Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Höhe der den Klägern in dem Zeitraum August 2006 bis Dezember 2007 zustehenden Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), insbesondere darüber, ob hinsichtlich der endgültigen Fest-setzung Verwirkung eingetreten ist.
Die 1958 geborene Klägerin zu 1) stand gemeinsam mit dem ebenfalls 1958 geborenen Kläger zu 2) bei dem Beklagten im laufenden
Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Sie bewohnten ein in ihrem Eigentum stehendes Haus in der C. Str. in G., für welches sie zwei Darlehen bei der Hypovereinsbank
aufgenommen hatten. Im Jahr 2006 hatten sie Schuldzinsen von 8.571,81 EUR und 756,42 EUR zu zahlen sowie 2007 in Höhe von
9.453,05 EUR und 615,30 EUR. Der Kläger ist selbstständig als Graveur tätig. Zur Ausübung seines Gewerbes nutzt er einen Teil
des Wohnhauses.
Am 07. Juli 2006 beantragten die Kläger die Weitergewährung von Leistungen nach dem SGB II. Daraufhin bewilligte der Beklagte ihnen mit Bescheid vom 14. Juli 2006 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
für den Zeitraum 01. August 2006 bis 31. Januar 2007. Grund für die vorläufige Bewilligung war das noch unklare Einkommen
aus der selbstständigen Tätigkeit des Klägers.
Auf ihre Weiterbewilligungsanträge vom 04. Januar 2007 bzw. 02. Juli 2007 bewilligte der Beklagte ihnen mit Bescheid vom 17.
Januar 2007 vorläufig Leistungen für den Zeitraum 01. Februar bis 31. Juli 2007 sowie mit Bescheid vom 16. Juli 2007 für den
Zeitraum 01. August 2007 bis 31. Januar 2008.
Am 24. Mai 2011 beantragten die nunmehr anwaltlich vertretenen Kläger die Überprüfung gem. § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) u.a. der Bescheide vom 14. Juli 2006, 17. Januar 2007 und 16. Juli 2007. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Vorläufigkeit
der Bescheide nicht akzeptiert werden könne. Mit Bescheid vom 04. April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
28. Juni 2012 lehnte der Beklagte eine Überprüfung ab. Dieser Bescheid war Gegenstand des Verfahrens zum Aktenzeichen S 11 AS 1755/12 bei dem Sozialgericht Meiningen. Im Rahmen eines Erörterungstermins am 29. Juli 2014 gab der Klägerbevollmächtigte an, dass
begehrt würde, dass die Kosten der Unterkunft gemäß der Wohngeldtabelle zzgl. eines Zuschlags von 10% berechnet würden. Außerdem
sei die gewerblich genutzte Fläche im Wohnhaus mit 20 qm, mithin 15 % des Gesamtraumes, anzunehmen. Der Beklagte erkannte
daraufhin an, die Unterkunftskosten entsprechend der Wohngeldtabelle zzgl. 10 % zu berücksichtigen und als monatliche Betriebsausgaben
15 % des Gesamtzinses für das Wohnhaus zu berücksichtigen. Zudem sei das Kranken- und Pflegeversicherungsverhältnis des Klägers
zu 2) zu überprüfen. Sodann sollte ein neuer Bescheid erlassen werden. Der Bevollmächtigte der Kläger nahm dieses "Anerkenntnis"
an. Der Vorsitzendende erklärte daraufhin zu Protokoll, dass das Verfahren vollumfänglich erledigt sei.
Im Juli 2015 reichten die Kläger die Steuerbescheide für die Jahre 2006 und 2007 ein. Hieraus ergab sich ein Einkommen von
12.154,00 EUR für 2006 und von 15.000,00 EUR für 2007.
Am 26. August 2015 erließ der Beklagte für jeden der Kläger einen Bescheid bzgl. der Erstattung von Leistungen bei endgültiger
Festsetzung des Leistungsanspruches, mit welchen er Leistungen für den Zeitraum August 2006 bis Januar 2008 neu berechnete
und die entsprechende Überzahlung erstattet verlangte. In den Bescheiden legte er entsprechend dem Aner-kenntnis vor dem Sozialgericht
Meiningen die Unterkunftskosten entsprechend der Wohn-geldtabelle zzgl. 10 % der Bedarfsberechnung zu Grunde und wies darauf
hin, dass das Ein-kommen in den Jahren 2006 und 2007 entsprechend den Steuerbescheiden berechnet würde.
