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LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18.08.2020 - 3 AS 24/20
Unzulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren bei nicht fristgerechter Einlegung Anforderungen an eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus gesundheitlichen Gründen
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus gesundheitlichen Gründen kann nicht gewährt werden, wenn sich aus den ärztlichen Unterlagen keine Hinweise auf die gesundheitliche Unfähigkeit ergeben, eine Berufung einzulegen und sich aus den medizinischen Unterlagen insbesondere nicht entnehmen lässt, dass die Fähigkeit, einen kurzen Brief zu verfassen, ununterbrochen aufgehoben war.
Normenkette:
SGG § 67 Abs. 1
,
SGG § 151 Abs. 1
,
SGG § 158 S. 1
Vorinstanzen: SG Lübeck 11.12.2019 S 42 AS 1178/17
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 11. Dezember 2019 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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