Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1
Nr. 1 bis 26 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) nach § 8 AAÜG die Beschäftigungszeiten vom 1. September 1976 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem
und die in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen hat.
Die 1953 geborene Klägerin erwarb im Juli 1976 den Ausbildungsabschluss als Ingenieur der Fachrichtung Hochbau. Sie war vom
1. September 1976 bis zum 30. Juni 1990 ununterbrochen als Bauleiterin im VE-Kreisbaubetrieb H.tätig.
Aus dem Register der Volkseigenen Wirtschaft geht hervor, dass der VE-Kreisbau H.dem Rat des Kreises H./Kreisbauamt unterstellt
war. Die Eintragung des Betriebes erfolgte aufgrund Änderungsantrag und Beschluss des Rates des Kreises vom 13. Februar 1975.
Seit 1. Juli 1990 ist aufgrund Umwandlung gemäß Treuhandgesetz Rechtsnachfolger die R.I.B. Stahlbetonbau-Gesellschaft mit
beschränkter Haftung im Aufbau.
Eine Versorgungszusage erhielt die Klägerin vor Schließung der Versorgungssysteme nicht. Sie zahlte keine Beiträge zur freiwilligen
Zusatzrentenversicherung (FZR).
Aufgrund eines Rentenantrages der Klägerin prüfte die Beklagte im März 2008 die Zugehörigkeit der Klägerin zu einem Zusatzversorgungssystem
im Sinne des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) und lehnte dies mit Bescheid vom 3. April 2008 ab, weil die Klägerin nicht in einem Produktionsbetrieb der Industrie oder
des Bauwesens tätig gewesen sei.
Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 3. Juli 2008 zurück.
Im anschließenden Klageverfahren hat die Klägerin vorgetragen, der VE-Kreisbaubetrieb habe verschiedenartige Bauwerke errichtet
und sei auch in der Massenproduktion von Wohnraum (Neubauten) tätig gewesen. Es habe sich bei dem VE-Kreisbaubetrieb um einen
volkseigenen Produktionsbetrieb der Bauwirtschaft gehandelt. Sie habe die gleiche Tätigkeit erbracht, wie ihr Kollege vom
BMK in L., bei dem die Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem festgestellt worden sei.
Mit Urteil vom 18. Januar 2010 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die Feststellung
von Zeiten der Zugehörigkeit zur Zusatzversorgung nach dem AAÜG gehabt, da sie am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb tätig gewesen sei. Der VE-Kreisbaubetrieb
H. habe keine Massenproduktion betrieben. Er sei bei der Verwirklichung einer Vielzahl unterschiedlicher Bauprojekte tätig
gewesen.
Mit ihrer Berufung vertritt die Klägerin die Ansicht, der VE-Kreisbaubetrieb H. sei in der Massenproduktion tätig gewesen.
Dazu hat sie nach Aufforderung durch das Gericht eine Beschreibung der realisierten Projekte vorgelegt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 18. Januar 2010 und den Bescheid der Beklagten vom 3. April 2008 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 3. Juli 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Zeit vom 1. September 1976 bis zum
30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG und die hierin erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angegriffene Entscheidung auch nach Würdigung der von der Klägerin zum Betrieb gemachten Angaben für rechtmäßig.
Der Senat hat die Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 6. Oktober 2011 und am 19. April 2012 zur Tätigkeit des
Kreisbaubetriebes H. und zu ihren Aufgaben befragt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze
Bezug genommen. Die Verwaltungsakte der Beklagten lag vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zutreffend abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Beschäftigungszeiten
vom 1. September 1976 bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung
der technischen Intelligenz einschließlich der in diesem Zeitraum nachgewiesenen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellt.
Die Vorschriften des AAÜG sind auf sie nicht anwendbar.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen
(Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet erworben worden sind und beim Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. August 1991 bestanden
haben. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG gilt - war ein Verlust der Versorgungsanwartschaften deswegen eingetreten, weil die Regelungen des Versorgungssystems ihn
bei einem Ausscheiden vor dem Leistungsfall vorsahen - dieser Verlust als nicht eingetreten.
Die Klägerin erfüllt nach dem Wortlaut der Vorschrift beide Voraussetzungen nicht. Sie war am 1. August 1991, dem Datum des
Inkrafttretens des AAÜG, nicht Inhaberin einer Versorgungsanwartschaft. Eine Einzelfallentscheidung, durch die ihr eine Versorgungsanwartschaft zuerkannt
worden war, liegt nicht vor. Sie hatte auch keine positive Statusentscheidung der Beklagten erlangt und keine frühere Versorgungszusage
in Form eines nach Art. 19 Satz 1 des Einigungsvertrages (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakts. Sie war auch nicht auf Grund eines Einzelvertrags oder einer späteren Rehabilitierungsentscheidung
in das Versorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz einbezogen worden. Auch der Tatbestand
des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG ist nicht erfüllt. Ein Anwendungsfall einer gesetzlich fingierten Anwartschaft ist nicht schon dann gegeben, wenn ein Arbeitnehmer
aufgrund einer Beschäftigung in der DDR zu irgendeinem Zeitpunkt vor dem 30. Juni 1990 die materiell-rechtlichen Voraussetzungen
für eine Einbeziehung erfüllt hatte, sondern der Betroffene muss nach den Regeln des Versorgungssystems tatsächlich einbezogen
worden und nach erfolgter Einbeziehung später ausgeschieden sein (vgl. BSG, Urteil vom 29. Juli 2004 - Az.: B 4 RA 12/04 R, nach juris). Nach § 3 Abs. 5 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung
der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (nachfolgend: 2. DB
z. ZAVO-techInt, GBl Nr. 62, S. 487) erfolgte die Erteilung einer Versorgungszusage ausschließlich durch Aushändigung eines
"Dokuments über die zusätzliche Altersversorgung". Ein solches Dokument (Versicherungsurkunde) ist der Klägerin nicht ausgehändigt
worden. Mangels vorheriger Einbeziehung konnte sie daher nicht aus einem Versorgungssystem in diesem Sinne ausscheiden (vgl.
BSG, Urteil vom 29. Juli 2004, aaO.).
Die Klägerin war am 1. August 1991 auch nicht Inhaberin einer fingierten Versorgungsanwartschaft, wie sie sich aus der vom
4. Senat des Bundessozialgerichts vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG herleitet, die auch der Senat in ständiger Rechtsprechung vornimmt.
Danach ist bei Personen, die am 30. Juni 1990 nicht in einem Versorgungssystem einbezogen waren und die nachfolgend auch nicht
aufgrund originären Bundesrechts (z. B. Art. 17 des Einigungsvertrages (EV)) einbezogen wurden, zu prüfen, ob sie aus der Sicht des am 1. August 1991 gültigen Bundesrechts nach den am 30. Juni
1990 gegebenen Umständen einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten (vgl. BSG, Urteile vom 9. April 2002 - Az.: B 4 RA 31/01 R, Az.: B 4 RA 41/01, Az.: B 4 RA 3/02 R, BSG, Urteile vom 10. April 2002 - Az.: B 4 RA 34/01 R, Az.: B 4 RA 10/02 R, nach juris).
Die Klägerin erfüllte am 1. August 1991 nicht die Voraussetzungen für die Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung
der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (ZAVO-techInt, GBl.
Nr. 93 S. 844).
Dies ist nur dann der Fall, wenn nach § 1 ZAVO-techInt i.V.m. § 1 Abs. 1 der 2. DB z. ZAVO-techInt drei Voraussetzungen erfüllt
sind: Der "Versorgungsberechtigte" muss am 30. Juni 1990 eine bestimmte Berufsbezeichnung (persönliche Voraussetzung) und
eine der Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit verrichtet haben (sachliche Voraussetzung). Die Tätigkeit oder Beschäftigung
muss am 30. Juni 1990 bei einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens verrichtet worden
sein (betriebliche Voraussetzung - vgl. BSG vom 18. Juni 2003 - Az.: B 4 RA 1/03 R; ebenso z.B.: BSG vom 9. April 2002 -Az.: B 4 RA 32/01 R und vom 10. April 2002 - Az.: B 4 RA 10/02 R oder vom 18. Juni 2003 - Az.: B 4 RA 50/02 R).
Nach diesen Grundsätzen ist die Klägerin nicht in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz einzubeziehen.
Sie hatte zwar seit dem 16. Juli 1976 die Berechtigung, den Titel "Ingenieur" zu führen und damit die persönliche Voraussetzung
für eine Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz erfüllt. Weiterhin übte sie am 30. Juni
1990 eine dieser Qualifikation entsprechende Tätigkeit aus. Jedoch war die Klägerin am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen
Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens beschäftigt, da der VE-Kreisbaubetrieb H. zwar volkseigen, aber kein Produktionsbetrieb
im Sinn der o. a. BSG-Rechtsprechung war.
Dabei ist maßgeblich darauf abzustellen, dass der verfolgte Hauptzweck des VEB auf die industrielle (serienmäßig wiederkehrende)
Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation bzw. Produktion von Sachgütern oder die Errichtung (Massenproduktion) von
baulichen Anlagen ausgerichtet war (BSG, Urteile vom 10. April 2002 - Az.: B 4 RA 10/02 R und vom 27. Juli 2004 - Az.: B 4 RA 11/04 R, nach juris). Im Hinblick auf die in der Präambel zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen
Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17.8.1950 (GBl. S. 844) zum Ausdruck gekommene Zielsetzung
des Versorgungssystems war allein die Beschäftigung in einem Betrieb, der die Massenproduktion im Bereich des Bauwesens zum
Gegenstand hatte, von Bedeutung für die Einbeziehung in die Versorgung. Dem lag das so genannte fordistische Produktionsmodell
zu Grunde, das auf stark standardisierter Massenproduktion und Konstruktion von Gütern mit Hilfe hoch spezialisierter, monofunktionaler
Maschinen basierte. Der Massenausstoß standardisierter Produkte sollte hohe Produktionsgewinne nach den Bedingungen der Planwirtschaft
ermöglichen (vgl. auch BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 46f.). Nur eine derartige Massenproduktion im Bereich des Bauwesens und nicht das Erbringen von Bauleistungen jeglicher
Art war für die Einbeziehung in das Versorgungssystem der AVItech von maßgeblicher Bedeutung (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R -). Im Bereich des Bauwesens ist ein Betrieb im Sinne der AVItech nur zu bejahen, wenn er die komplette Serienfertigung
von gleichartigen Bauwerken getätigt hat (vgl. auch ThürLSG, Urteil vom 27. Oktober 2009, Az.: L 6 R 1211/07, nach juris). Dafür spricht auch der "Beschluss über die Anwendung der Grundsätze des neuen ökonomischen Systems der Planung
und Leitung der Volkswirtschaft im Bauwesen" vom 14. Juni 1963 (GBl. II Nr. 63 S. 437). Hierin wird angeordnet, dass Baukapazitäten
in großen Bau- und Montagekombinaten konzentriert werden sollen; durch diese Kombinate sollte die komplette Serienfertigung
von gleichartigen Bauwerken (Neubauten) durchgeführt werden.
Auf der Grundlage der durchgeführten Ermittlungen ist der Senat nicht zu der Überzeugung gelangt, dass es sich bei dem VE-Kreisbaubetrieb
um einen Produktionsdurchführungsbetrieb handelte, der sein Gepräge durch die Massenproduktion erhalten hat - unabhängig davon,
ob hierfür der (Wort-)Begriff "fordistisches Produktionsmodell" gebraucht wird.
Die von der Klägerin zum Betrieb gemachten Angaben rechtfertigen eine derartige Überzeugungsbildung nicht; auch die sonstigen
Ermittlungen haben nicht zu einem derartigen Ergebnis geführt.
Der Vortrag der Klägerin enthält auffällige Diskrepanzen, deren Aufklärung ihr nicht gelungen ist und sich dem Senat auch
aus anderen Quellen nicht aufdrängt: So hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 6. Oktober 2010 - der Aufforderung
in der Ladungsverfügung, vor dem Termin eine Liste der vom VE Kreisbaubetrieb H. nach dem letzten Fünfjahresplan realisierten
Projekte zu übermitteln, war die Klägerin nicht nachgekommen -angegeben, dass der Betrieb in den Jahren 1974 bis 1990 drei-
bis viertausend Wohneinheiten in H. im Wohngebiet "Auf den L." errichtet habe. Daneben sei das Wohngebiet "Auf der Rinne-Brückenweg"
mit dreitausend Wohneinheiten erbaut worden und in den letzten fünf Jahren vor der Wende seien sie mit 2/3 ihres Betriebes
in B. tätig gewesen, wo insgesamt über die Jahre hinweg vier- bis fünftausend Wohneinheiten errichtet worden seien. Demgegenüber
enthält die mit Schriftsatz vom 9. November 2011 übersandte Auflistung zu den im Zeitraum 1985 bis 1990 realisierten Bauvorhaben
die Angaben, dass im L.wohngebiet im Zeitraum 1962 bis 1990 lediglich über 1000 Wohnungseinheiten als Hauptauftragnehmer produziert
worden seien, im Wohngebiet "Auf der R.-B.weg" ca. 800, zu den Bauvorhaben in B. enthält die Auflistung überhaupt keine Mengenangaben.
Im Hinblick auf die sich aus den Diskrepanzen ergebenden Zweifel am Vortrag der Klägerin kommt die Feststellung, dass die
Massenproduktion von Bauwerken dem VE Kreisbaubetrieb H. das Gepräge gab, nicht in Betracht. In der mündlichen Verhandlung
am 19. April 2012 hat die Klägerin - angesprochen auf die Diskrepanzen zwischen ihren Angaben im vorhergehenden Termin und
der schriftlichen Auflistung - schließlich erklärt, im L.wohngebiet seien im Zeitraum 1985 bis 1990 über 1000 Wohneinheiten
erstellt worden, im Wohngebiet Auf der R./B.weg 3000 Wohneinheiten (davon 2200 als Hauptauftragnehmer); durchschnittlich seien
im Jahr ca. 200 bis 300 Wohneinheiten schlüsselfertig im Sinne der Hauptauftragnehmertätigkeit produziert worden. Auch auf
dieser Grundlage sind die vom Senat am Vortrag der Klägerin gehegten Zweifel nicht ausgeräumt. Die Zahlen zur jährlichen Bauproduktion
und zur Gesamtheit der über die Jahre hinweg erstellten Wohneinheiten sind nicht miteinander in Einklang zu bringen. Darauf
ist die Klägerin in der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden, ohne dass sie eine den Senat überzeugende Begründung für
die Diskrepanzen hätte geben können. Auf dieser Grundlage hat der Senat keinen Anlass zu entsprechenden weitergehenden Ermittlungen
gesehen.
Auch unter dem Gesichtspunkt der Tätigkeit des Kreisbaubetriebes H. als "Hauptauftragnehmer" ergibt sich kein anderes Resultat.
Hauptauftragnehmer im hier maßgeblichen Sinne waren Betriebe, die für einen Investitionsauftraggeber oder Generalauftragnehmer
- komplette funktionsfähige Anlagen entwickelten, projektierten und errichteten oder rekonstruierten, - die gesamten Bauleistungen
eines Investitionsvorhabens projektierten und ausführten; - komplexe Transport-, Versorgungs- oder Dienstleistungen, insbesondere
für Großbaustellen, durchführten, und dabei - im Gegensatz zum Generalauftragnehmer - wesentliche Teile der Leistungen, insbesondere
in der Form der Montage, selbst erbrachten, für die übrigen Teile Kooperationspartner banden und die erforderlichen Leitungs-
und Koordinierungsaufgaben durchführten (vgl. SächsLSG, Urteil vom 17. Mai 2011, Az.: L 5 RS 95/10, nach juris). Diese Hauptauftragnehmer hatten an der Ausarbeitung realer technischer und ökonomischer Vorgaben für die Vorbereitung
der Investition mitzuwirken (ebenda). Dementsprechend ergibt sich auch unter dem Gesichtspunkt der Tätigkeit des Kreisbaubetriebes
H. als "Hauptauftragnehmer" nicht, dass es sich um einen Produktionsdurchführungsbetrieb handelte, der sein Gepräge durch
die Massenproduktion erhielt.
Diese Feststellung rechtfertigt sich auch nicht im Hinblick auf die sonstigen von der Klägerin beschriebenen Tätigkeitsfelder:
Nach den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen (vgl. die dem Schriftsatz vom 9. November 2011 beigefügte Auflistung) und
ihren Ausführungen zu den von ihr betreuten Bauvorhaben ging es bei einer Vielzahl der vom Beschäftigungsbetrieb der Klägerin
realisierten Maßnahmen nicht um massenweise hergestellte Standardprodukte, sondern jeweils um für den Einzelfall geplante
Bauten, die den jeweiligen spezifischen Anforderungen genügen mussten. Dass die von der Klägerin genannten Werterhaltungs-
und Modernisierungsmaßnahmen nicht zur Massenproduktion im Bauwesen gehörten, bedarf keiner weiteren Ausführung.
Dieses Ergebnis wird - ohne dass dies für den Senat entscheidend war - dadurch bestätigt, dass die Kreisbaubetriebe generell
aufgrund der "Rahmenrichtlinie über Aufgaben sowie Leitungs- und Organisationsstruktur volkseigener Kreisbaubetriebe" (Rahmenrichtlinie)
zur Verfügung vom 29. Juni 1987 nicht Bestandteil der industriellen Bauproduktion mit standardisierten Massenprodukten waren
(vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 3. März 2011, Az.: L 3 R 563/10, nach juris). Dementsprechend waren die Kreisbaubetriebe - wie auch der VE Kreisbaubetrieb H.- in Wirtschaftsgruppe 20270
die Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR eingeordnet ("Betriebe für Rekonstruktionsbaumaßnahmen und Modernisierung,
Baureparaturbetriebe").
Mangels Gleichstellung des VE-Kreisbaubetriebs nach § 1 Abs. 2 der 2. DB besteht auch hieraus kein Anspruch der Klägerin.
Die Liste der aufgezählten Einrichtungen und Betriebe ist abschließend (BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004 - Az.: B 4 RA 23/04 R, nach juris).
Die Klägerin kann auch nicht im Wege einer Gesetzes- bzw. Rechtsanalogie aufgrund ihrer beruflichen Qualifikation den in §
1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB ZAVO-techInt genannten Gruppen gleichgestellt werden. Den Gerichten ist es im Hinblick auf das Verbot
von Neueinbeziehungen im EV untersagt, eine Erweiterung des anspruchsberechtigten Personenkreises über den in den einzelnen
Versorgungssystemen vorgesehenen begünstigten Personenkreis hinaus vorzunehmen. Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser
Regelung bestehen nicht, weil der Bundesgesetzgeber an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung der
Versorgungssysteme der DDR ohne Willkür anknüpfen durfte. Art.
3 Abs.
1 und
3 des
Grundgesetzes (
GG) gebieten nicht, dort vorhandene Ungleichheiten rückwirkend zu Lasten der heutigen Beitrags- und Steuerzahler auszugleichen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 Sozialgerichtsgesetz (
SGG). Die Auferlegung von Kosten für die Vertagung der mündlichen Verhandlung am 6. Oktober 2011 erklärt sich daraus, dass die
Klägerin die aufgegebene Auflistung der realisierten Bauprojekte nicht eingereicht hatte und auf der Grundlage ihrer Angaben
in der Verhandlung keine Entscheidung möglich war, so dass durch Verschulden der Klägerin die Vertagung nötig wurde (§§
192 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1, Satz 3, 184 Abs.
2 SGG).
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des §
160 Abs.
2 SGG nicht vorliegen.