Die jeweils hiergegen erhobenen Widersprüche der Kläger wies der Beklagte mit Wider-spruchsbescheid vom 27. Oktober 2015 als
unbegründet zurück.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Meiningen haben die Kläger vorge-tragen, dass 50 % der Schuldzinsen
als Betriebsausgaben hätten berücksichtigt werden müssen. Zudem liege Verwirkung vor. Die Kläger hätten bei jedem Weiterbewilligungsantrag
die betriebswirtschaftliche Auswertung vorgelegt, sodass dem Beklagten das Einkommen seit langem bekannt gewesen sei.
Auf einen richterlichen Hinweis im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab der Beklagte ein Teilanerkenntnis dahingehend ab,
dass für Januar 2008 die Rückforderungsbeträge zurückgenommen werden. Die Kläger nahmen dieses Teilanerkenntnis an.
Das Sozialgericht hat die Klage im Übrigen mit Urteil vom 02. Februar 2016 als unbegründet zurückgewiesen. Die endgültigen
Festsetzungsbescheide seien nicht zu beanstanden und eine Verwirkung sei nicht gegeben.
Mit der Berufung verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 02. Februar 2016 und die Bescheide vom 26. August 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 27. Oktober 2015 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihnen endgültig Grundsicherungsleistungen in Höhe der vorläufig
gewährten zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angegriffene Entscheidung für rechtmäßig.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakte verwiesen. Diese
lagen vor und waren Gegenstand der Beratung.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Kläger ist zulässig. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht
hat die Klage zu Recht abgewiesen, soweit sie nicht durch das angenommene Teilanerkenntnis erledigt war. Die Bescheide vom
26. August 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Oktober 2015 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht
in ihren Rechten. Die angefochtenen Bescheide enthalten zum einen eine endgültige Entscheidung über den Leistungsanspruch
der Kläger für den Zeitraum August 2006 bis Dezember 2007, andererseits eine Erstattungsforderung.
Soweit über den Leistungsanspruch der Kläger endgültig entschieden wurde, ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage
gemäß §
54 Abs.
1, Abs.
4 SGG die statthafte Klageart, soweit die Kläger die Erstattungsforderungen angreifen, ist dies die isolierte Anfechtungsklage
gemäß §
54 Abs.
1 SGG.
Rechtsgrundlage für die endgültige Festsetzung der Leistungen nach dem SGB II ist § 40 Abs. 2 Nr. 1a SGB II (jeweils in der Fassung vom 20. Juli 2006) i.V.m. §
328 Abs.
3 Satz 2 des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch (
SGB III). Nach § 40 Abs. 2 Nr. 1a SGB II a.F. sind die Vorschriften des
SGB III über die vorläufige Entscheidung - §
328 SGB III - entsprechend für das Verfahren nach dem SGB II anwendbar.
Der Beklagte hatte den Klägern wegen des im Bewilligungszeitpunkt am 14. Juli 2006, 17. Januar 2007 bzw. 16. Juli 2007 noch
nicht feststehenden Einkommens aus der selbststän-digen Tätigkeit des Klägers zu 2) entsprechend dessen Schätzung rechtmäßig
vorläufig Leistungen bewilligt und geleistet. Nach Vorliegen der Steuerbescheide der Jahre 2006 und 2007 durfte der Beklagte
gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 1a SGB II a.F. i.V.m. §
328 Abs.
2 und Abs.
3 Satz 2
SGB III eine abschließende Entscheidung über den Leistungsanspruch treffen. §
328 Abs.
3 Satz 1
SGB III bestimmt insoweit, dass aufgrund vorläufiger Entscheidung erbrachte Leistungen auf die zustehende Leistung anzurechnen sind.
Nach §
328 Abs.
3 Satz 2
SGB III sind aufgrund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit mit der abschließenden Entscheidung
ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird.
Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben erweisen sich die angefochtenen Bescheide als rechtmäßig. Den Klägern steht für den
streitgegenständlichen Zeitraum kein Anspruch auf weitere, als die in den Bescheiden vom 26. August 2015 endgültig bewilligten
Leistungen zu. Dementsprechend besteht auch die Erstattungsverpflichtung der Kläger in unverminderter Höhe.
