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LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 09.04.2014 - 9 AY 30/11
Anspruch auf Asylbewerberleistungen; Qualität eines Bewilligungsbescheides nach dem AsylbLG; Berücksichtigung als Streitgegenstand im sozialgerichtlichen Verfahren; Begrenzung des Leistungsanspruchs nach § 2 AsylbLG; Erfüllung der Vorbezugszeit durch Bezug von Grundleistungen; Keine rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer bei ausländerrechtlicher Duldung
Normenkette:
AsylbLG § 2 Abs. 1
, ,
SGG § 95
,
SGG § 96 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Schleswig 06.05.2011 S 12 AY 260/07
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 6. Mai 2011 insoweit aufgehoben, als den Klägerinnen Leistungen gemäß § 2 AsylbLG für die Zeit über den 27. August 2007 hinaus gewährt worden sind und die Beklagte verpflichtet worden ist, den Klägerinnen 3/4 ihrer außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte hat den Klägerinnen 1/30 ihrer außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

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