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LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.03.2016 - 6 AS 73/13
SGB-II-Leistungen Zuschuss zu den ungedeckten Kosten der Unterkunft und Heizung Wohnen bei den Eltern Teilen einer Wohnung
1. Das Wohnen "bei den Eltern" setzt bei semantischem, systematischem und teleologischem Begriffsverständnis eine Haushaltsgemeinschaft zwischen dem Auszubildenden und seinen Eltern voraus.
2. Bereits bei natürlichem Sprachverständnis kann von einem Wohnen bei den Eltern nur ausgegangen werden, wenn Auszubildende und Eltern eine Wohnung teilen.
3. Auch teleologisch lässt sich allein diese Auslegung rechtfertigen, weil der niedrigere Unterkunftssatz des § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG gerade darauf beruht, dass Kosten für die Gemeinschaftsräume wie Flur, Treppenhaus und Bad nur einmal anfallen; dementsprechend entspricht es ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung, für das Wohnen bei den Eltern vorauszusetzen, dass der Auszubildende in häuslicher Gemeinschaft mit seinen Eltern lebt und die von der Familie genutzten Wohn- und Gemeinschaftsräume insgesamt als einer Wohnung zugehörend anzusehen sind.
4. Systematisch wird dieses Ergebnis dadurch bestätigt, dass sich der BAföG-Gesetzgeber - letztlich in Reaktion auf die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - dazu veranlasst gesehen hat, in § 13 Abs. 3a BAföG andere Formen der Zurverfügungstellung von Wohnraum durch die Eltern qua Fiktion ausdrücklich in den Geltungsbereich des § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG einzubeziehen.
Normenkette:
SGB II a.F. § 22 Abs. 7
,
BAföG § 13 Abs. 2 Nr. 1
,
BAföG § 13 Abs. 3a
Vorinstanzen: SG Kiel 08.03.2013 S 33 AS 683/10
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 8. März 2013 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.

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