Der Beklagte konnte über den Anspruch der Kläger auf Leistungen nach dem SGB II im streitigen Zeitraum ohne Bindung an vorangegangene Bescheide entscheiden. Denn die Bewilligung mit den Bescheiden vom
14. Juli 2006, 17. Januar 2007 bzw. 16. Juli 2007 erfolgte ausdrücklich als vorläufige Entscheidung gemäß § 40 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1a SGB II a.F. i.V.m. §
328 Abs.
3 Satz 2
SGB III.
Die Kläger hatten für den Zeitraum vom 01. August 2006 bis 31. Dezember 2007 einen, ge-genüber den vorläufigen Bewilligungsbescheiden
verminderten, Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II. Dies hat der Beklagte in den Bescheiden vom 26. August 2015 zutreffend festgestellt.
Bei den angefochtenen Bescheiden vom 26. August 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Oktober 2015 handelt es
sich um eine abschließende Leistungsbewilligung nach § 40 Abs. 2 Nr. 1a SGB II a.F. in Verbindung mit §
328 Abs.
3 SGB III.
Rechtsgrundlage für die geltend gemachten Grundsicherungsleistungen sind die §§ 19 ff SGB II a.F. i. V. m. § 7 SGB II a.F ... Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II a.F. erhalten Personen nach dem SGB II Leistungen, die 1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik
Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Hilfebedürftig im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II a.F. ist nach § 9 Abs. 1 SGB II a.F., wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft
lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren
Arbeit, aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen,
insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleis-tungen erhält.
Die Kläger erfüllen die grundsätzlichen Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II a.F. für einen Leistungsanspruch nach dem SGB II. Die 1958 geborenen Kläger waren in den hier streitbefangenen Monaten erwerbsfähig und hatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt
in der Bundesrepublik Deutschland. Ein Ausschlusstatbestand nach § 7 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, 4a oder 5 SGB II a.F. lag nicht vor. Mangels ausreichendem Einkommen und Vermögen waren sie auch hilfebedürftig nach § 9 Abs. 1 SGB II a.F ...
Bei Personen, die - wie hier die Kläger - in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners
zu berücksichtigen; ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln bedeckt, gilt
jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig (§ 9 Abs. 2 SGB II a.F.).
Ausgehend hiervon hat der Beklagte den Bedarf der Kläger für den Zeitraum 01. August 2006 bis 31. Dezember 2007 zutreffend
ermittelt. Für die eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3 a SGB II a.F. bildenden Partner ist nach § 20 Abs. 4 SGB II ein Regelbedarf in Höhe von 311,00 EUR pro Person zu berücksichtigen. Zuzüglich der nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II erstattungsfähigen Kosten für die im streitigen Zeitraum bewohnte Unterkunft in der C. Str. in G. in Höhe von insgesamt 379,50
EUR errechnet sich ein monatlicher Gesamtbedarf von 1.001,50 EUR. Diesbezüglich ist davon auszugehen, dass sich die Beteiligten
im Rahmen des Verfahrens S 11 AS 1755/12 über die Unterkunftskosten geeinigt hatten. Dabei ist entgegen der dortigen Formulierung von einer Übereinkunft der Beteiligten
auszugehen, welche die Beteiligten entsprechend bindet. Die Kläger selbst haben nur noch Unterkunftskosten in Höhe des sich
aus der Wohngeldtabelle ergebenden Wertes zzgl. eines Zuschlags von 10% begehrt. Diese Übereinkunft hat der Beklagte im streitigen
Bescheid umgesetzt und die entsprechenden Unterkunftskosten gewährt. Weitergehende Kosten sind daher nicht zu berücksichtigen.
Weder aus der Aktenlage noch aus dem Vortrag der Beteiligten ergaben sich Anhaltspunkte für weitergehende Bedarfe, insbesondere
waren mangels Nachweisen keine Heizkosten zu berücksichtigen.
Auf den Gesamtbedarf ist das zu berücksichtigende Gesamteinkommen - hier die Einkünfte des Klägers zu 2) aus seiner selbstständigen
Tätigkeit - bedarfsmindernd anzurechnen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II a.F., § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II a.F.).
