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LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.08.2018 - 5 KR 88/15
Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung Anforderungen an eine Fallzusammenführung nach der Vereinbarung zum Fallpauschalensystem für Krankenhäuser in Rheinland-Pfalz für das Jahr 2010
Nach gebotener Auslegung der Vereinbarung zum Fallpauschalensystem für Krankenhäuser in Rheinland-Pfalz für das Jahr 2010 liegt nur dann eine Fallzusammenführung vor, wenn im Zeitpunkt der Entlassung aus dem Krankenhaus die erforderliche medizinische Behandlung für die Versicherte noch nicht abgeschlossen ist.
Normenkette:
SGB V § 39 Abs. 1 S. 2
,
SGB V § 109 Abs. 4 S. 3
,
KHG § 17b Abs. 1 S. 3
,
KHEntgG § 8 Abs. 2 S. 1
,
KHEntgG § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Lübeck 07.05.2015 S 3 KR 519/12
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 7. Mai 2015 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 782,45 EUR festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: