Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen Aufhebungs- und Erstattungsbescheide, mit denen der Beklagte die Leistungsbewilligung für den
Zeitraum vom 1. Oktober 2006 bis 31. März 2007 aufgehoben und vom Kläger die Erstattung überzahlter Leistungen gefordert hat.
Streitig sind inzwischen nur noch Leistungen an den Kläger für November 2006 bis März 2007 und eine Erstattungsforderung von
45,84 EUR.
Der 1956 geborene Kläger lebt mit seiner 1969 geborenen Ehefrau und seinem 2001 geborenen Sohn in einem selbstgenutzten 120
qm großen Einfamilienhaus, für das Schuldzinsen in Höhe von 734,98 EUR, Nebenkosten in Höhe von 73,74 EUR und Heizkosten (Gas)
in Höhe von 125,00 EUR monatlich zu zahlen waren. Die Ehefrau des Klägers war bis zum 31. Oktober 2006 berufstätig und erzielte
ein Nettoeinkommen von 854,86 EUR monatlich. Über weitere Vermögenswerte verfügten der Kläger und seine Familie nicht. Laut
ärztlicher Bescheinigung zur Anerkennung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung benötigte der Kläger Diabeteskost.
Der Beklagte gewährte dem Kläger (und den Mitgliedern seiner Bedarfsgemeinschaft) seit Januar 2005 Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Dabei erkannte er als Kosten der Unterkunft im Rahmen
der Bedarfsermittlung die geltend gemachten Kosten an. Nachdem der Kläger auf die Kostensenkungsaufforderung vom 24. Januar
2006 nicht reagierte, gewährte der Beklagte ab dem 1. Mai 2006 nur noch Kosten der Unterkunft in Höhe von 407,25 EUR und Heizkosten
in Höhe von 64,50 EUR (Bescheid vom 5. April 2006).
Durch Bescheid vom 19. September 2006 bewilligte der Beklagte dem Kläger, dessen Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn Leistungen
für den Zeitraum vom 1. Oktober 2006 bis 31. März 2007 in Höhe von monatlich 611,77 EUR. Dem lag nach Berücksichtigung des
bereinigten Erwerbseinkommens der Ehefrau (854,86 EUR - 30,00 EUR - 23,54 EUR) und des Kindergeldes bei dem Sohn als Einkommen
(154,00 EUR) und einem Wohnbedarf von 160,00 EUR pro Mitglied der Bedarfsgemeinschaft (407,25 EUR + 72,75 EUR Heizkosten)
sowie einem Mehrbedarf des Klägers wegen kostenaufwändiger Ernährung (35,79 EUR) ein ungedeckter Bedarf des Klägers von 260,36
EUR, der Ehefrau von 241,98 EUR und des Sohnes von 109,43 EUR monatlich zugrunde.
Am 19. Oktober 2006 erließ der Beklagte einen Änderungsbescheid, mit dem er die Leistungen für die gesamte Bedarfsgemeinschaft
für den Zeitraum vom 1. Oktober 2006 bis 31. März 2007 auf nunmehr monatlich 244,82 EUR festsetzte. Hierbei berücksichtigte
er die Tatsache, dass dem Kläger eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung rückwirkend ab 1. Januar 2006 bewilligt worden
war. Die Rente belief sich ab November 2006 auf 396,95 EUR monatlich, die Nachzahlung betrug 3.657,97 EUR. Der Beklagte legte
seiner Bedarfsermittlung wiederum den Regelbedarf, für den Kläger zusätzlich einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung
und Kosten der Unterkunft und Heizung in unveränderter Höhe zugrunde und rechnete hierauf die monatliche Rente in Höhe von
396,95 EUR, Erwerbseinkommen der Ehefrau in Höhe von 854,86 EUR und Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR abzüglich von Freibeträgen
nach §§ 11, 30 SGB II in Höhe von insgesamt 83,54 EUR (30,00 EUR für den Kläger sowie 30,00 EUR + 23,54 EUR für seine Ehefrau)
bedarfsmindernd an. Daraus ergab sich ein ungedeckter Bedarf des Klägers in Höhe von 104,20 EUR, seiner Ehefrau in Höhe von
96,83 EUR und seines Sohnes in Höhe von 43,79 EUR (insgesamt 244,82 EUR - Berechnungsbogen zum Bescheid vom 19. Oktober 2006;
Rentenbescheid).
