gegenüber dieser ist nicht glaubhaft gemacht. Vielmehr
scheint es ganz überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin zu 1. seit Einzug keine Miete an ihre Eltern gezahlt
hat und auch jetzt keinem ernstlichen Mietzahlungsverlangen ausgesetzt ist.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Zurückzuweisen war die Beschwerde auch, soweit sie sich gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche
Eilverfahren gerichtet hat. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Landessozialgericht
war abzulehnen. Dem gerichtlichen Eilantrag und der Beschwerde fehlen die für die Gewährung von Prozesskostenhilfe gemäß §
114 Zivilprozessordnung (
ZPO) i.V.m. §
73a SGG erforderlichen hinreichende Erfolgsaussichten. Diesbezüglich wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von §
193 Abs.
1, Abs.
4 SGG und folgt der Sachentscheidung.
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde gemäß §
177 SGG nicht gegeben.