Tatbestand:
Der Kläger begehrt für die in den Monaten Dezember 2005 und Februar bis August 2006 bei der O. O. E. mbH Arbeit und Umwelt
(im Folgenden: O.) geleistete Arbeit die einem Geschäftsführer zustehende Vergütung als öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch,
der unter Berücksichtigung der von der Beklagten bereits geleisteten Zahlungen noch auf insgesamt 7.966,49 EUR zu beziffern
sei (bzw. 29.237,62 EUR für 34 Monate (entsprechend der ursprünglich vereinbarten Dauer des 1 EUR-Jobs)?).
Der im Juli 1943 geborene Kläger bezog in den Jahren 2005 und 2006 von der Beklagten Leistungen der Grundsicherung nach dem
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Die Beklagte bewilligte der O. mit Bescheid vom 20. September 2005 pauschale Förderleistungen zur Schaffung von Zusatzjobs
nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II "Unterstützung von Sozial-, Umwelt- und Touristikprojekten sowie von Vereinen der Stadt G., 094/5179/05 - im Rahmen der Bund-Länder-Initiative
zur Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit Älterer durch Förderung von bis zu dreijährigen Zusatzjobs". Es sollte sich dabei
um nicht versicherungspflichtige Beschäftigungen von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Sozialrechtsverhältnissen handeln,
für die zuzüglich zum Arbeitslosengeld II eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen sei. Die Arbeiten
sollten im öffentlichen Interesse liegen und zusätzlich sein und kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts begründen.
(Blatt 23-25 Verwaltungsakte).
Mit Schreiben vom 23. November 2005 wurde dem Kläger von der Beklagten eine Teilzeitstelle (30 Stunden/Arbeitsort G.) bei
der O. angeboten. Als Anforderungen waren angegeben "Unterstützung von Sozial-, Umwelt- und Touristikprojekten sowie von Vereinen
der Stadt G. (Ag. 21, G. H., ...)" Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf Blatt 7 der Gerichtsakte Bezug genommen.
Unter dem 24. November 2005 unterzeichnete der Kläger eine Eingliederungsvereinbarung (mit Rechtsfolgenbelehrung), die unter
"Leistungen und Pflichten" folgende Festlegung trifft: "Aufgrund der besprochenen Chanceneinschätzung werden folgende Aktivitäten
zur beruflichen Eingliederung für Herrn H.-J. L. verbindlich vereinbart. Die Eingliederungsvereinbarung gilt bis zum 16. Juli
2008, soweit zwischenzeitlich nichts anderes vereinbart wird. a. ARBE SGBII Stadt G. öffentlich geförderte Beschäftigung -
Angebot einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung wird zugewiesen bis zum 16. Juli 2008 unter Vorbehalt Alg II
Bezug in die Maßnahme 5179/05 b Herrn H.-J. L. Aus-/Weiterbildung/Anpassung - Teilnahme an einer geförderten Beschäftigung."
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf Blatt 52 bis 55 der Gerichtsakte Bezug genommen.
Unter dem 2. Dezember 2005 schlossen Kläger und O. eine "Vereinbarung zum berufspraktischen Einsatz in Arbeitsgelegenheiten
nach § 16 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)". Unter § 1 - Beschreibung der Arbeitsgelegenheiten heißt es:
"(1) Der Teilnehmer nimmt nach den Richtlinien und Anweisungen der Geschäftsführung der O. O. E. mbH für Arbeit und Umwelt
für die Zeit vom 1. Dezember 2005 bis zum 9. Oktober 2008 eine Tätigkeit in der Arbeitsgelegenheit 094/5179/05 "Unterstützung
von Sozial-, Umwelt- und Touristikprojekten sowie von Vereinen der Stadt G." wahr und hat die ihm dort übertragenen Aufgaben
zu erfüllen.
(2) Die Beschäftigung in der oben bezeichneten Arbeitsgelegenheit stellt kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeits-, Steuer-
und Sozialversicherungsrechts dar.
(3) Der jeweilige Arbeitsort und die Arbeitsaufgaben werden von der Einrichtung bestimmt, in welcher der Teilnehmer seine
Arbeitsgelegenheit wahrnimmt. Diese ist bei Erfordernis für eine arbeitsplatzbezogene Qualifizierung und Einarbeitung des
Teilnehmers verantwortlich.
(4) Der Teilnehmer ist während seiner Beschäftigung in der genannten Arbeitsgelegenheit über die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft
unfallversichert.
Als Mehraufwandsentschädigung wurden 1,30 EUR pro gearbeiteter Stunde vereinbart (§ 3), als Arbeitszeit 30 Stunden pro Woche
(§ 4). Der Inhalt der Arbeit wird mit "Unterstützung der Arbeiten des Vereins zur Erhaltung der G. H. e.V." zusammengefasst.
Im Einzelnen werden unter Tätigkeitsbeschreibung/Arbeitsinhalte/Einsatzfelder aufgezählt:
- Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit (Organisation von Vorträgen, Führungen und Exkursionen; Präsentation des Vereins
zu ausgewählten jährlich wiederkehrenden Anlässen wie Tag des Denkmals, Höhlerfest, Höhler Biennale; Organisation und Durchführung
der Tombola zum Höhlerfest; Vorbereitung der jährlichen Auszeichnung "Höhler des Jahres"; Pflege von Kontakten zu anderen
Vereinen, der Stadtverwaltung und anderen Körperschaften; Organisation von Presseterminen sowie Verhandlungsterminen des Vereins
zum baulichen Erhalt von nicht-öffentlichen Höhlersystemen; Teilnahme an Beratungen des Vorstandes des Vereins zur Erhaltung
der G. H. e.V.)
- Weiterführung der Höhlerchronik (Recherchen zum historischen und denkmalpflegerischen Befund der Höhler; Erstellung einer
Dokumentation und ständige Aktualisierung; Veröffentlichung neuester Erkenntnisse)
- Traditionspflege (Organisation der jährlichen Verleihung der Bierstange, dazu ist eine Ausschreibung auszuarbeiten und entsprechend
die Vergabe vorzubereiten).
Am 18. August 2006 erteilte der Verein zur Erhaltung der G. H. e.V. dem Kläger Hausverbot. Mit Schreiben vom 25. August 2006
erfolgte durch die O. die außerordentliche Kündigung. Zur Begründung heißt es "bedingt durch Ihr Verhalten gegenüber Mitgliedern
des Vorstandes des Vereins zur Erhaltung der G. H. e.V. und der unbefugten Weitergabe von vereinsinternen Vorgängen an Dritte
hat der Vorstand uns am 24. August 2006 schriftlich unterrichtet, dass die weitere Zusammenarbeit mit Ihnen abgelehnt wird
und Ihnen per 18. August 2006 Hausverbot erteilt wurde. Darin begründet haben wir keine Möglichkeit, Sie in der Maßnahme "Unterstützung
von Sozial-, Umwelt- und Touristikprojekten sowie von Vereinen der Stadt G." (Einsatzort Geschäftsstelle des G. H.) weiterzubeschäftigen
und sehen uns in Abstimmung mit der ARGE SGB II Stadt G. veranlasst, die mit Ihnen begründete Vereinbarung zur Teilnahme an o.g. Maßnahme durch eine außerordentliche Kündigung
mit sofortiger Wirkung zu beenden" (Blatt 16 Gerichtsakte).
Der Kläger hat daraufhin zunächst beim Arbeitsgericht G. Klage erhoben mit dem Antrag festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis
durch die außerordentliche Kündigung nicht aufgelöst worden sei und die Beklagte außerdem zur Zahlung einer Vergütung von
jeweils 2000,00 EUR nebst Zinsen für die Monate Dezember 2005 und Februar bis August 2006 jeweils abzüglich bereits gezahlter
163,80 EUR) zu verurteilen (Blatt 17 Gerichtsakte). Das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen 4 Ca 1532/06 geführt. Angesichts der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 8. November 2006 - 5 AZB 36/06 wurde die Klage zurückgenommen.
Mit Schreiben vom 28. August 2006 wandte sich der Kläger an den Geschäftsführer der Beklagten mit dem Vorwurf, die ihm zugewiesene
Arbeitsgelegenheit werde ausgenutzt, um eine "gut bezahlte ABM/SAM-Stelle (6 Jahre Frau P.) mit 40 Wochenstunden mit einer
Arbeitsgelegenheit mit 30 Wochenstunden (1,30 EUR-Jobber) neu zu besetzen." Zwischen dem genehmigten Anforderungsprofil und
der vom Vorstand des Höhler-Vereins am 26. Januar 2006 beschlossenen Aufgabenverteilung und der in der Praxis von ihm eigenverantwortlich
wahrzunehmenden Aufgaben "klaffe eine arbeitsrechtliche Falscheinstufung". De facto sei er Geschäftsstellenleiter mit: "auszubildender
Buchhalterin/Sekretärin, Ausbilder (6 Monate) 2 Praktikantinnen (im Wochenwechsel), Funktion Höherwart - 90% Höhlerführungen
werden von mir realisiert, Organisation der Kinder Biennale 2006/H. Biennale 2007" Abschließend weist der Kläger darauf hin,
dass das Hausverbot des H.-Vereins nicht einer ungewollten Komik entbehre, weil er seit 2. Januar 2006 selbst Vereinsmitglied
sei. Erneut erkläre er, dass er seine Arbeitskraft gerne weiter der O./H.verein mit viel Engagement zur Verfügung stellen
wolle; jedoch seien vorstehende Ungesetzlichkeiten zu klären (Bl. 242 ff.).
Mit Schreiben vom 30. Juli 2007 beantragte der Kläger bei der Beklagten 1.) die Rücknahme der Verfügung der O. vom 25. August
2006 und 2.) Entgeltzahlungen in Höhe von 2000,00 EUR brutto abzüglich bereits gezahlter 163,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von
5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für die Monate Dezember 2005 und Februar bis August 2006 (Blatt 453 Verwaltungsakte).
Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 16. August 2007 ab. Durch das seitens des H.-Vereins erteilte Hausverbot sei
eine Fortführung der Arbeitsgelegenheit nicht mehr möglich gewesen. Eine andere Einsatzmöglichkeit sei zu dem damaligen Zeitpunkt
nicht vorhanden gewesen, so dass eine Abberufung aus der Arbeitsgelegenheit erfolgte. Durch die Arbeitsgelegenheit sei kein
Arbeitsverhältnis begründet worden, so dass nur ein Anspruch auf Mehraufwandsentschädigung bestehe. (Blatt 468 Verwaltungsakte).
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 11. September 2007 (Blatt 478 Verwaltungsakte) zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die am 15. Oktober 2007 erhobene Klage. Der Kläger habe die Geschäftsstelle des Höhler-Vereins geleitet.
Er habe eine Sekretärin gehabt und den anfallenden Schriftverkehr alleine durchgeführt. Erster Vorsitzender und Stellvertreter
des Vereins hätten blind die vom Kläger entworfenen Schreiben unterzeichnet. In Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben habe
der Kläger u.a. auch mit Vertretern des Thüringer Kultusministeriums verhandelt und korrespondiert. Eine derart anspruchsvolle
und umfangreiche Tätigkeit sei sie nicht von § 16 Abs. 3 SGB II umfasst. Zuvor sei die Arbeit durch eine ABM-Kraft erledigt worden, die ein Brutto-Monatsgehalt von 2000,00 EUR erhalten
habe. Als der Kläger sich an seinem Einsatzort über die Arbeitsbedingungen beschwert habe, habe der 2. Vorsitzende des Höhler-Vereins
wortlos an die Pinwand hinter dem Kläger den in der Anlage beigefügten "Erlass" eines Kurfürsten angeheftet mit dem Inhalt
"Es ist dem Untertanen untersagt, den Maßstab seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen" (Blatt
244 Verwaltungsakte - mit Anmerkung des Klägers "ständiger Ausspruch des 2. Vereinsvorsitzenden Dr. habil. O.?). Das Arbeitsgericht
G. habe die Umstände und das zur Kündigung führende Verhalten des H.-Vereins als empörend und arbeitsrechtliche Elementarvoraussetzungen
verletzend gerügt. Die O. als Verwaltungshelferin der Beklagten habe zwar auch das Verhalten des H.-Vereins nicht gebilligt.
Sie habe jedoch von den Einzelheiten keine Kenntnis gehabt und die außerordentliche Kündigung einfach auf der Grundlage der
Aufforderung des Vereins "blind" ausgesprochen. Die O. habe sich jedoch in der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht
nicht zu einem Vergleich durchringen können, obwohl sie selbst keine Gründe für eine außerordentliche Kündigung habe sehen
können. Der Kläger habe die Geschäftsstelle des Vereins geleitet.
Das Sozialgericht Altenburg hat die Klage mit Urteil vom 11. August 2009 (zugestellt am 26 August 2009) abgewiesen.
Mit der am 24. September 2009 eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Im Rahmen der Vereinbarung zum
berufspraktischen Einsatz in Arbeitsgelegenheiten nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II habe er eine Tätigkeit ausgeübt, die zuvor mit einem Gehalt in Höhe von 2.000,00 EUR - durch eine ABM-Maßnahme gefördert
- dotiert gewesen sei. Seine Tätigkeit habe darin bestanden, die Funktion als "Verwaltungschef" des H.-Vereins in G., der
sich um die Höhler in der Stadt kümmere und sowohl von dieser als auch dem Freistaat Thüringen Zuschüsse für die kulturelle
Tätigkeit in erheblichem Maße erhalte, ausgeübt zu haben. Er habe selbstverständlich eine Sekretärin gehabt, was belege, dass
es sich um eine anspruchsvolle Tätigkeit und einen "Full-time-job" gehandelt habe. Das Sozialgericht habe darin kein sittenwidriges
Verhalten der Behörde gesehen, obwohl auf diese Weise die Arbeitskraft des Klägers geradezu ausgebeutet und ausgenutzt worden
sei (warum hat er dann zunächst vor dem Arbeitsgericht auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung geklagt? - der Antrag
auf Zahlung von 29.237,62 EUR/Blatt 133 Gerichtsakte für eine Beschäftigung über 34 Monate, wie ursprünglich vorgesehen, ist
abwegig - die Prozessbevollmächtigte bezeichneten Anspruch selbst als öffentlichrechtlichen Erstattungsanspruch; die für 7
Monate geforderten 7.966,49 EUR errechnen sich aus einem monatlichen brutto von 2000,00 EUR abzüglich 163,80 EUR Mehraufwandentschädigung
und Alg II von 698,13 EUR monatlich).
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 11. August 2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 16. August 2007 in Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 11. Sep 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für die 7 Monate seiner
Tätigkeit für die O. insgesamt 7.966,49 EUR zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für richtig.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten
verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage nach §
54 Abs.
5 SGG zulässig (vgl. BSG, Urteil vom 27. August 2011 - B 4 AS 1/10 R).
Als Rechtsgrundlage für die geltend gemachte Forderung kommt nur der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch in Betracht.
Denn auch eine rechtswidrige Heranziehung zu einer Arbeitsgelegenheit für sich allein kann kein faktisches Arbeitsverhältnis
begründen, weil auch bei einem solchen der "Tatbestand des Vertragsabschlusses" gegeben sein muss (vgl. BSG, Urteil vom 27. August 2011 - B 4 AS 1/10 R). Die für einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch erforderliche Vermögensmehrung ist gegeben, wenn die gesetzliche
Voraussetzung der Zusätzlichkeit für eine Beschäftigung im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit nicht vorgelegen hat. Arbeiten
sind in Anlehnung an § 261 Abs. 2 Satz 1
SGB III zusätzlich, wenn sie ohne die Förderung nicht, nicht in diesem Umfang oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt
werden. Für die Abgrenzung, ob die Arbeiten zum notwendigen Aufgabenspektrum des Maßnahmeträgers gehören oder zusätzlich sind,
ist ein die konkrete Tätigkeit und die Gesamtumstände berücksichtigender Maßstab entscheidend. D.h. es ist zu prüfen, ob der
Kläger Aufgaben verrichtet hat, die aufgrund rechtlicher Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung gehören und für
die marktgängige Preise gezahlt werden müssen (vgl. BSG, Urteil vom 27. August 2011 - B 4 AS 1/10 R).
Da Kulturförderung in der Form der Unterstützung des H.- Vereins nach meiner Ansicht unter keinem Gesichtspunkt eine Pflichtaufgabe
sein kann, ist für mich nicht erkennbar, wie hier die Voraussetzung der Zusätzlichkeit verneint werden könnte.
Mit dem Vortrag, die Stelle sei seit Jahren von einer ABM-Kraft verrichtet worden und sei zunächst auch wieder für eine solche
vorgesehen gewesen, bestätigt der Kläger selbst, dass es sich um eine zusätzliche Tätigkeit gehandelt hat. Nach § 260 Abs. 1
SGB III können Träger von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen für die Beschäftigung von zugewiesenen Arbeitnehmern durch Zuschüsse gefördert
werden, wenn 1. die Maßnahmen dazu dienen, insbesondere bei hoher Arbeitslosigkeit entsprechend den Problemschwerpunkten der
regionalen und beruflichen Teilarbeitsmärkte Arbeitslosigkeit abzubauen und arbeitslosen Arbeitnehmern zur Erhaltung oder
Wiedererlangung der Beschäftigungsfähigkeit, die für eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist, zumindest vorübergehend
eine Beschäftigung zu ermöglichen, 2. in den Maßnahmen zusätzliche und im öffentlichen Interesse liegende Arbeiten durchgeführt
werden, 3. eine Beeinträchtigung der Wirtschaft als Folge der Förderung nicht zu befürchten ist und 4. mit den von der Agentur
für Arbeit zugewiesenen Arbeitnehmern Arbeitsverhältnisse begründet werden.
Das BSG hat in der oben zitierten Entscheidung den Begriff der Zusätzlichkeit in Anlehnung an § 261 Abs. 2 Satz 1
SGB III definiert.
Nach dem Internet-Auftritt verfolgt die O. folgende Zielstellung "Die O. Arbeitsförder- und Berufsbildungszentrum GmbH O./G.wurde
1991 als gemeinnützige Gesellschaft gegründet. Ihr satzungsmäßiges Unternehmensziel besteht in der Förderung von Berufsbildung,
Fortbildung und Beschäftigung in Projekten, die insbesondere auf Erhalt, Schutz und Wiederherstellung der Umwelt, die Entwicklung
der wirtschaftlichen und touristischen Infrastruktur, Forschung und Entwicklung, den kulturellen und sozialen Bereich, die
Jugendarbeit und das Gemeinwohl ausgerichtet sind. Im Zentrum ihrer Leistungen steht
- die berufliche und gesellschaftliche Integration
- sinnvolle und anerkannte Beschäftigung
- soziale Betreuung und Qualifizierung für schwervermittelbare Zielgruppen des Arbeitsmarktes." Projekte der O. Die satzungsgemäße
Zielstellung der O. ist die Förderung und Beschäftigung in Ostthüringen in Projekten, die insbesondere auf Erhalt, Schutz
und Wiederherstellung der Umwelt, auf Forschung und Entwicklung, auf den kulturellen und sozialen Bereich sowie die Jugendarbeit
ausgerichtet sind. Der Kernpunkt liegt in der Integration von schwer vermittelbaren Zielgruppen, die eine berufliche Umorientierung
erfahren. Aufgabe dabei ist es, den Folgen der Erwerbslosigkeit durch eine befristete sinnvolle Beschäftigung entgegenzuwirken,
die Arbeitnehmer entsprechend der auszuführenden Arbeiten fachlich und sozial zu betreuen und deren Eingliederung in den normalen
Arbeitsprozess durch Qualifikation zu fördern. Die Finanzierung der Projekte erfolgt unter anderem aus Fördermitteln des Bundes
und des Landes Thüringen sowie dem Europäischen Sozialfond. Auf den folgenden Seiten stellen wir Ihnen ausgewählte Projekte
aus den unterschiedlichen Tätigkeitsfeldern der O. vor Inhalt
- Unternehmen
- Agenda 21
- Projekte Projekte mit Dienstleistung
- Cafeteria
- DIES & DAS Gebrauchtwarenhaus
- Jugend- und Freizeit- zentrum
- Kreativzentrum
- Nähwerkstatt
- Wegweiser für Behinderte in Gera Projekte ...
- BUGA 2007
- Jugend
- Kultur
- Öffentlichkeitsarbeit
- Umwelt
- Gesamtübersicht Projekte
Soweit im Rahmen der Projekte eine Cafeteria, ein Jugend- und Freizeitzentrum, ein Kreativzentrum oder eine Nähwerkstatt betrieben
werden, gibt es sicher Arbeiten, die durchgeführt müssen. Wenn für diese Einrichtungen z.B. Reinigungspersonal im Rahmen von
§ 16 SGB II eingestellt wird, wird man Zusätzlichkeit in Zweifel ziehen können. Die Unterstützung des H.-Vereins wird unter Öffentlichkeitsarbeit
genannt - im Internet-Auftritt wird nur das H.-Museum genannt. Es ist nicht erkennbar, wie sich aus der Zielsetzung/Projekten
der O. eine Verpflichtung gegenüber dem H.-Verein ergeben soll, diesem eine Arbeitskraft zum Betreiben von dessen Geschäftsstelle
zur Verfügung zu stellen (zu Zusätzlichkeit vgl. auch BSG, Urteile vom 13. April 2011 - B 14 AS 98/10 R; vom 16. Dezember 2008 - B 4 AS 60/07 R).
(Selbst wenn die Voraussetzung der Zusätzlichkeit für eine Beschäftigung des Klägers im Rahmen der Arbeitsgelegenheit nicht
vorgelegen hat, könnte ein Rechtsgrund für die Arbeitsleistung des Klägers gleichwohl gegeben sein, wenn ein rechtswirksamer
Zuweisungsbescheid bzw. Eine Eingliederungsvereinbarung mit konkreter Benennung der Arbeitsgelegenheit vorliegt. Bei der Benennung
der von dem Hilfebedürftigen konkret auszuführenden Beschäftigung handelt es sich um einen unverzichtbaren Regelungsinhalt
der Zuweisung einer Arbeitsgelegenheit, weil nach der Konzeption des § 16 SGB II allein dem Grundsicherung Träger die Prüfung der Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II ob liegt. Die Festlegungen des Trägers der Grundsicherung für Arbeitssuchende müssen ausreichend konkret sein, damit der
Hilfebedürftigen auf dieser Grundlage seiner Entscheidung über die Teilnahme an der Maßnahme treffen kann (vgl. BSG, Urteil vom 27. August 2011 - B 4 AS 1/10 R, Rz. 29, 32). Das dürfte hier nicht der Fall sein. In der Eingliederungsvereinbarung wird das konkrete Einsatzfeld nicht
angegeben. Dieses ergibt sich erst aus der Anlage zu der von der O. unter dem 1. Dezember und vom Kläger unter dem 2. Dezember
2005 unterzeichneten Vereinbarung zum berufspraktischen Einsatz.)
(Ein Anspruch auf Verzinsung nach §
44 Abs.
1 SGB I besteht nicht, weil es sich bei dem rechtlichen Erstattungsanspruch wegen Rechtsgrundlosigkeit der Ausübung einer Arbeitsgelegenheit
nicht um eine Geldleistung im Sinne des §
11 Satz 1
SGB I handelt - vgl. BSG, Urteil vom 27. August 2011 - B 4 AS 1/10 R).