Das Arbeitsverhältnis der Ehefrau des Klägers wurde zum 31. Oktober 2006 gekündigt. In einem Schreiben des Arbeitgebers wurde
ihr für den Fall des Verzichts auf eine Kündigungsschutzklage eine Abfindung von 5.500,00 EUR zugesichert. Nach der Gehaltsabrechnung
der Ehefrau des Klägers für Oktober 2006 wurde dieser am 26. Oktober 2006 ein Betrag in Höhe von 5.842,35 EUR gutgeschrieben,
der aus der Bruttoabfindung von 5.500,00 EUR und dem Monatsgehalt für Oktober in Höhe von 1.007,76 EUR abzüglich eines bereits
ausgezahlten Abschlages von 511,24 EUR und eines Umlagebeitrages von 5,50 EUR resultierte. Die Ehefrau des Klägers bezog ferner
ab dem 1. November 2006 für die Dauer von 360 Tagen bis zum 30. Oktober 2007 Alg I in Höhe von kalendertäglich 20,80 EUR,
insgesamt 624,00 EUR monatlich (Bescheid vom 13. Oktober 2006).
Am 27. November 2006 erließ der Beklagte einen Änderungsbescheid für den Leistungsmonat Oktober 2006. Er bewilligte dem Kläger,
seiner Ehefrau und deren Sohn aufgrund der Berücksichtigung des Oktober-Einkommens der Ehefrau in Höhe von 859,09 EUR netto
nunmehr für diesen Monat Leistungen in Höhe von 241,69 EUR (244,82 EUR - 3,13 EUR).
Am selben Tag, dem 27. November 2006, richtete der Beklagte an den Kläger einen Bescheid, in dem er die Leistungen für die
Zeit ab Oktober 2006 teilweise in Höhe von 3,13 EUR und ab dem 1. November 2006 bis zum Ende des Bewilligungszeitraums gänzlich
in Höhe von 244,82 EUR monatlich aufhob. Sowohl in der Anrede als auch im Adressfeld des Bescheides wurde ausschließlich der
Kläger genannt. Der Beklagte begründete den Bescheid mit der Berücksichtigung der Abfindung der Ehefrau des Klägers aus dem
Monat Oktober 2006 als Einkommen. Dieses einmalige Einkommen sei auf einen angemessenen Zeitraum, nämlich sechs Monate, zu
verteilen. Insofern bestünde kein Anspruch mehr für die Zeit bis einschließlich April 2007. Unter Berücksichtigung der Regelung
des § 40 Abs. 2 SGB II in Verbindung mit § 50 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) seien 56 % der bei der Leistung berücksichtigten Unterkunftskosten nicht zu erstatten. Bei den an den Kläger geflossenen
Leistungen handele es sich um Unterkunftskosten. Hiervon habe der Kläger 44 % und mithin einen Betrag von 110,85 EUR zu zahlen
(44 % von 244,82 EUR = 107,72 EUR + 3,13 EUR).
Mit seinem hiergegen am 8. Dezember 2006 eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, dass der Abfindungsbetrag in Höhe
von 5.500,00 EUR bereits zur Schuldentilgung verbraucht worden sei. Im Übrigen handele es sich bei der Abfindung um Vermögen,
das nicht zu berücksichtigen sei.
Ab dem 1. Januar 2007 übte die Ehefrau des Klägers laufend eine Nebentätigkeit aus und bezog hierfür Nebeneinkommen in Höhe
von 86,67 EUR monatlich. Die von der Bedarfsgemeinschaft zu zahlenden monatlichen Heizkosten erhöhten sich ab 10. Januar 2007
auf 174,00 EUR.
Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 2007 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 der Arbeitslosengeld
II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II V) sei die Einnahme ab dem Zeitpunkt zu berücksichtigen, zu dem sie zufließe und nach § 2
Abs. 3 Satz 3 Alg II V auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen.
Die Aufteilung auf sechs Monate sei sachgerecht. Selbst bei einer Aufteilung auf 12 Monate ergebe sich kein Leistungsanspruch
des Klägers.
Mit seiner am 8. Februar 2007 beim Sozialgericht Schleswig eingegangenen Klage rügte der Kläger zunächst, dass der Aufhebungs-
und Erstattungsbescheid zu unbestimmt sei, u. a. weil er ausschließlich an ihn adressiert sei. Daraufhin erließ der Beklagte
am 22. August 2007 einen Änderungsbescheid zum Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 28. November 2006 (gemeint ist der
27. November 2006). Aufgrund des Erwerbseinkommens der Ehefrau bestehe kein Anspruch für alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft
ab 1. November 2006. Hinsichtlich der bereits erfolgten Zahlungen für den Monat Oktober 2006 setzte der Beklagte eine Erstattungsforderung
gegenüber dem Kläger in Höhe von 1,33 EUR und gegenüber seinem Sohn in Höhe von 0,56 EUR fest. Für den Monat November 2006
errechnete er einen vom Kläger zu Unrecht bezogenen Betrag in Höhe von 104,19 EUR, der gemäß § 40 Abs. 2 SGB II nur teilweise
zu erstatten sei, da der Kläger mit Leistungsbescheid vom 19. September 2006 (gemeint ist Oktober 2006) an Leistungen ausschließlich
Kosten der Unterkunft und Heizung erhalten habe. Diese Kosten seien teilweise in Höhe von 45,84 EUR von ihm zu erstatten (44
% von 104,19 EUR). Die Gesamterstattungsforderung gegenüber dem Kläger betrage für den Zeitraum vom 1. Oktober 2006 bis 30.
November 2006 47,17 EUR (45,84 EUR + 1,33 EUR).
Der Sohn des Klägers hat gegen den Bescheid vom 22. August 2007, mit dem eine Gesamterstattungsforderung in Höhe von 19,83
EUR gegen ihn festgesetzt wurde, gesondert Widerspruch eingelegt.
Der Kläger hat beantragt,
den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 28. Oktober 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2. Februar 2006
sowie des Bescheides vom 22. August 2007 insoweit aufzuheben, als Leistungen für die Monate November 2006 bis März 2007 aufgehoben
und zurückgefordert werden.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Sozialgericht hat am 25. Januar 2008 ein Urteil mit folgendem Tenor verkündet: "Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid
vom 28. Oktober 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2. Februar sowie den Bescheid vom 22. August 2007 wird
insoweit aufgehoben, als Leistungen für den Kläger für die Monate November 2006 bis März 2007 aufgehoben und zurückgefordert
werden." Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Sozialgericht ausgeführt, dass die angefochtenen Bescheide rechtswidrig
seien. Die Ehefrau des Klägers habe im streitigen Zeitraum kein Einkommen oder Vermögen erzielt, welches zum Wegfall des Anspruchs
des Klägers auf Leistungen geführt habe. Im Übrigen bestünden grundsätzlich auch verfassungsrechtliche Bedenken gegen die
sog. Horizontalberechnung und gegen die Verfassungsmäßigkeit der Alg II-Verordnung.
Mit der hiergegen vom Sozialgericht zugelassenen Sprungrevision zum Bundessozialgericht (BSG) hat der Beklagte die Verletzung
der Vorschriften der §§ 9 und 11 SGB II in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Alg II V (in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden
Fassung) gerügt. Die erzielte Abfindung der Ehefrau stelle Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II dar. Der Abfindungsbetrag
sei auch nicht nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB II als zweckbestimmte Einnahme anrechnungsfrei und über den Zuflussmonat hinaus
als Einkommen zu berücksichtigen. Die Bescheide seien auch formell rechtmäßig. Insbesondere seien sie hinreichend bestimmt.
Zu unbestimmt sei ein Verwaltungsakt lediglich dann, wenn aus dem Verfügungssatz nicht hinreichend erkennbar werde, was die
Behörde wolle und von wem sie es wolle. Der angefochtene Bescheid richte sich ausdrücklich allein an den Kläger und habe diesem
gegenüber konkrete Verfügungen getroffen.
Mit Urteil vom 28. Oktober 2009 hat das BSG das Urteil des Sozialgerichts vom 25. Januar 2008 aufgehoben und die Sache zur
erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht zurückverwiesen. Zur Begründung hat
es ausgeführt, dass die Bescheide formell rechtmäßig, insbesondere hinreichend bestimmt seien. Fest stehe auch, dass eine
Abfindung aus einem arbeitsgerichtlichen Vergleich Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II darstelle. Es bestünden auch
keine Bedenken dagegen, dass nach § 2 Abs. 3 Alg II V (in der Fassung vom 22. August 2005, aaO.) die Abfindung als einmalige
Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten verteilt worden sei. Es könne jedoch nicht beurteilt werden, inwieweit dieser
Einkommenszufluss aus der Abfindung zum Wegfall des Anspruchs des Klägers geführt haben könne. Hierfür wäre es erforderlich,
den dem Kläger im Zeitraum vom 1. Oktober 2006 bis zum 31. März 2007 zustehenden Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts zu berechnen und zu ermitteln, inwieweit die Erzielung von Einnahmen aus der Abfindung ab 26. Oktober 2006
zu einer wesentlichen Änderung geführt habe. Aus dem Urteil des Sozialgerichts und den in Bezug genommenen Bescheiden sei
nicht ersichtlich, in welchem Umfang dem Kläger überhaupt Leistungen zugestanden hätten. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass
hinsichtlich der Bestimmung der Hilfebedürftigkeit die Norm des § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II uneingeschränkt Anwendung finde.
Es bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die in § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II festgelegte horizontale Methode der
Bedarfsermittlung. Somit sei zunächst zu ermitteln, welche Leistungsansprüche dem Kläger im streitigen Zeitraum zunächst bewilligt
worden seien bzw. zugestanden hätten und sodann im Einzelnen nachzuvollziehen, inwieweit die Erzielung von Einkommen durch
seine Ehefrau am 26. Oktober 2006 hinsichtlich dieses ungedeckten Bedarfs zu einer wesentlichen Änderung geführt habe. Zudem
werde zu klären sein, welcher Betrag auf welchen Zeitraum umgelegt worden sei.
Der Beklagte hat im zurückverwiesenen Verfahren, dass am 12. Februar 2009 beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht
eingegangen ist, dazu Stellung genommen, welche Leistungen dem Kläger für welche Monate in dem Zeitraum von Oktober 2006 bis
März 2007 wann genau in welcher Höhe bewilligt und wie die Kosten der Unterkunft ermittelt worden sind. Ferner hat er dargelegt,
welcher Einkommensbetrag von welchem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft auf welchen Zeitraum umgelegt und wie bzw. in welcher
Höhe bei dem Kläger berücksichtigt worden ist. Zu den Einzelheiten wird auf die Schreiben vom 25. März 2010 und 6. April 2011
verwiesen.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 25. Januar 2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 25. Januar 2008 zurückzuweisen.
Zur Begründung nimmt er auf das erstinstanzliche Urteil Bezug.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der Verwaltungsakte des Beklagten. Der wesentliche Inhalt dieser Unterlagen ist Gegenstand der Berufungsverhandlung
gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §
170 Abs.
4 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) an das Landessozialgericht zurückverwiesene Sprungrevision des Beklagten ist begründet. Das erstinstanzliche Urteil vom
25. Januar 2008 war aufzuheben und die Klage abzuweisen, weil der angefochtene Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 28.
November 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2. Februar 2007 und des Änderungsbescheides vom 22. August 2007
rechtmäßig ist. Der Kläger hatte in dem hier maßgebenden Aufhebungs- und Erstattungszeitraum keinen Anspruch auf Leistungen
nach dem SGB II.
Gegenstand des Rechtsstreits sind der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 28. November 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides
vom 2. Februar 2007 und des Änderungsbescheides vom 22. August 2007, und zwar insoweit damit Leistungen für den Kläger für
die Monate November 2006 bis März 2007 aufgehoben und zurückgefordert werden. Die Aufhebung und Erstattung der Leistungen
in Höhe von 1,33 EUR für Oktober 2006 ist hier nicht zu prüfen, weil die Bescheide für den Monat Oktober 2006 nicht angefochten
worden sind.
Der Bedarfsgemeinschaft sind mit Bescheid vom 19. Oktober 2006 Leistungen in Höhe von insgesamt 244,82 EUR für den Zeitraum
1. Oktober 2006 bis 31. März 2007 bewilligt worden. Hierbei entfielen auf den Kläger 104,20 EUR, und zwar ausschließlich an
Unterkunftskosten. Der Bescheid vom 19. Oktober 2006 ist bestandskräftig geworden.
Rechtsgrundlage für eine Aufhebung dieses Bescheides ist - wie der Beklagte zutreffend angenommen hat - § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II und §
330 Abs.
3 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (
SGB III). Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit nach Antragstellung
oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs
geführt haben würde (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X). Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen hier vor.
Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II sind bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch Einkommen und Vermögen des Partners
zu berücksichtigen. Die Ehefrau des Klägers hat in dem hier streitigen Zeitraum Einkommen in Form der Abfindung und Alg I
bezogen. Dass die Abfindung Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II darstellt und als einmalige Einnahme auf einen Zeitraum
von sechs Monaten - hier auf den Zeitraum vom 26. Oktober 2006 bis April 2007 - verteilt werden kann, bedarf dabei keiner
näheren Erörterung. Das BSG (Urteil vom 3. März 2009 - B 4 AS 47/08 R -, Urteil vom 30. September 2008 - B 4 AS 57/07 R und B 4 AS 29/07 R - sowie Urteil vom 16. Dezember 2008 - B 4 AS 48/07 R - und nicht zuletzt das Urteil des BSG im vorliegenden Verfahren vom 27. April 2009 - B 14 AS 55/08 R -, jeweils zitiert nach juris) hat dies wiederholt entschieden. Die Erzielung von Einnahmen aus der Abfindung und der zeitgleiche
Alg I-Bezug der Ehefrau des Klägers haben zu einer Änderung der dem Bescheid vom 19. Oktober 2006 zugrunde liegenden Verhältnisse
geführt, die wesentlich ist. Denn dadurch standen der Bedarfsgemeinschaft ab dem 1. November 2006 Gesamteinkünfte (einschließlich
366,95 EUR bereinigter Rente des Klägers und 154,00 EUR Kindergeld) in Höhe von 2.008,07 EUR zur Sicherung des Lebensunterhalts
zur Verfügung, die ihre Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 SGB II entfallen ließ. Dies gilt auch bei Zugrundelegung der tatsächlichen
Unterkunftskosten in Höhe von 933,72 EUR bis 9. Januar 2007 (734,98 EUR Schuldzinsen zuzüglich 73,74 EUR Nebenkosten zuzüglich
125,00 EUR Heizkosten) bzw. 982,72 EUR ab 10. Januar 2007 (Erhöhung der Heizkosten auf 174,00 EUR monatlich). Selbst dann
überschreiten die Gesamteinkünfte den Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft.
Der Bedarf des Klägers belief sich für den hier streitigen Zeitraum auf maximal 674,36 EUR (311,00 EUR Regelbedarf zzgl. 35,79
EUR ernährungsbedingter Mehrbedarf zzgl. 327,57 EUR Unterkunftskosten. Der Senat hat hierbei die tatsächlichen und zugleich
auch höchsten Unterkunftskosten ab Januar 2007 von 982,72 EUR für die dreiköpfige Bedarfsgemeinschaft zugrunde gelegt. Der
Bedarf seiner Ehefrau lag ab Januar 2007 bei 638,57 EUR (311,00 EUR Regelbedarf + 327,57 EUR Unterkunftskosten), der seines
Sohnes bei 534,57 EUR (207,00 EUR Regelleistung + 327,57 EUR Unterkunftskosten). Daraus errechnet sich ab Januar 2007 ein
Gesamtbedarf von 1.847,52 EUR (bis 9. Januar 2007 1.798,51 EUR wegen geringerer Heizkosten).
Auf den Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft ist nach § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II das nach § 11 SGB II anrechenbare Einkommen
des Klägers und seiner Ehefrau nach der horizontalen Berechnungsmethode (vgl. grundlegend BSG, Urteil vom 7. November 2006,
BSGE 97, 217, 121 = SozR 4 4200 § 22 Nr. 1 und Urteil vom 28. Oktober 2009 - B 14 AS 55/08 R -, zitiert nach juris) zu verteilen. Für den Kläger ergibt sich nach dieser Methode kein ungedeckter Bedarf.
§ 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II bestimmt, dass jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf
als hilfebedürftig gilt, wenn in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt
ist. Aus dieser Formulierung folgt nach der Rechtsprechung des BSG, dass zunächst der Bedarf jeder Person einzeln und hieraus
der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft zu ermitteln ist. In einem weiteren Schritt wird dieser Gesamtbedarf dem Gesamteinkommen
der Bedarfsgemeinschaft gegenübergestellt. Der danach nicht durch Einkommen gedeckte Gesamtbedarf wird dann im Verhältnis
des jeweiligen Einzelbedarfs am Gesamtbedarf der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft aufgeteilt. Dies gilt auch in den Fällen,
in denen das Einkommen einzelner Personen innerhalb der Bedarfsgemeinschaft zur Deckung ihrer eigenen Bedarfe, nicht jedoch
zur Deckung des Gesamtbedarfs der Bedarfsgemeinschaft genügt. Das BSG hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass innerhalb
der Bedarfsgemeinschaft der individuelle Anspruch des Einzelnen auf Alg II nach dem Verhältnis seines Bedarfs zum Gesamtbedarf
zu berechnen (horizontale Berechnungsmethode) und nicht nach Ermittlung der individuellen Bedarfe der Partner nur das überschießende
Einkommen zu verteilen ist (vertikale Berechnungsmethode) (vgl. BSG, Urteile vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R -, 15. April 2008 - B 14/7b AS 58/06 R -, 18. Juni 2008 - B 14 AS 55/07 R -, 19. September 2008 B 14/7b AS 10/07 R, jeweils zitiert nach juris; so auch Mecke, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 9 Rdnr. 33). Der für die horizontale
Methode zu ermittelnde Bedarf der zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Kinder ist dabei unter Berücksichtigung ihres Einkommens
aus Kindergeld und Unterhalt zu berechnen, denn das Einkommen des Kindes steht nicht zur Verteilung zur Verfügung. Dies folgt
aus § 9 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB II i.V.m. § 7 Abs. 3 Nr. 3 und 4 SGB II (vgl. BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 - B 14 AS 55/07 R -, zitiert nach juris). Kindergeld soll vorrangig zur Sicherung des Lebensunterhalts des Kindes verwendet werden; es nimmt
daher ebenso wie das sonstige Einkommen und Vermögen des minderjährigen Kindes nicht an der Einkommensverteilung innerhalb
der Bedarfsgemeinschaft nach § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II teil (vgl. BSG vom 18. Juni 2008 - B 14 AS 55/07 R -, zitiert nach juris).
An Einkommen standen der Bedarfsgemeinschaft im hier streitigen Zeitraum 2.008,07 EUR zur Verfügung. Hierbei handelt es sich
um die Rente des Klägers in Höhe von 396,95 EUR abzüglich 30,00 EUR Versicherungspauschale (§ 11 SGB II, § 3 Abs. 1 Nr. 1
Alg II V), das Alg I seiner Ehefrau in Höhe von 624,00 EUR, die Abfindung in Höhe von monatlich 916,66 EUR (5.500,00 EUR:
sechs Monate) abzüglich 30,00 EUR und 23,54 EUR (§ 11 SGB II, § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alg II V) sowie das Kindergeld in Höhe von
154,00 EUR. Bei der Einkommensverteilung ist das Kindergeld abzuziehen, so dass 1.854,07 EUR zu verteilende Einkünfte verbleiben
(2.008,07 EUR - 154,00 EUR).
Von diesem Betrag entfallen auf den Kläger nach der horizontalen Methode gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II 39.82 % (= 674,36
EUR Bedarf des Klägers bezogen auf den Gesamtbedarf ohne Kindergeld), was einem Anteil von 738,30 EUR an den Gesamteinkünften
von 1.854,07 EUR entspricht. Auf die Ehefrau entfallen 37,70 % und damit 699,12 EUR und auf den Sohn 22,47 % und damit 416,65
EUR.
Bei einem Bedarf des Klägers von 674,36 EUR, der zu seinen Gunsten die tatsächlichen und in dem Aufhebungszeitraum höchsten
ab Januar 2007 zu zahlenden Unterkunftskosten ohne Berücksichtigung einer noch abzuziehenden Warmwasserpauschale (vgl. BSG,
Urteil vom 27. Februar 2008 B 14/11b S 157/07 R -, zitiert nach juris) berücksichtigt, ergibt sich bei einem auf den Kläger entfallenden Einkommen von 738,30 EUR monatlich
(Nebeneinkommen seiner Ehefrau ab Januar 2007 ebenfalls unberücksichtigt) für den Zeitraum November 2006 bis einschließlich
März 2007 kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II.
Ein beachtenswerter Anhörungsmangel liegt nicht vor, da dieser im Widerspruchsverfahren geheilt worden ist (§ 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X).
Der Beklagte durfte deswegen den Bescheid vom 19. Oktober 2006 über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für die
Zeit vom 1. November 2006 bis 31. März 2007 nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Satz 3 SGB X mit Wirkung für die Vergangenheit aufheben.
Da es sich bei den an den Kläger geflossenen Leistungen um Unterkunftsleistungen handelte, sind von dem auf ihn entfallenden
Teil in Höhe von 104,20 EUR nur 44 %, d. h. 45,84 EUR für November 2006 zu erstatten. Diesen Betrag hat der Beklagte zu Recht
gemäß § 50 Abs. 1 SGB X vom Kläger zurück gefordert.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.