Die Ermittlung des Einkommens des Klägers zu 2) aus der von ihm ausgeübten selbstständigen Tätigkeit richtet sich nach § 2a ALG II-V (jeweils in der Fassung vom 01. Oktober 2005). Nach § 2a Abs. 1 AlG II-V ist bei der Berechnung des Einkommens aus selbstständiger Arbeit vom Arbeitseinkommen im Sinne des §
15 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch (
SGB IV) auszugehen. Gemäß § 2a Abs. 4 AlG II-V ist, soweit über die Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a SGB II vorläufig entschieden wurde, bei der abschließenden Entscheidung als Einkommen der vom Finanzamt für das Berechnungsjahr
festgestellte Gewinn zu berücksichtigen. Dementsprechend hat der Beklagten bei seiner Berechnung die sich aus den Steuerbescheiden
2006 und 2007 ergebenden Gewinne zutreffend zu Grunde gelegt.
Soweit die Kläger die konkrete Berücksichtigung der Betriebsausgaben begehren, so kommt dies nicht in Betracht. Nach dem zum
01. Januar 2008 eingeführten § 3 Abs. 1 AlG II-V ist bei der Berechnung des Einkommens aus selbstständiger Arbeit von den
Betriebseinnahmen auszugehen. § 3 Abs. 2 AlG II-V bestimmt, dass zur Berechnung des Einkommens von den Betriebseinnahmen im
Bewilligungszeitraum die tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen sind. Diese Vorschrift ist insoweit von
Relevanz für die nach dem 01. Januar 2008 beginnenden Bewilligungszeiträume. In der Übergangsvorschrift des § 9 Satz 1 AlG
II-V (vom 17. Dezember 2007) ist hingegen geregelt, dass für Bewilligungszeiträume, die vor dem 01. Januar 2008 begonnen haben,
§ 2a AlG II-V in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden ist und Abs. 4 dieser Norm mit der Maßgabe
anzuwenden ist, dass für den Teil des Bewilligungszeitraums, der im Berechnungsjahr 2007 liegt, bei der abschließenden Entscheidung
als Einkommen der Teil des vom Finanzamt für das Berechnungsjahr festgestellten Gewinns zu berücksichtigen ist, der auf diesen
Teil des Bewilligungszeitraums fällt (§ 9 Satz 2 AlG II-V). Eine Anwendung dieser Vorschrift auf den hier streitigen Zeitraum
scheidet daher aus.
Danach hat der Beklagte hat das bei den Klägern zu berücksichtigende Einkommen zutreffend berechnet. Die Berechnung der Freibeträge
begegnet keinen Bedenken.
Die Erstattungsforderung stützt sich auf §
328 Abs.
3 Satz 2
SGB III. Sie ist weder verfristet, noch verwirkt.
Eine Frist für die Geltendmachung der Erstattungsforderung nach einer endgültigen Festset-zung gibt das Gesetz nicht vor.
Für eine analoge Anwendung der Jahresfrist aus § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X bzw. § 48 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X liegen die Vorausset-zungen offenkundig nicht vor (vgl. Aubel in jurisPK-SGB II, 4. A. 2015, § 40, Rn. 73.2).
Ein Erstattungsanspruch nach § 40 Abs. 2 Nr. 1a SGB II a.F. i.V.m. §
328 Abs. Abs.
3 Satz 2
SGB III ist bereits dann gegeben, wenn der endgültig festgesetzte Leistungsanspruch geringer ist, als der vorläufig festgesetzte.
Weitere Voraussetzungen, insbesondere Vertrauensschutzgesichtspunkte oder Ausschlussfristen, sind gesetzlich nicht vorgesehen.
Vorläufigen Entscheidungen kommt nach Zweck und Bindungswirkung allein die Funktion zu, eine (Zwischen-)Regelung bis zur endgültigen
Klärung der Sach- und Rechtslage zu treffen. Vorläufig bewilligte Leistungen sind daher als aliud gegenüber endgültigen Leistungen
anzusehen, deren Bewilligung keine Bindungswirkung für die endgültige Leistung entfaltet (vgl. BSG, Urteil vom 29. April 2015, B 14 AS31/14 R, m.w.N.). Im Gegensatz zu anfänglich endgültigen Bewilligungsentscheidungen kann
sich schutzwürdiges Vertrauen bei einer vorläufigen Bewilligung nicht bilden. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X hingegen dient dem Schutz des Vertrauens in einen endgültigen Bescheid. Ein solcher liegt bei einer vorläufigen Bewilligung
gerade nicht vor, sodass eine entsprechende Anwendung nicht in Betracht kommt, zumal §
328 SGB III eine abschließende Regelung für endgültige Festsetzungen enthält.
Soweit das SG Neubrandenburg in einer einzelnen Entscheidung (Urteil vom 12. November 2015, S 14 AS 969/15) zu einem anderen Ergebnis gelangt, kann dies aus genannten Gründen nicht überzeugen. Es fehlt insoweit bereits an einer
vergleichbaren Interessenlage für eine Analogie. Denn die Jahresfrist aus § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X gilt lediglich für die Rücknahmeentscheidung bzw. über den Verweis aus § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X für eine Aufhebungsentscheidung.
Auch die Voraussetzungen eine Verwirkung liegen nicht vor. Diese setzt als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung voraus,
dass der Berechtigte die Ausübung seines Rechts während eines längeren Zeitraums unterlassen hat und weitere besondere Umstände
hinzutreten, die nach den Besonderheiten des Einzelfalls und des in Betracht kommenden Rechtsgebietes das verspätete Geltendmachen
des Rechts dem Verpflichteten gegenüber nach Treu und Glauben als illoyal erscheinen lassen. Solche, die Verwirkung auslösenden
"besonderen Umstände" liegen vor, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten (Verwirkungsverhalten)
darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nicht mehr gel-tend machen werde (Vertrauensgrundlage), und der Verpflichtete
tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird (Vertrauenstatbestand), und sich infolgedessen in
seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat (Vertrauensverhalten), dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des
Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (vgl. BSG, Urteil vom 05. Juli 2016, B 1 KR 40/15 R). Vorliegend fehlt es schon an einer Vertrauensgrundlage im oben genannten Sinne. Bis zum Juli 2014 haben sich die Kläger
mit dem Beklagten im Rahmen des Klageverfahrens S 11 AS 1755/12 vor dem Sozialgericht Meiningen über die Höhe der ihnen zustehenden Leistungen für den hier gegenständlichen Zeitraum gestritten.
Erst im Juli 2015 haben sie die Steuerbescheide für 2006 und 2007 beim Beklagten vorgelegt. Bereits einen Monat später hat
der Beklagte eine endgültige Festsetzung vorgenommen. Umstände, die ein entsprechendes Vertrauensmoment begründen könnten,
sind damit in keiner Weise ersichtlich oder sonst vorgetragen. Vielmehr mussten die Kläger damit rechnen, und begehrten dies
auch explizit, dass nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens vor dem Sozialgericht Meiningen eine Neuberechnung der Leistungen
erfolgt und sodann auch eine Erstattungsforderung entstehen kann.
Die erneute Bewilligung von Leistungen ab Februar 2008 stellt ebenfalls keine Vertrauensgrundlage im oben genannten Sinne
dar. Denn die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II erfolgt regelhaft abschnittsweise und ohne dass bei der Entscheidung über einen neuen Leistungszeitraum Vertrauensschutzgesichtspunkte
zu beachten wären (BSG, Urteil vom 24. Februar 2011, B 14 AS 49/10 R). Nach Auffassung des Senats gab der Beklagte den Klägern keinen Anlass dafür anzunehmen, dass eventuelle Erstattungsforderungen
nicht mehr geltend gemacht würden. Vielmehr hat der Beklagte in jedem der Bewilligungsbescheide über die vorläufige Bewilligung
von Leistungen deutlich gemacht, dass die Kläger ggf. mit einer Rückerstattungsforderung zu rechnen haben.
Schließlich verjährt der Erstattungsanspruch nach §
328 SGB III in entsprechender Anwendung des § 50 Abs. 4 SGB X in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der endgültige Bescheid unanfechtbar geworden ist (vgl. Kallert in
Gagel,
SGB III, §
328, Rn. 90). Vor Ablauf dieser Frist kann damit eine Verwirkung des Erstattungsanspruches nicht ange-nommen werden.
Die Kläger sind damit zur Erstattung der überzahlten Beträge verpflichtet. Daher war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen. Nach §
73a SGG in Verbindung mit §
114 Zivilprozessordnung (
ZPO) hat ein Beteiligter Anspruch auf Prozesskostenhilfe, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen
die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverteidigung
oder Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussichten bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind nicht
erfüllt.
Der Senat konnte schon mangels Vorlage der Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht prüfen,
ob die Kläger nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen nicht im Stande sind, die Kosten der Prozessführung aufzubringen.
Im Übrigen fehlte es an den hinreichenden Erfolgsaussichten.
Der Beschluss bezüglich der Ablehnung der Prozesskostenhilfe kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten
werden (§
177 SGG).
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.