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LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.07.2012 - 4 SF 80/11
Zulässigkeit der Beschwerde gegen vorläufige Streitwertfestsetzung im sozialgerichtlichen Verfahren;
1. Gegen eine vorläufige Streitwertfestsetzung findet keine Beschwerde statt.
2. Das Beschwerderecht des Prozessbevollmächtigten gegen die Streitwertfestsetzung ist nicht weitergehend als das des klagenden Mandanten.
1. Gegen eine vorläufige Streitwertfestsetzung findet keine Beschwerde statt.
2. Das Beschwerderecht des Prozessbevollmächtigten gegen die Streitwertfestsetzung ist nicht weitergehend als das des klagenden Mandanten. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
GKG (2004) § 63 Abs. 1 S. 1
,
GKG (2004) § 63 Abs. 1 S. 2
,
RVG § 32 Abs. 2 S. 1
Vorinstanzen: SG Kiel 21.12.2010 S 14 KA 382/10
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 21. Dezember 2010 wird als unzulässig verworfen.

Entscheidungstext anzeigen: